Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in ... - BUND Hamburg
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I. <strong>Baumschutz</strong> durch Naturschutzgesetze<br />
Artenschutz<br />
§ 26 HmbNatschG:<br />
Allgeme<strong>in</strong>er Schutz wild lebender Tiere und Pflanzen sowie ihrer Biotope<br />
(2) Das Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c gilt nicht:<br />
a) für Baumpflegemaßnahmen zur Gesunderhaltung des Baumes,<br />
b) für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege,<br />
c) für das Abschneiden und Roden von Bäumen oder Teilen von ihnen für Maßnahmen zur<br />
Jungdurchforstung bis Ende März e<strong>in</strong>es jeden Jahres sowie ansonsten für andere<br />
Kultur- und Läuterungsarbeiten zur Jungwuchspflege.<br />
Im Übrigen kann die zuständige Behörde vom Verbot des Absatzes 1 Nummer 3 Buchstabe c auf<br />
Antrag Ausnahmen zulassen, wenn die Maßnahme zur Abwendung wesentlicher wirtschaftlicher<br />
Schäden bei der Verwirklichung von Bauvorhaben erforderlich ist.<br />
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