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Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für ...

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<strong>Sicherheit</strong>sausrüstung<br />

2 <strong>Sicherheit</strong>saus rüstung<br />

2.1 Gesetzliche Ausrüstungspflichten<br />

2.1.1 Ausrüstung nach den Kollisionsverhütungsregeln<br />

<strong>–</strong> KVR<br />

Positionslaternen <strong>und</strong> Lichter führung<br />

Die Lichterführung wird durch die Kollisionsverhütungsregeln,<br />

die <strong>See</strong>schifffahrtsstraßen-<br />

Ordnung <strong>und</strong> die Schifffahrtsordnung Emsmündung<br />

geregelt. In diesen Best<strong>im</strong>mungen<br />

<strong>für</strong> den Verkehr auf der Hohen <strong>See</strong> <strong>und</strong> den<br />

<strong>See</strong>schifffahrtsstraßen werden auch die Anbringung<br />

<strong>und</strong> Halterung der Laternen an Bord<br />

sowie die Art der Laternen <strong>und</strong> deren Verwendung<br />

vorgeschrieben.<br />

Die folgenden Hinweise sollen dem Sportschiffer<br />

als Empfehlung <strong>für</strong> die richtige Ausrüstung<br />

mit Positionslaternen <strong>und</strong> deren richtige Anbringung<br />

an Bord dienen. Sie gelten <strong>für</strong> Fahrzeuge<br />

unter 20 m Länge.<br />

Es ist darauf zu achten, dass die Ausstrahlungsbereiche<br />

der Positionslaternen nicht<br />

durch laufendes oder stehendes Gut, Segel,<br />

sonstige Gegenstände oder Personen beeinträchtigt<br />

werden.<br />

Die An- oder Einbauanweisungen der Laternenhersteller<br />

sind zu beachten. Es dürfen nur<br />

die vom Hersteller empfohlenen R<strong>und</strong>kabel<br />

verwendet werden.<br />

Es dürfen nur solche Positionslaternen geführt<br />

werden, die vom B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> <strong>See</strong>schifffahrt<br />

<strong>und</strong> Hydrographie (BSH) zugelassen <strong>und</strong> mit<br />

einer Baumusternummer (z. B. BSH/00/01/91)<br />

versehen sind. Vom ehemaligen Deutschen<br />

Hydrographischen Institut (DHI) zugelassene<br />

Positionslaternen bzw. Baumusternummern<br />

(z. B. DHI/00/01/76) behalten ihre Gültigkeit<br />

<strong>und</strong> können auch weiterhin angebracht werden.<br />

Es dürfen nur zugelassene Glühlampen<br />

mit der richtigen Leistung in Positionslaternen<br />

eingesetzt werden (siehe Beschriftung auf der<br />

Laterne). Allgemein gilt: <strong>für</strong> Topp- <strong>und</strong> Seitenlaternen<br />

25 W, <strong>für</strong> Heck- <strong>und</strong> Signallaternen<br />

10 W. Zu erkennen sind zugelassene Glühlampen<br />

an einer Kennzeichnung, bestehend aus<br />

den Buchstaben ZP, einem Anker, dem Buchstaben<br />

D <strong>und</strong> einer vierstelligen Nummer. Be<strong>im</strong><br />

Einsatz einer nicht zugelassenen Glühlampe<br />

erlischt die Zulassung der Positionslaterne.<br />

Fahrzeuge unter Ruder oder Segel, die keine<br />

ausreichende Stromversorgung an Bord haben,<br />

können weiterhin zugelassene Petroleum-<br />

Positionslaternen nach DIN 89950 verwenden.<br />

Weitere Prüfungen <strong>für</strong> Positionslaternen sind<br />

nicht mehr erforderlich.. Achten Sie darauf,<br />

dass Ihre Positionslaternen stets betriebssicher<br />

sind <strong>und</strong> nicht durch Beschädigung oder<br />

falsche Anbringung in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt<br />

sind.<br />

Topplaternen auf Motorfahrzeugen von mindestens<br />

12 m, jedoch unter 20 m Länge müssen<br />

mindestens 2,5 m über dem Schandeckel<br />

(Oberkante Außenhaut) angebracht sein. Auf<br />

Fahrzeugen unter 12 m Länge kann die Topplaterne<br />

tiefer angebracht werden. Auf Fahrzeugen<br />

unter 12 m Länge kann an Stelle der<br />

Topp- <strong>und</strong> Hecklaterne ein weißes R<strong>und</strong>umlicht<br />

geführt werden. Die Topplaterne oder das weiße<br />

R<strong>und</strong>umlicht muss jedoch mindes tens 1 m<br />

über den Seitenlaternen angebracht werden.<br />

Die Topplaterne muss senkrecht zur Konstruktionswasserlinie<br />

(CWL) in <strong>und</strong> über der Kiellinie<br />

angebracht werden. Die Markierung der<br />

Signal-Null-Richtung auf der Teilkreislaterne<br />

muss mit der Vorausrichtung des Fahrzeugs<br />

exakt übereinst<strong>im</strong>men.<br />

Auf Fahrzeugen unter 7 m Länge, deren<br />

Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt,<br />

kann an Stelle der Topp- <strong>und</strong> Hecklaterne<br />

ein weißes R<strong>und</strong>umlicht <strong>und</strong> müssen <strong>–</strong> wenn<br />

möglich <strong>–</strong> außerdem Seitenlichter geführt<br />

werden.

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