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Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für ...

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<strong>Sicherheit</strong>sausrüstung<br />

2.1.2 Ausrüstung nach SOLAS Kapitel V<br />

<strong>–</strong> Sicherung der <strong>See</strong>fahrt<br />

Alle Schiffe unabhängig von ihrer Größe, die<br />

an oder nach dem 1. Juli 2002 gebaut worden<br />

sind, müssen mit Navigationsausrüstungen <strong>und</strong><br />

-systemen wie folgt ausgerüstet sein:<br />

a) mit einem ordnungsgemäß kompensierten<br />

Magnet-Regelkompass oder mit einer<br />

anderen von jeder Stromversorgung unabhängigen<br />

Vorrichtung zur Best<strong>im</strong>mung des<br />

Kurses des Schiffes <strong>und</strong> zur Anzeige der<br />

ermittelten Werte am Hauptsteuerstand;<br />

b) mit einem Peildiopter oder einer Kompass-<br />

Peileinrichtung oder mit einer anderen von<br />

jeder Stromversorgung unabhängigen Vorrichtung<br />

zur Vornahme von Peilungen über<br />

einen Bogen des Horizonts von 360 Grad;<br />

c) mit einer Vorrichtung zum jederzeitigen<br />

Korrigieren der angezeigten Kurs- <strong>und</strong> Peilwerte<br />

auf rechtweisende Werte;<br />

d) mit amtlichen <strong>See</strong>karten <strong>und</strong> amtlichen<br />

nautischen Veröffentlichungen zum Planen<br />

<strong>und</strong> zur Anzeige der Bahn des Schiffes <strong>für</strong><br />

die vorgesehene Reise sowie zum Mitplotten<br />

<strong>und</strong> Überwachen der Schiffsposition<br />

während der gesamten Reise; ein elektronisches<br />

<strong>See</strong>kartendarstellungs- <strong>und</strong> Informationssystem<br />

(ECDIS) kann als Erfüllung<br />

der Vorschriften dieses Absatzes über das<br />

Mitführen von <strong>See</strong>karten anerkannt werden;<br />

auf Sportbooten <strong>im</strong> Sinne der Sportbootführerscheinverordnung-<strong>See</strong><br />

genügt es, wenn<br />

an Bord nicht-amtliche <strong>See</strong>karten <strong>und</strong> nichtamtliche<br />

<strong>See</strong>bücher mitgeführt werden.<br />

Für eine Berichtigung dieser Unterlagen ist<br />

Sorge zu tragen.<br />

e) mit Ersatzvorrichtungen zur Erfüllung der<br />

Funktionsanforderungen des Absatzes d),<br />

falls diese Funktion teilweise oder ganz von<br />

elektronischen Vorrichtungen erfüllt wird;<br />

d. h. Elektronische <strong>See</strong>kartensysteme oder<br />

ähnliche Systeme zur Darstellung nautischer<br />

Informationen können statt <strong>See</strong>karten<br />

<strong>und</strong> <strong>See</strong>büchern zum Einsatz kommen;<br />

f) mit einem Empfänger <strong>für</strong> ein weltweites<br />

Satellitennavigationssystem oder ein terrestrisches<br />

Funknavigationssystem oder<br />

einer anderen Vorrichtung, die während der<br />

beabsichtigten Reise jederzeit dazu benutzt<br />

werden kann, die Position des Schiffes<br />

selbsttätig zu best<strong>im</strong>men <strong>und</strong> zu aktualisieren;<br />

g) falls die Bruttoraumzahl des Schiffes weniger<br />

als 150 beträgt <strong>und</strong> sofern praktisch<br />

durchführbar, mit einem Radarrefl ektor oder<br />

einer anderen Vorrichtung, die das Auffi nden<br />

durch andere Schiffe ermöglicht, deren<br />

Navigations-Radaranlage auf dem 9-GHz-<br />

oder dem 3-GHz-Frequenzband arbeitet.<br />

2.2 Mindestausrüstung <strong>für</strong> die<br />

sichere Navigation<br />

Die Mindestausrüstung <strong>für</strong> die sichere Navigation<br />

aufgr<strong>und</strong> seemännischer Sorgfaltspfl ichten<br />

umfasst die folgenden Gerätschaften <strong>und</strong><br />

Unterlagen:<br />

a) Navigation<br />

• Echolot oder Handlot<br />

• Magnetkommpass<br />

• <strong>See</strong>karten <strong>und</strong> <strong>See</strong>bücher <strong>für</strong> das Fahrtgebiet,<br />

bzw. gleichwertige elektronische<br />

Systeme<br />

• GPS-Empfänger<br />

• Log<br />

• Radarrefl ektor/Transponder<br />

• Fernglas<br />

• Bleistift, Zirkel <strong>und</strong> Kursdreiecke<br />

• <strong>See</strong>funkanlage zur Teilnahme am GMDSS<br />

(mit DSC) (s. Abschnitt 6.5)<br />

• Empfangsanlage <strong>für</strong> Schiffssicherheitsinformationen<br />

• Internationales Signalbuch<br />

• R<strong>und</strong>funkanlage<br />

• <strong>See</strong>schifffahrtsstraßen-Ordnung mit Bekanntmachungen<br />

der Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektionen<br />

Nord <strong>und</strong> Nordwest<br />

• Kollisionsverhütungsregeln<br />

• Barometer<br />

• Sextant<br />

• Chronometer<br />

• Logbuch<br />

• Signalfl aggen<br />

b) Schwerwetterausrüstung<br />

• Sturmfock<br />

• Trysegel<br />

• Reffeinrichtung<br />

• Reserveruderpinne<br />

• Treibanker

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