jahrbuch numismatik geldgeschichte - Medievalcoinage.com
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Saalfeld als Münzstätte der Leininger Münzen 121<br />
bedürfnisse erkühnen sich, die innländische Scheidemünze willkührlich entweder herabzusetzen<br />
oder die Annahme derselben gänzlich zu verweigern. Jüdische Wucherer schleppen koburgische<br />
Scheidemünzen, welche bereits das Eigenthum fremder Staaten geworden<br />
sind, in die hiesigen Lande ein, und verdrängen dadurch den Cours der harten<br />
Geldsorten.<br />
Um diese Nachtheile mit billiger Rücksicht für das Publicum und die Gewerbsstände möglichst<br />
zu beseitigen, verfüget Herzogl. Landesregierung:<br />
1) Die innländischen Scheidemünzen müssen von jedem ohne Ausnahme nach dem Werthe,<br />
der auf denselben angegeben ist, jedoch unter folgenden Bestimmungen angenommen werden:<br />
a) bis zu 23 kr. ist jeder schuldig die Hälfte innländischer Scheidemünzen nach dem vollen<br />
auf der Münze angegebenen Werthe anzunehmen. Sobald aber 24 kr. zu bezahlen sind,<br />
hängt es von dem Empfänger ab, ob er sich mit innländischer Scheidemünze begnügen<br />
will.<br />
b) Zahlungen bis zu 11 kr. ist jeder schuldig, ganz mit innländischer Scheidemünze zu empfangen.<br />
Volle 12 kr. müssen zur Hälfte mit innländischer Scheidemünze angenommen<br />
werden.<br />
c) An jedem Gulden, welcher bezahlt wird, bis zur Summe von 25 fl. Rhnl. hat der Zahler<br />
das Recht 12 kr. innländische Scheidemünze zur Ausgleichung beizufügen.<br />
d) Bey jeder Zahlung über 25 fl. ist der Empfänger nicht verbunden, eine Ausgleichung in<br />
Scheidemünze anzunehmen.<br />
2) Wer nach diesen Vorschriften die innländische Scheidemünze nicht annimmt, bezahlt zur<br />
Strafe den dreyßigfachen Werth der Münze, die er nicht annehmen wollte. Die Hälfte fällt<br />
der Allmosenkasse des Ortes, die andere dem, der die Anzeige macht, anheim. Im zweyten<br />
Betretungsfall soll nebst der Geldstrafe 14tägiger Polizeyarrest eintreten, und diese Geld=<br />
und Arreststrafe bey der Wiederholung jedesmal verdoppelt werden.<br />
3) Verkäufer unentbehrlicher Bedürfnisse müssen nebst dieser Strafe die Waare, welche sie gegen<br />
Zahlung nach diesen Bestimmungen abzugeben verweigern, unentgeldlich an die Ortspolizey<br />
abliefern, wo sie der Käufer gegen Bezahlung des Preißes zur Armenkasse empfangen<br />
kann.<br />
4) Von ausländischen Zahlern soll bey Strafe des dreyßigfachen Werthes keine innländische<br />
Scheidemünze anderst als das 6 kr. Stück zu 4 kr. und das 3 kr. Stück zu 2 kr. angenommen<br />
werden.<br />
5) Alle öffentliche Kassen sind schuldig, die Bestimmungen des § I. dieser Verordnung zu beobachten.<br />
6) Wer koburgische Scheidemünze aus dem Auslande hereinbringt, um sie auszutauschen oder<br />
mit denselben zu handeln, muß nebst der Confiscation der eingebrachten Münzen das dreysigfache<br />
des Werths bezahlen. Ein Innländer, wenn er zum zweyten mal betreten wird, verliert<br />
die bürgerlichen und Gewerbsrechte, ein Ausländer wird auf vier Wochen in Arrest gebracht,<br />
und ihm für die Zukunft der Eintritt in die Herzogl. Lande untersagt.<br />
7) Da sich besonders Juden mit der Auswechslung und Einschleppung der innländischen Scheidemünzen<br />
beschäftigen, so soll keinem, der nicht eine besondere Conceßion hat, der Aufenthalt<br />
in den Herzogl. Landen länger gestattet werden, als zur Durchreise erforderlich ist. Juden,<br />
welche zum Handel in den hiesigen Landen konzeßionirt sind, sollen nebst der schon<br />
bestimmten Geldstrafe das Recht des Eintrittes in die hiesigen Lande verlieren, wenn sie sich<br />
mit Einschleppung der koburgischen Münzen abgeben.<br />
Diese Verordnung, welche durch das Regierungsblatt zur öffentlichen Kenntniß gebracht<br />
wird, ist in Abschrift an den Thoren der Städte und an den Rathhäusern auf dem Lande anzuheften,<br />
und alle Stadt = und Landespolizeybehörden sind für deren anhaltende strenge Vollziehung<br />
mit ihrem Amte verantwortlich. An den Markttagen ist die Polizeyaufsicht zu verstärken,<br />
und besonders gegen die Gewerbsleute, welche den Bestimmungen des ersten §. zuwider<br />
handeln, unnachsichtlich zu verfahren.<br />
Coburg den 13. August 1807.<br />
Herzogl. S. Landesregierung.