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Prüfung und Abrechnung von Heil - ip inside partner

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Festzuschuss-Richtlinien<br />

Beschluss des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses<br />

in der Besetzung nach § 91 Abs. 6 SGB V (Vertragszahnärztliche<br />

Versorgung) zur Bestimmung der<br />

Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Regelversorgungsleistungen, für<br />

die Festzuschüsse nach § 55, 56 SGB V zu gewähren<br />

sind (beschlossen am 23.6.2004, 30.6.2004,<br />

14.7.2004 <strong>und</strong> 3.11.2004 in der am 21.12.2005,<br />

1.3.2006, 7.11.2007, 12.11.2009 <strong>und</strong> 20.5.2010 geänderten<br />

Fassung ).<br />

In den folgenden Abschnitten wird zunächst der<br />

Text der Festzuschuss-Richtlinien vorangestellt <strong>und</strong><br />

nachfolgend kommentiert.<br />

1. Präambel<br />

„Der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss in der Besetzung<br />

für die vertragszahnärztliche Versorgung<br />

nach § 91 Abs. 6 SGB V bestimmt auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />

der Zahnersatz-Richtlinien die Bef<strong>und</strong>e, für die<br />

Festzuschüsse nach § 55 SGB V gewährt werden<br />

<strong>und</strong> ordnet diesen nach § 56 Abs. 2 SGB V prothetische<br />

Regelversorgungen zu. Die Bestimmung der<br />

Bef<strong>und</strong>e ist auf der Gr<strong>und</strong>lage einer international<br />

anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt.<br />

Dem zahnmedizinischen Bef<strong>und</strong> wird unter<br />

Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein Bef<strong>und</strong><br />

dieser Festzuschuss-Richtlinien zugeordnet.<br />

Die dem jeweiligen Bef<strong>und</strong> zugeordnete zahnprothetische<br />

Versorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch<br />

notwendigen zahnärztlichen <strong>und</strong> zahntechnischen<br />

Leistungen, die zu einer ausreichenden,<br />

zweckmäßigen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Versorgung mit<br />

Zahnersatz einschließlich Zahnkronen <strong>und</strong> Supra-<br />

konstruktionen nach dem allgemein anerkannten<br />

Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den<br />

jeweiligen Bef<strong>und</strong> gehören.<br />

Bei der Zuordnung der Regelversorgung sind auch<br />

die Funktionsdauer, die Stabilität <strong>und</strong> auch die Gegenbezahnung<br />

berücksichtigt worden.<br />

In die Festlegung der Regelversorgung sind die<br />

Bef<strong>und</strong>erhebung, die Planung, die Vorbereitung<br />

des Restgebisses, die Beseitigung <strong>von</strong> groben<br />

Okklusionshindernissen <strong>und</strong> alle Maßnahmen zur<br />

Herstellung <strong>und</strong> Eingliederung des Zahnersatzes<br />

einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung<br />

im Gebrauch des Zahnersatzes einbezogen.<br />

Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ist<br />

nach § 56 Abs. 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme<br />

gegeben worden. Die Stellungnahme ist in<br />

die Entscheidung des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses<br />

einbezogen worden.“<br />

Kommentierung<br />

Der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss hat auf der<br />

Gr<strong>und</strong>lage der ab 1. Januar 2005 gültigen gesetzlichen<br />

Rahmenbedingungen den Umfang der Versorgung<br />

mit Zahnersatz, Zahnkronen <strong>und</strong> Suprakonstruktionen<br />

in den Festzuschuss-Richtlinien unter<br />

Beachtung der Zahnersatz-Richtlinien umfassend<br />

beschrieben. In der Präambel wird erläutert, welche<br />

Gesichtspunkte der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss<br />

in die Definition der Richtlinien hat einfließen<br />

lassen. So konnte er bei der Beschreibung der<br />

den Bef<strong>und</strong>en zugeordneten Regelversorgungen<br />

lediglich die zahnmedizinisch notwendigen zahn-<br />

– 1 –<br />

ärztlichen <strong>und</strong> zahntechnischen Leistungen berücksichtigen,<br />

die bislang im Leistungskatalog der GKV<br />

als vertragszahnärztliche Versorgung vereinbart waren.<br />

Damit soll dem Aspekt einer ausreichenden,<br />

zweckmäßigen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Versorgung<br />

Rechnung getragen werden.<br />

Darüber hinaus gibt er bereits erste gr<strong>und</strong>legende<br />

Hinweise, welche umfassende Betrachtungsweise<br />

er bei der Beschreibung zu Gr<strong>und</strong>e gelegt hat<br />

<strong>und</strong> inwieweit diese Aspekte als Vorgaben bei der<br />

Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien zu berücksichtigen<br />

sind. Abschließend führt er die zahnmedizinischen<br />

Maßnahmen auf, die nach wie vor<br />

Bestandteil der Regelversorgung sind.

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