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Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in ... - BUND Hamburg

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I. <strong>Baumschutz</strong> durch Naturschutzgesetze<br />

Artenschutz<br />

Rückausnahmen:<br />

•Land- und Forstwirtschaft, § 42 Abs. 4 BNatSchG<br />

•Durch E<strong>in</strong>griffsregelung oder nach Baurecht (B-Plan, Innenbereich,<br />

Planaufstellung) zugelassene Vorhaben, § 42 Abs. 5 BNatSchG<br />

• Europäische Vogelarten und Arten Anhang IV FFH-RL:<br />

Verbot (-), „soweit die ökologische Funktion der von dem E<strong>in</strong>griff<br />

oder Vorhaben betroffenen Fortpflanzungs- oder Ruhestätte im<br />

räumlichen Zusammenhang weiterh<strong>in</strong> erfüllt wird.“<br />

• Andere besonders geschützte Arten: Verbot (-)<br />

Möglichkeit e<strong>in</strong>er Ausnahme nach § 43 Abs. 8 BNatSchG<br />

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