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Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in ... - BUND Hamburg

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I. <strong>Baumschutz</strong> durch Naturschutzgesetze<br />

Naturdenkmal<br />

§ 28 BNatSchG:<br />

(1) Naturdenkmale s<strong>in</strong>d rechtsverb<strong>in</strong>dlich festgesetzte E<strong>in</strong>zelschöpfungen der Natur oder<br />

entsprechende Flächen bis fünf Hektar, deren besonderer Schutz<br />

1. aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen oder<br />

2. wegen ihrer Seltenheit, Eigenart oder Schönheit<br />

erforderlich ist.<br />

§ 19 HmbNatSchG:<br />

(…)<br />

(2) Als E<strong>in</strong>zelschöpfungen der Natur gelten <strong>in</strong>sbesondere alte oder seltene Bäume und<br />

Baumgruppen, erdgeschichtliche Aufschlüsse, Gletscherspuren, F<strong>in</strong>dl<strong>in</strong>ge, Quellen,<br />

Gewässer, Dünen, Bracks, Tümpel und Moore.<br />

§ 28 BNatSchG:<br />

(…)<br />

(2) Die Beseitigung des Naturdenkmals sowie alle Handlungen, die zu e<strong>in</strong>er Zerstörung,<br />

Beschädigung oder Veränderung des Naturdenkmals führen können, s<strong>in</strong>d nach Maßgabe<br />

näherer Bestimmungen verboten.<br />

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