Prüfung und Abrechnung von Heil - ip inside partner
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22 Schreiben des BMG vom 17.2.2004 [Anlage], weitere<br />
Ausführungen hierzu: Gemeinsames R<strong>und</strong>schreiben der<br />
Arbeits gemeinschaft der Spitzenverbände der Krankenkassen<br />
vom 21.12.2004<br />
23 Festzuschuss-Richtlinie Abschnitt A. Nr. 6<br />
Nach A. 7 der Festzuschuss-Richtlinie sind<br />
bei der Erstversorgung, der Erneuerung<br />
<strong>und</strong> der Wiederherstellung <strong>von</strong> Suprakonstruktionen<br />
für alle Leistungen im<br />
Zusammenhang mit den Implantaten,<br />
wie die Implantate selbst, die Implantataufbauten<br />
<strong>und</strong> die implantatbedingten<br />
Verbindungselemente, keine Festzuschüsse<br />
ansetzbar. Zu den implantatbedingten<br />
Verbindungselementen gehören die<br />
Materialien, die für die Verankerung der<br />
Suprakonstruktion auf den Implantaten<br />
benötigt werden ebenso wie die dafür<br />
erforderlichen zahnärztlichen bzw. zahntechnischen<br />
Leistungen. Diese privaten<br />
Leistungen sind direkt mit den Versicherten<br />
nach der Gebührenordnung für<br />
Zahnärzte (GOZ) abzurechnen.<br />
3.2 Regelungen der B<strong>und</strong>esmantelvertrags<strong>partner</strong><br />
Die B<strong>und</strong>esmantelvertrags<strong>partner</strong> haben<br />
sich auf eine Änderung des Vordrucks <strong>Heil</strong>-<br />
<strong>und</strong> Kostenplan verständigt, nach der im<br />
Feld Erläuterungen der Kürzel für Bef<strong>und</strong><br />
<strong>und</strong> Behandlungsplanung der Zusatz:<br />
„Kombinationen sind möglich“ eingefügt<br />
wird. Über mögliche Kürzelkombinationen,<br />
speziell im Bereich der Suprakonstruktionen<br />
haben sich die B<strong>und</strong>esmantelvertrags<strong>partner</strong><br />
verständigt. Eine Übersicht<br />
möglicher Kürzelkombinationen ist im<br />
Abschnitt 5 dieses Kompendiums enthalten;<br />
diese Kombinationen wurden auch<br />
in den im Abschnitt 6 des Kompendiums<br />
dargestellten Fallbeispielen berücksichtigt.<br />
In den so genannten Ausfüllhinweisen zum<br />
<strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Kostenplan haben die B<strong>und</strong>esmantelvertrags<strong>partner</strong><br />
unter A. Teil 1 I b)<br />
geregelt, dass bei den Bef<strong>und</strong>nummern 7.2<br />
<strong>und</strong> 7.5 auf dem <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Kostenplan die<br />
Zeile R nicht ausgefüllt wird, da für diese<br />
Bef<strong>und</strong>e keine tatsächlichen Regelversorgungen<br />
in den Festzuschuss-Richtlinien<br />
enthalten sind; dies gilt nicht bei der Erneuerung<br />
einer implantatgetragenen Totalprothese<br />
bei zahnlosem atrophierten<br />
Kiefer nach Bef<strong>und</strong>nummer 7.5, hier ist<br />
die richtliniengemäße Regelversorgung<br />
mit SE anzugeben. Nach A. Teil 1 I c) der<br />
Ausfüllhinweise entfällt das Ausfüllen der<br />
Zeile TP, wenn nur eine Regelversorgung<br />
durchgeführt werden soll.<br />
– 187 –<br />
Entsprechend des § 87d SGB V ist der<br />
Zahlungsanspruch des Vertragszahnarztes<br />
für Mehrkosten u. a. nach § 55 Abs. 4 SGB<br />
V (gleichartige Versorgung) gegenüber<br />
dem Versicherten auf das 2,3fache des<br />
Gebühren satzes der GOZ begrenzt. 22 Dies<br />
gilt auch im Zusammenhang mit Suprakonstruktionen.<br />
Die KZBV vertritt hierzu eine<br />
andere Auffassung.<br />
4. Besonderheiten bei<br />
Suprakonstruktionen<br />
4.1 Suprakonstruktion als Erstversorgung<br />
Bei der Erstversorgung mit Implantaten<br />
<strong>und</strong> Suprakonstruktionen gilt der Bef<strong>und</strong>,<br />
der vor dem Setzen der Implantate bestand.<br />
23 Im <strong>Heil</strong>- <strong>und</strong> Kostenplan werden<br />
geplante oder aber noch nicht mit der Suprakonstruktion<br />
versorgte Implantate nicht<br />
gekennzeichnet.<br />
4.2 Suprakonstruktion als Regelversorgung<br />
Die Zahnersatz-Richtlinie D V. Nr. 36 beschreibt<br />
die Ausnahmefälle in denen eine<br />
Suprakonstruktion zur Regelversorgung<br />
gehört. 24 Letzteres ist der Fall: