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Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für ...

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8<br />

<strong>Sicherheit</strong>sregeln<br />

Darüber hinaus kann be<strong>im</strong> Führen eines<br />

Sportbootes unter Alkoholeinfl uss eine<br />

Straftat vorliegen. Dies gilt <strong>für</strong> das Fahren<br />

mit einem Wassermotorrad oder einem<br />

Segelsurfbrett entsprechend.<br />

Bei einer erheblichen Anzahl von <strong>See</strong>unfällen<br />

an denen Wassersportfahrzeuge beteiligt waren,<br />

ist in den Untersuchungen der <strong>See</strong>ämter<br />

festgestellt worden, dass der Schiffsführer<br />

oft infolge von Alkoholgenuss nicht mehr zur<br />

sicheren Führung des Fahrzeuges in der Lage<br />

war <strong>und</strong> sein herabgesetztes Reaktionsvermögen<br />

zumindest mitursächlich <strong>für</strong> den Unfall<br />

war. Wird in solchen Fällen eine zu hohe Blutalkoholkonzentration<br />

festgestellt, so wird dem<br />

Fahrzeugführer in jedem Fall vom <strong>See</strong>amt der<br />

Sportbootführerschein entzogen. Wird kein<br />

<strong>See</strong>amtsverfahren durchgeführt, kann auch die<br />

Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest in<br />

diesen Fällen den Sportbootführerschein entziehen<br />

oder ein Fahrverbot verhängen.<br />

1.3 <strong>See</strong>männische Sorgfaltspflichten<br />

<strong>für</strong> Sportfahrzeuge,<br />

Verantwortung des Schiffsführers<br />

Neben den Verhaltenspfl ichten aufgr<strong>und</strong> der<br />

Verkehrsvorschriften hat jeder Führer eines<br />

Wassersportfahrzeuges die seemännischen<br />

Sorgfaltspfl ichten zu beachten, die der allgemeine<br />

<strong>See</strong>mannsbrauch oder die Besonderheiten<br />

der Situation erfordern. Damit kommt<br />

den Sorgfaltspfl ichten die gleiche rechtliche<br />

Bedeutung zu wie den Verkehrsvorschriften.<br />

Verletzungen der Verkehrsvorschriften <strong>und</strong> der<br />

seemännischen Sorgfaltspfl ichten sind gemäß<br />

§ 61 Abs. 1 Nr. 1 <strong>See</strong>SchStrO bußgeldpfl ichtig.<br />

Ebenso wie die Verkehrsvorschriften werden<br />

auch die seemännischen Sorgfaltspfl ichten<br />

in einer <strong>See</strong>unfalluntersuchung als Maßstab<br />

der Prüfung eines gegebenenfalls fehlerhaften<br />

Verhaltens der Besatzungsmitglieder<br />

zugr<strong>und</strong>e gelegt. Wurden die seemännischen<br />

Sorgfaltspfl ichten nicht beachtet, müssen die<br />

am <strong>See</strong>unfall Beteiligten nachweisen, dass<br />

die besonderen Umstände der Situation ein<br />

abweichendes Verhalten erforderlich gemacht<br />

haben.<br />

Die seemännischen Sorgfaltspfl ichten erstrecken<br />

sich aber nicht nur auf das Verkehrsverhalten<br />

(s. Abschnitte 3 <strong>und</strong> 4), sondern auch<br />

auf die Schiffsführung (s. Abschnitt 5), <strong>und</strong><br />

die Schiffsicherheit (s. Abschnitte 6). Eine der<br />

wichtigsten Maßregeln ist es, das Wassersportfahrzeug<br />

vor Beginn der <strong>See</strong>reise „seeklar“ zu<br />

machen, d. h.<br />

<strong>–</strong> erforderliche <strong>Sicherheit</strong>sausrüstung (s. Abschnitte<br />

2.1 bis 2.4) einsatzfähig an Bord zu<br />

haben,<br />

<strong>–</strong> die notwendige Stabilität zu überprüfen,<br />

<strong>–</strong> den erforderlichen Auftrieb <strong>und</strong><br />

<strong>–</strong> einen sicheren Verschlusszustand herzustellen.<br />

Außerdem ist es geboten, vor dem Auslaufen<br />

einen aktuellen <strong>See</strong>wetterbericht einzuholen<br />

<strong>und</strong> auszuwerten (s. Abschnitt 6.4). Neuerdings<br />

sind Fahrzeugführer verpfl ichtet ihre<br />

Befähigung zur Teilnahme am <strong>See</strong>funkdienst<br />

(mobil <strong>und</strong> über Satellit), entsprechend der<br />

Ausrüstung des Fahrzeugs, nachzuweisen.<br />

Der Betreiber eines Wassersportfahrzeuges<br />

ist außerdem da<strong>für</strong> verantwortlich, dass angemessene<br />

<strong>und</strong> auf den neuesten Stand berichtigte<br />

<strong>See</strong>karten, <strong>See</strong>handbücher sowie alle<br />

sonstigen <strong>für</strong> die beabsichtigte Reise erforderlichen<br />

nautischen Veröffentlichungen an<br />

Bord mitgeführt werden (§ 7 Nr. 3 SchSG i. V.<br />

m. Kapitel V Regel 19 <strong>und</strong> 28 SOLAS) <strong>und</strong> ein<br />

Schiffstagebuch geführt wird (s. Abschnitt 5.1).<br />

1.4 Zehn <strong>Sicherheit</strong>sregeln <strong>für</strong> Wassersportler<br />

Nach den Gr<strong>und</strong>regeln <strong>für</strong> das Verhalten <strong>im</strong><br />

Verkehr, die <strong>für</strong> alle Verkehrsteilnehmer gelten,<br />

hat auch der Wassersportler die Vorsichtsmaßregeln<br />

zu beachten, die <strong>See</strong>mannsbrauch oder<br />

besondere Umstände des Falles erfordern. Jeder<br />

Wassersportler ist daher gut beraten, wenn<br />

er insbesondere folgende Regeln beachtet:

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