Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in ... - BUND Hamburg
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II. <strong>Baumschutz</strong> durch <strong>Baumschutz</strong>satzungen<br />
Schut<strong>zum</strong>fang<br />
•Verbot mit Ausnahmevorbehalt<br />
•<strong>Hamburg</strong>: § 2 <strong>Baumschutz</strong>verordnung:<br />
Es ist verboten, Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen<br />
oder sonst wie <strong>in</strong> ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu<br />
bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />
•OVG <strong>Hamburg</strong>:<br />
„Jedenfalls für großstädische Ballungsgebiete besteht e<strong>in</strong>e tatsächliche Vermutung dah<strong>in</strong>,<br />
daß jeder normal gewachsene, gesunde und an e<strong>in</strong>em für Bäume üblichen Standort<br />
bef<strong>in</strong>dlichen Baum zur Zierde und Belebung des Stadtbildes und Landschaftsbildes beiträgt<br />
und damit dem Veränderungsverbot des BaumSchV HA § 2 unterliegt.“ (Urteil v. 26.09.1984,<br />
Az. Vf VII 184/82)<br />
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