Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für ...
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<strong>Sicherheit</strong>sausrüstung<br />
Maschinenfahrzeuge in Fahrt müssen folgende<br />
Lichter führen:<br />
<strong>–</strong> ein weißes Topplicht,<br />
<strong>–</strong> grüne <strong>und</strong> rote Seitenlichter in einer Höhe,<br />
<strong>–</strong> ein weißes Hecklicht, so nahe wie möglich<br />
am Heck angebracht (Reg. 23 KVR);<br />
oder<br />
<strong>–</strong> ein weißes Topplicht,<br />
<strong>–</strong> Seitenlichter in einer Zweifarbenlaterne zusammengefasst,<br />
<strong>–</strong> ein weißes Hecklicht (Reg. 23 <strong>und</strong> 21 KVR).<br />
Maschinenfahrzeuge unter 12 Meter Länge<br />
können die oben genannten Lichter führen,<br />
oder<br />
<strong>–</strong> ein weißes R<strong>und</strong>umlicht,<br />
<strong>–</strong> Seitenlichter/Zweifarbenlaterne (Reg. 23<br />
KVR).<br />
Maschinenfahrzeuge unter 7 Meter Länge <strong>und</strong><br />
nicht mehr als 7 Knoten Höchstgeschwindigkeit<br />
können die vorstehend genannten Lichter<br />
führen, oder<br />
<strong>–</strong> ein weißes R<strong>und</strong>umlicht,<br />
<strong>–</strong> Seitenlichter müssen, wenn möglich, geführt<br />
werden (Reg. 23 KVR).<br />
Im Bereich der <strong>See</strong>SchStrO <strong>und</strong> der Schifffahrtsordnung<br />
Emsmündung gilt:<br />
Maschinenfahrzeuge unter 7 m Länge, die die<br />
Lichter aufgr<strong>und</strong> der Bauart nicht fest angebracht<br />
führen können, z. B. ungedeckte Maschinenfahrzeuge,<br />
dürfen in der Zeit, in der die<br />
Lichterführung vorgeschrieben ist, nicht fahren,<br />
es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für<br />
diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder<br />
eine Laterne mit einem weißen Licht ständig<br />
gebrauchsfertig mitzuführen <strong>und</strong> rechtzeitig zu<br />
zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten<br />
(§ 10 <strong>See</strong>SchStrO, Artikel 6 Schifffahrtsordnung<br />
Emsmündung).<br />
Segelfahrzeuge müssen, Fahrzeuge unter Ruder<br />
dürfen folgende Lichter führen:<br />
<strong>–</strong> Seitenlichter/Zweifarbenlaterne,<br />
<strong>–</strong> ein weißes Hecklicht.<br />
<strong>–</strong> Zusätzlich dürfen Segelfahrzeuge an oder<br />
nahe der Mastspitze zwei R<strong>und</strong>umlichter (rot<br />
über grün) senkrecht übereinander führen,<br />
oder<br />
<strong>–</strong> eine Dreifarbenlaterne an oder nahe der<br />
Mastspitze, dort wo sie am besten gesehen<br />
werden kann.<br />
In diesem Fall dürfen die rot/grünen R<strong>und</strong>umlichter<br />
nicht geführt werden (Reg. 25 KVR).<br />
Segelfahrzeuge unter 7 Meter Länge <strong>und</strong><br />
Fahrzeuge unter Ruder müssen, wenn sie die<br />
oben genannten Lichter nicht führen können,<br />
eine elektrische Lampe oder eine angezündete<br />
Laterne mit einem weißen Licht gebrauchsfertig<br />
zur Hand halten <strong>und</strong> rechtzeitig zeigen, um einen<br />
Zusammenstoß zu verhüten (Reg. 25 KVR).<br />
Im Bereich der <strong>See</strong>SchStrO <strong>und</strong> der Schifffahrtsordnung<br />
Emsmündung gilt:<br />
Segelfahrzeuge unter 12 Meter Länge <strong>und</strong><br />
Fahrzeuge unter Ruder müssen, wenn sie die<br />
vorstehend genannten Lichter nicht führen<br />
können, mindestens ein weißes R<strong>und</strong>umlicht an<br />
der Stelle führen, an der es am besten gesehen<br />
werden kann.<br />
Fahrzeuge, die das R<strong>und</strong>umlicht aufgr<strong>und</strong><br />
der Bauart nicht fest angebracht führen können,<br />
z. B. ungedeckte Fahrzeuge unter Segel<br />
oder Ruder, dürfen in der Zeit, in der die Lichterführung<br />
vorgeschrieben ist, nicht fahren,<br />
es sei denn, dass ein Notstand vorliegt. Für<br />
diesen Fall ist eine elektrische Leuchte oder<br />
eine Laterne mit einem weißen Licht ständig<br />
gebrauchsfertig mitzuführen <strong>und</strong> rechtzeitig zu<br />
zeigen, um einen Zusammenstoß zu verhüten.<br />
(§ 10 <strong>See</strong>SchStrO, Artikel 6 Schifffahrtsordnung<br />
Emsmündung).<br />
Wenn Fahrzeuge unter Segel oder Ruder mit<br />
Maschinenantrieb ausgerüstet sind, so gelten<br />
sie als Fahrzeuge unter Segel oder Ruder,<br />
wenn <strong>und</strong> solange der Maschinenantrieb nicht<br />
benutzt wird. Segelfahrzeuge jedoch haben in<br />
der Zeit, in der die Lichterführung nicht vorgeschrieben<br />
ist, wenn sie gleichzeitig unter Segel<br />
<strong>und</strong> mit Maschinenkraft fahren, einen schwarzen<br />
Kegel <strong>–</strong> Spitze unten <strong>–</strong> zu führen (Regel 25<br />
KVR).