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Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in ... - BUND Hamburg

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II. <strong>Baumschutz</strong> durch <strong>Baumschutz</strong>satzungen<br />

Schut<strong>zum</strong>fang<br />

•Verbot mit Ausnahmevorbehalt<br />

•<strong>Hamburg</strong>: § 2 <strong>Baumschutz</strong>verordnung:<br />

Es ist verboten, Bäume oder Hecken oder Teile von ihnen zu entfernen, zu beschädigen<br />

oder sonst wie <strong>in</strong> ihrer Wirkung als Zierde und Belebung des Landschaftsbildes zu<br />

bee<strong>in</strong>trächtigen.<br />

•OVG <strong>Hamburg</strong>:<br />

„Jedenfalls für großstädische Ballungsgebiete besteht e<strong>in</strong>e tatsächliche Vermutung dah<strong>in</strong>,<br />

daß jeder normal gewachsene, gesunde und an e<strong>in</strong>em für Bäume üblichen Standort<br />

bef<strong>in</strong>dlichen Baum zur Zierde und Belebung des Stadtbildes und Landschaftsbildes beiträgt<br />

und damit dem Veränderungsverbot des BaumSchV HA § 2 unterliegt.“ (Urteil v. 26.09.1984,<br />

Az. Vf VII 184/82)<br />

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