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Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in ... - BUND Hamburg

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I. <strong>Baumschutz</strong> durch Naturschutzgesetze<br />

Artenschutz<br />

§ 26 HmbNatschG:<br />

Allgeme<strong>in</strong>er Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Biotope<br />

(2) Das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c gilt nicht:<br />

a) für Baumpflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung des Baumes,<br />

b) für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />

c) für das Abschneiden und Roden von Bäumen oder Teilen von ihnen für Maßnahmen zur<br />

Jungdurchforstung bis Ende März e<strong>in</strong>es jeden Jahres sowie ansonsten für andere<br />

Kultur- und Läuterungsarbeiten zur Jungwuchspflege.<br />

Im Übrigen kann die zuständige Behörde vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c auf<br />

Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher<br />

Schäden bei der Verwirklichung von Bauvorhaben erforderlich ist.<br />

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