Sicherheit im See- und Küstenbereich – Sorgfaltsregeln für ...
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<strong>Sicherheit</strong>sregeln<br />
Darüber hinaus kann be<strong>im</strong> Führen eines<br />
Sportbootes unter Alkoholeinfl uss eine<br />
Straftat vorliegen. Dies gilt <strong>für</strong> das Fahren<br />
mit einem Wassermotorrad oder einem<br />
Segelsurfbrett entsprechend.<br />
Bei einer erheblichen Anzahl von <strong>See</strong>unfällen<br />
an denen Wassersportfahrzeuge beteiligt waren,<br />
ist in den Untersuchungen der <strong>See</strong>ämter<br />
festgestellt worden, dass der Schiffsführer<br />
oft infolge von Alkoholgenuss nicht mehr zur<br />
sicheren Führung des Fahrzeuges in der Lage<br />
war <strong>und</strong> sein herabgesetztes Reaktionsvermögen<br />
zumindest mitursächlich <strong>für</strong> den Unfall<br />
war. Wird in solchen Fällen eine zu hohe Blutalkoholkonzentration<br />
festgestellt, so wird dem<br />
Fahrzeugführer in jedem Fall vom <strong>See</strong>amt der<br />
Sportbootführerschein entzogen. Wird kein<br />
<strong>See</strong>amtsverfahren durchgeführt, kann auch die<br />
Wasser- <strong>und</strong> Schifffahrtsdirektion Nordwest in<br />
diesen Fällen den Sportbootführerschein entziehen<br />
oder ein Fahrverbot verhängen.<br />
1.3 <strong>See</strong>männische Sorgfaltspflichten<br />
<strong>für</strong> Sportfahrzeuge,<br />
Verantwortung des Schiffsführers<br />
Neben den Verhaltenspfl ichten aufgr<strong>und</strong> der<br />
Verkehrsvorschriften hat jeder Führer eines<br />
Wassersportfahrzeuges die seemännischen<br />
Sorgfaltspfl ichten zu beachten, die der allgemeine<br />
<strong>See</strong>mannsbrauch oder die Besonderheiten<br />
der Situation erfordern. Damit kommt<br />
den Sorgfaltspfl ichten die gleiche rechtliche<br />
Bedeutung zu wie den Verkehrsvorschriften.<br />
Verletzungen der Verkehrsvorschriften <strong>und</strong> der<br />
seemännischen Sorgfaltspfl ichten sind gemäß<br />
§ 61 Abs. 1 Nr. 1 <strong>See</strong>SchStrO bußgeldpfl ichtig.<br />
Ebenso wie die Verkehrsvorschriften werden<br />
auch die seemännischen Sorgfaltspfl ichten<br />
in einer <strong>See</strong>unfalluntersuchung als Maßstab<br />
der Prüfung eines gegebenenfalls fehlerhaften<br />
Verhaltens der Besatzungsmitglieder<br />
zugr<strong>und</strong>e gelegt. Wurden die seemännischen<br />
Sorgfaltspfl ichten nicht beachtet, müssen die<br />
am <strong>See</strong>unfall Beteiligten nachweisen, dass<br />
die besonderen Umstände der Situation ein<br />
abweichendes Verhalten erforderlich gemacht<br />
haben.<br />
Die seemännischen Sorgfaltspfl ichten erstrecken<br />
sich aber nicht nur auf das Verkehrsverhalten<br />
(s. Abschnitte 3 <strong>und</strong> 4), sondern auch<br />
auf die Schiffsführung (s. Abschnitt 5), <strong>und</strong><br />
die Schiffsicherheit (s. Abschnitte 6). Eine der<br />
wichtigsten Maßregeln ist es, das Wassersportfahrzeug<br />
vor Beginn der <strong>See</strong>reise „seeklar“ zu<br />
machen, d. h.<br />
<strong>–</strong> erforderliche <strong>Sicherheit</strong>sausrüstung (s. Abschnitte<br />
2.1 bis 2.4) einsatzfähig an Bord zu<br />
haben,<br />
<strong>–</strong> die notwendige Stabilität zu überprüfen,<br />
<strong>–</strong> den erforderlichen Auftrieb <strong>und</strong><br />
<strong>–</strong> einen sicheren Verschlusszustand herzustellen.<br />
Außerdem ist es geboten, vor dem Auslaufen<br />
einen aktuellen <strong>See</strong>wetterbericht einzuholen<br />
<strong>und</strong> auszuwerten (s. Abschnitt 6.4). Neuerdings<br />
sind Fahrzeugführer verpfl ichtet ihre<br />
Befähigung zur Teilnahme am <strong>See</strong>funkdienst<br />
(mobil <strong>und</strong> über Satellit), entsprechend der<br />
Ausrüstung des Fahrzeugs, nachzuweisen.<br />
Der Betreiber eines Wassersportfahrzeuges<br />
ist außerdem da<strong>für</strong> verantwortlich, dass angemessene<br />
<strong>und</strong> auf den neuesten Stand berichtigte<br />
<strong>See</strong>karten, <strong>See</strong>handbücher sowie alle<br />
sonstigen <strong>für</strong> die beabsichtigte Reise erforderlichen<br />
nautischen Veröffentlichungen an<br />
Bord mitgeführt werden (§ 7 Nr. 3 SchSG i. V.<br />
m. Kapitel V Regel 19 <strong>und</strong> 28 SOLAS) <strong>und</strong> ein<br />
Schiffstagebuch geführt wird (s. Abschnitt 5.1).<br />
1.4 Zehn <strong>Sicherheit</strong>sregeln <strong>für</strong> Wassersportler<br />
Nach den Gr<strong>und</strong>regeln <strong>für</strong> das Verhalten <strong>im</strong><br />
Verkehr, die <strong>für</strong> alle Verkehrsteilnehmer gelten,<br />
hat auch der Wassersportler die Vorsichtsmaßregeln<br />
zu beachten, die <strong>See</strong>mannsbrauch oder<br />
besondere Umstände des Falles erfordern. Jeder<br />
Wassersportler ist daher gut beraten, wenn<br />
er insbesondere folgende Regeln beachtet: