Prüfung und Abrechnung von Heil - ip inside partner
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Festzuschuss-Richtlinien<br />
Beschluss des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses<br />
in der Besetzung nach § 91 Abs. 6 SGB V (Vertragszahnärztliche<br />
Versorgung) zur Bestimmung der<br />
Bef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> der Regelversorgungsleistungen, für<br />
die Festzuschüsse nach § 55, 56 SGB V zu gewähren<br />
sind (beschlossen am 23.6.2004, 30.6.2004,<br />
14.7.2004 <strong>und</strong> 3.11.2004 in der am 21.12.2005,<br />
1.3.2006, 7.11.2007, 12.11.2009 <strong>und</strong> 20.5.2010 geänderten<br />
Fassung ).<br />
In den folgenden Abschnitten wird zunächst der<br />
Text der Festzuschuss-Richtlinien vorangestellt <strong>und</strong><br />
nachfolgend kommentiert.<br />
1. Präambel<br />
„Der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss in der Besetzung<br />
für die vertragszahnärztliche Versorgung<br />
nach § 91 Abs. 6 SGB V bestimmt auf der Gr<strong>und</strong>lage<br />
der Zahnersatz-Richtlinien die Bef<strong>und</strong>e, für die<br />
Festzuschüsse nach § 55 SGB V gewährt werden<br />
<strong>und</strong> ordnet diesen nach § 56 Abs. 2 SGB V prothetische<br />
Regelversorgungen zu. Die Bestimmung der<br />
Bef<strong>und</strong>e ist auf der Gr<strong>und</strong>lage einer international<br />
anerkannten Klassifikation des Lückengebisses erfolgt.<br />
Dem zahnmedizinischen Bef<strong>und</strong> wird unter<br />
Berücksichtigung der Zahnersatz-Richtlinien ein Bef<strong>und</strong><br />
dieser Festzuschuss-Richtlinien zugeordnet.<br />
Die dem jeweiligen Bef<strong>und</strong> zugeordnete zahnprothetische<br />
Versorgung orientiert sich an den zahnmedizinisch<br />
notwendigen zahnärztlichen <strong>und</strong> zahntechnischen<br />
Leistungen, die zu einer ausreichenden,<br />
zweckmäßigen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Versorgung mit<br />
Zahnersatz einschließlich Zahnkronen <strong>und</strong> Supra-<br />
konstruktionen nach dem allgemein anerkannten<br />
Stand der zahnmedizinischen Erkenntnisse für den<br />
jeweiligen Bef<strong>und</strong> gehören.<br />
Bei der Zuordnung der Regelversorgung sind auch<br />
die Funktionsdauer, die Stabilität <strong>und</strong> auch die Gegenbezahnung<br />
berücksichtigt worden.<br />
In die Festlegung der Regelversorgung sind die<br />
Bef<strong>und</strong>erhebung, die Planung, die Vorbereitung<br />
des Restgebisses, die Beseitigung <strong>von</strong> groben<br />
Okklusionshindernissen <strong>und</strong> alle Maßnahmen zur<br />
Herstellung <strong>und</strong> Eingliederung des Zahnersatzes<br />
einschließlich der Nachbehandlung sowie die Unterweisung<br />
im Gebrauch des Zahnersatzes einbezogen.<br />
Dem Verband Deutscher Zahntechniker-Innungen ist<br />
nach § 56 Abs. 3 SGB V Gelegenheit zur Stellungnahme<br />
gegeben worden. Die Stellungnahme ist in<br />
die Entscheidung des Gemeinsamen B<strong>und</strong>esausschusses<br />
einbezogen worden.“<br />
Kommentierung<br />
Der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss hat auf der<br />
Gr<strong>und</strong>lage der ab 1. Januar 2005 gültigen gesetzlichen<br />
Rahmenbedingungen den Umfang der Versorgung<br />
mit Zahnersatz, Zahnkronen <strong>und</strong> Suprakonstruktionen<br />
in den Festzuschuss-Richtlinien unter<br />
Beachtung der Zahnersatz-Richtlinien umfassend<br />
beschrieben. In der Präambel wird erläutert, welche<br />
Gesichtspunkte der Gemeinsame B<strong>und</strong>esausschuss<br />
in die Definition der Richtlinien hat einfließen<br />
lassen. So konnte er bei der Beschreibung der<br />
den Bef<strong>und</strong>en zugeordneten Regelversorgungen<br />
lediglich die zahnmedizinisch notwendigen zahn-<br />
– 1 –<br />
ärztlichen <strong>und</strong> zahntechnischen Leistungen berücksichtigen,<br />
die bislang im Leistungskatalog der GKV<br />
als vertragszahnärztliche Versorgung vereinbart waren.<br />
Damit soll dem Aspekt einer ausreichenden,<br />
zweckmäßigen <strong>und</strong> wirtschaftlichen Versorgung<br />
Rechnung getragen werden.<br />
Darüber hinaus gibt er bereits erste gr<strong>und</strong>legende<br />
Hinweise, welche umfassende Betrachtungsweise<br />
er bei der Beschreibung zu Gr<strong>und</strong>e gelegt hat<br />
<strong>und</strong> inwieweit diese Aspekte als Vorgaben bei der<br />
Anwendung der Festzuschuss-Richtlinien zu berücksichtigen<br />
sind. Abschließend führt er die zahnmedizinischen<br />
Maßnahmen auf, die nach wie vor<br />
Bestandteil der Regelversorgung sind.