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Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für ...

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16<br />

<strong>Sicherheit</strong>sausrüstung<br />

Maschinenfahrzeuge in Fahrt müssen folgende<br />

Lichter führen:<br />

<strong>–</strong> ein weißes Topplicht,<br />

<strong>–</strong> grüne <strong>und</strong> rote Seitenlichter in einer Höhe,<br />

<strong>–</strong> ein weißes Hecklicht, so nahe wie möglich<br />

am Heck angebracht (Reg. 23 KVR);<br />

oder<br />

<strong>–</strong> ein weißes Topplicht,<br />

<strong>–</strong> Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne zusammengefasst,<br />

<strong>–</strong> ein weißes Hecklicht (Reg. 23 <strong>und</strong> 21 KVR).<br />

Maschinenfahrzeuge unter 12 Meter Länge<br />

können die oben genannten Lichter führen,<br />

oder<br />

<strong>–</strong> ein weißes R<strong>und</strong>umlicht,<br />

<strong>–</strong> Seitenlichter/Zweifarbenlaterne (Reg. 23<br />

KVR).<br />

Maschinenfahrzeuge unter 7 Meter Länge <strong>und</strong><br />

nicht mehr als 7 Knoten Höchstgeschwindigkeit<br />

können die vorstehend genannten Lichter<br />

führen, oder<br />

<strong>–</strong> ein weißes R<strong>und</strong>umlicht,<br />

<strong>–</strong> Seitenlichter müssen, wenn möglich, geführt<br />

werden (Reg. 23 KVR).<br />

Im Bereich der <strong>See</strong>SchStrO <strong>und</strong> der Schifffahrtsordnung<br />

Emsmündung gilt:<br />

Maschinenfahrzeuge unter 7 m Länge, die die<br />

Lichter aufgr<strong>und</strong> der Bauart nicht fest angebracht<br />

führen können, z. B. ungedeckte Maschinenfahrzeuge,<br />

dürfen in der Zeit, in der die<br />

Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren,<br />

es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für<br />

diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder<br />

eine Laterne mit einem weißen Licht ständig<br />

gebrauchsfertig mitzuführen <strong>und</strong> rechtzeitig zu<br />

zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten<br />

(§ 10 <strong>See</strong>SchStrO, Artikel 6 Schifffahrtsordnung<br />

Emsmündung).<br />

Segelfahrzeuge müssen, Fahrzeuge unter Ruder<br />

dürfen folgende Lichter führen:<br />

<strong>–</strong> Seitenlichter/Zweifarbenlaterne,<br />

<strong>–</strong> ein weißes Hecklicht.<br />

<strong>–</strong> Zusätzlich dürfen Segelfahrzeuge an oder<br />

nahe der Mastspitze zwei R<strong>und</strong>umlichter (rot<br />

über grün) senkrecht übereinander führen,<br />

oder<br />

<strong>–</strong> eine Dreifarbenlaterne an oder nahe der<br />

Mastspitze, dort wo sie am besten gesehen<br />

werden kann.<br />

In diesem Fall dürfen die rot/grünen R<strong>und</strong>umlichter<br />

nicht geführt werden (Reg. 25 KVR).<br />

Segelfahrzeuge unter 7 Meter Länge <strong>und</strong><br />

Fahrzeuge unter Ruder müssen, wenn sie die<br />

oben genannten Lichter nicht führen können,<br />

eine elektrische Lampe oder eine angezündete<br />

Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig<br />

zur Hand halten <strong>und</strong> rechtzeitig zeigen, um einen<br />

Zusammenstoß zu verhüten (Reg. 25 KVR).<br />

Im Bereich der <strong>See</strong>SchStrO <strong>und</strong> der Schifffahrtsordnung<br />

Emsmündung gilt:<br />

Segelfahrzeuge unter 12 Meter Länge <strong>und</strong><br />

Fahrzeuge unter Ruder müssen, wenn sie die<br />

vorstehend genannten Lichter nicht führen<br />

können, mindestens ein weißes R<strong>und</strong>umlicht an<br />

der Stelle führen, an der es am besten gesehen<br />

werden kann.<br />

Fahrzeuge, die das R<strong>und</strong>umlicht aufgr<strong>und</strong><br />

der Bauart nicht fest angebracht führen können,<br />

z. B. ungedeckte Fahrzeuge unter Segel<br />

oder Ruder, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung<br />

vorgeschrieben ist, nicht fahren,<br />

es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für<br />

diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder<br />

eine Laterne mit einem weißen Licht ständig<br />

gebrauchsfertig mitzuführen <strong>und</strong> rechtzeitig zu<br />

zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.<br />

(§ 10 <strong>See</strong>SchStrO, Artikel 6 Schifffahrtsordnung<br />

Emsmündung).<br />

Wenn Fahrzeuge unter Segel oder Ruder mit<br />

Maschinenantrieb ausgerüstet sind, so gelten<br />

sie als Fahrzeuge unter Segel oder Ruder,<br />

wenn <strong>und</strong> solange der Maschinenantrieb nicht<br />

benutzt wird. Segelfahrzeuge jedoch haben in<br />

der Zeit, in der die Lichterführung nicht vorgeschrieben<br />

ist, wenn sie gleichzeitig unter Segel<br />

<strong>und</strong> mit Maschinenkraft fahren, einen schwarzen<br />

Kegel <strong>–</strong> Spitze unten <strong>–</strong> zu führen (Regel 25<br />

KVR).

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