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jahrbuch numismatik geldgeschichte - Medievalcoinage.com

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Saalfeld als Münzstätte der Leininger Münzen 121<br />

bedürfnisse erkühnen sich, die innländische Scheidemünze willkührlich entweder herabzusetzen<br />

oder die Annahme derselben gänzlich zu verweigern. Jüdische Wucherer schleppen koburgische<br />

Scheidemünzen, welche bereits das Eigenthum fremder Staaten geworden<br />

sind, in die hiesigen Lande ein, und verdrängen dadurch den Cours der harten<br />

Geldsorten.<br />

Um diese Nachtheile mit billiger Rücksicht für das Publicum und die Gewerbsstände möglichst<br />

zu beseitigen, verfüget Herzogl. Landesregierung:<br />

1) Die innländischen Scheidemünzen müssen von jedem ohne Ausnahme nach dem Werthe,<br />

der auf denselben angegeben ist, jedoch unter folgenden Bestimmungen angenommen werden:<br />

a) bis zu 23 kr. ist jeder schuldig die Hälfte innländischer Scheidemünzen nach dem vollen<br />

auf der Münze angegebenen Werthe anzunehmen. Sobald aber 24 kr. zu bezahlen sind,<br />

hängt es von dem Empfänger ab, ob er sich mit innländischer Scheidemünze begnügen<br />

will.<br />

b) Zahlungen bis zu 11 kr. ist jeder schuldig, ganz mit innländischer Scheidemünze zu empfangen.<br />

Volle 12 kr. müssen zur Hälfte mit innländischer Scheidemünze angenommen<br />

werden.<br />

c) An jedem Gulden, welcher bezahlt wird, bis zur Summe von 25 fl. Rhnl. hat der Zahler<br />

das Recht 12 kr. innländische Scheidemünze zur Ausgleichung beizufügen.<br />

d) Bey jeder Zahlung über 25 fl. ist der Empfänger nicht verbunden, eine Ausgleichung in<br />

Scheidemünze anzunehmen.<br />

2) Wer nach diesen Vorschriften die innländische Scheidemünze nicht annimmt, bezahlt zur<br />

Strafe den dreyßigfachen Werth der Münze, die er nicht annehmen wollte. Die Hälfte fällt<br />

der Allmosenkasse des Ortes, die andere dem, der die Anzeige macht, anheim. Im zweyten<br />

Betretungsfall soll nebst der Geldstrafe 14tägiger Polizeyarrest eintreten, und diese Geld=<br />

und Arreststrafe bey der Wiederholung jedesmal verdoppelt werden.<br />

3) Verkäufer unentbehrlicher Bedürfnisse müssen nebst dieser Strafe die Waare, welche sie gegen<br />

Zahlung nach diesen Bestimmungen abzugeben verweigern, unentgeldlich an die Ortspolizey<br />

abliefern, wo sie der Käufer gegen Bezahlung des Preißes zur Armenkasse empfangen<br />

kann.<br />

4) Von ausländischen Zahlern soll bey Strafe des dreyßigfachen Werthes keine innländische<br />

Scheidemünze anderst als das 6 kr. Stück zu 4 kr. und das 3 kr. Stück zu 2 kr. angenommen<br />

werden.<br />

5) Alle öffentliche Kassen sind schuldig, die Bestimmungen des § I. dieser Verordnung zu beobachten.<br />

6) Wer koburgische Scheidemünze aus dem Auslande hereinbringt, um sie auszutauschen oder<br />

mit denselben zu handeln, muß nebst der Confiscation der eingebrachten Münzen das dreysigfache<br />

des Werths bezahlen. Ein Innländer, wenn er zum zweyten mal betreten wird, verliert<br />

die bürgerlichen und Gewerbsrechte, ein Ausländer wird auf vier Wochen in Arrest gebracht,<br />

und ihm für die Zukunft der Eintritt in die Herzogl. Lande untersagt.<br />

7) Da sich besonders Juden mit der Auswechslung und Einschleppung der innländischen Scheidemünzen<br />

beschäftigen, so soll keinem, der nicht eine besondere Conceßion hat, der Aufenthalt<br />

in den Herzogl. Landen länger gestattet werden, als zur Durchreise erforderlich ist. Juden,<br />

welche zum Handel in den hiesigen Landen konzeßionirt sind, sollen nebst der schon<br />

bestimmten Geldstrafe das Recht des Eintrittes in die hiesigen Lande verlieren, wenn sie sich<br />

mit Einschleppung der koburgischen Münzen abgeben.<br />

Diese Verordnung, welche durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht<br />

wird, ist in Abschrift an den Thoren der Städte und an den Rathhäusern auf dem Lande anzuheften,<br />

und alle Stadt = und Landespolizeybehörden sind für deren anhaltende strenge Vollziehung<br />

mit ihrem Amte verantwortlich. An den Markttagen ist die Polizeyaufsicht zu verstärken,<br />

und besonders gegen die Gewerbsleute, welche den Bestimmungen des ersten §. zuwider<br />

handeln, unnachsichtlich zu verfahren.<br />

Coburg den 13. August 1807.<br />

Herzogl. S. Landesregierung.

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