Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für ...
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<strong>Sicherheit</strong>sausrüstung<br />
2 <strong>Sicherheit</strong>saus rüstung<br />
2.1 Gesetzliche Ausrüstungspflichten<br />
2.1.1 Ausrüstung nach den Kollisionsverhütungsregeln<br />
<strong>–</strong> KVR<br />
Positionslaternen <strong>und</strong> Lichter führung<br />
Die Lichterführung wird durch die Kollisionsverhütungsregeln,<br />
die <strong>See</strong>schifffahrtsstraßen-<br />
Ordnung <strong>und</strong> die Schifffahrtsordnung Emsmündung<br />
geregelt. In diesen Best<strong>im</strong>mungen<br />
<strong>für</strong> den Verkehr auf der Hohen <strong>See</strong> <strong>und</strong> den<br />
<strong>See</strong>schifffahrtsstraßen werden auch die Anbringung<br />
<strong>und</strong> Halterung der Laternen an Bord<br />
sowie die Art der Laternen <strong>und</strong> deren Verwendung<br />
vorgeschrieben.<br />
Die folgenden Hinweise sollen dem Sportschiffer<br />
als Empfehlung <strong>für</strong> die richtige Ausrüstung<br />
mit Positionslaternen <strong>und</strong> deren richtige Anbringung<br />
an Bord dienen. Sie gelten <strong>für</strong> Fahrzeuge<br />
unter 20 m Länge.<br />
Es ist darauf zu achten, dass die Ausstrahlungsbereiche<br />
der Positionslaternen nicht<br />
durch laufendes oder stehendes Gut, Segel,<br />
sonstige Gegenstände oder Personen beeinträchtigt<br />
werden.<br />
Die An- oder Einbauanweisungen der Laternenhersteller<br />
sind zu beachten. Es dürfen nur<br />
die vom Hersteller empfohlenen R<strong>und</strong>kabel<br />
verwendet werden.<br />
Es dürfen nur solche Positionslaternen geführt<br />
werden, die vom B<strong>und</strong>esamt <strong>für</strong> <strong>See</strong>schifffahrt<br />
<strong>und</strong> Hydrographie (BSH) zugelassen <strong>und</strong> mit<br />
einer Baumusternummer (z. B. BSH/00/01/91)<br />
versehen sind. Vom ehemaligen Deutschen<br />
Hydrographischen Institut (DHI) zugelassene<br />
Positionslaternen bzw. Baumusternummern<br />
(z. B. DHI/00/01/76) behalten ihre Gültigkeit<br />
<strong>und</strong> können auch weiterhin angebracht werden.<br />
Es dürfen nur zugelassene Glühlampen<br />
mit der richtigen Leistung in Positionslaternen<br />
eingesetzt werden (siehe Beschriftung auf der<br />
Laterne). Allgemein gilt: <strong>für</strong> Topp- <strong>und</strong> Seitenlaternen<br />
25 W, <strong>für</strong> Heck- <strong>und</strong> Signallaternen<br />
10 W. Zu erkennen sind zugelassene Glühlampen<br />
an einer Kennzeichnung, bestehend aus<br />
den Buchstaben ZP, einem Anker, dem Buchstaben<br />
D <strong>und</strong> einer vierstelligen Nummer. Be<strong>im</strong><br />
Einsatz einer nicht zugelassenen Glühlampe<br />
erlischt die Zulassung der Positionslaterne.<br />
Fahrzeuge unter Ruder oder Segel, die keine<br />
ausreichende Stromversorgung an Bord haben,<br />
können weiterhin zugelassene Petroleum-<br />
Positionslaternen nach DIN 89950 verwenden.<br />
Weitere Prüfungen <strong>für</strong> Positionslaternen sind<br />
nicht mehr erforderlich.. Achten Sie darauf,<br />
dass Ihre Positionslaternen stets betriebssicher<br />
sind <strong>und</strong> nicht durch Beschädigung oder<br />
falsche Anbringung in ihrer Wirksamkeit beeinträchtigt<br />
sind.<br />
Topplaternen auf Motorfahrzeugen von mindestens<br />
12 m, jedoch unter 20 m Länge müssen<br />
mindestens 2,5 m über dem Schandeckel<br />
(Oberkante Außenhaut) angebracht sein. Auf<br />
Fahrzeugen unter 12 m Länge kann die Topplaterne<br />
tiefer angebracht werden. Auf Fahrzeugen<br />
unter 12 m Länge kann an Stelle der<br />
Topp- <strong>und</strong> Hecklaterne ein weißes R<strong>und</strong>umlicht<br />
geführt werden. Die Topplaterne oder das weiße<br />
R<strong>und</strong>umlicht muss jedoch mindes tens 1 m<br />
über den Seitenlaternen angebracht werden.<br />
Die Topplaterne muss senkrecht zur Konstruktionswasserlinie<br />
(CWL) in <strong>und</strong> über der Kiellinie<br />
angebracht werden. Die Markierung der<br />
Signal-Null-Richtung auf der Teilkreislaterne<br />
muss mit der Vorausrichtung des Fahrzeugs<br />
exakt übereinst<strong>im</strong>men.<br />
Auf Fahrzeugen unter 7 m Länge, deren<br />
Höchstgeschwindigkeit 7 Knoten nicht übersteigt,<br />
kann an Stelle der Topp- <strong>und</strong> Hecklaterne<br />
ein weißes R<strong>und</strong>umlicht <strong>und</strong> müssen <strong>–</strong> wenn<br />
möglich <strong>–</strong> außerdem Seitenlichter geführt<br />
werden.