Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in ... - BUND Hamburg
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I. <strong>Baumschutz</strong> durch Naturschutzgesetze<br />
Geschützte Landschaftsbestandteile<br />
§ 29 BNatSchG:<br />
(1) Geschützte Landschaftsbestandteile s<strong>in</strong>d rechtsverb<strong>in</strong>dlich festgesetzte Teile von Natur<br />
und Landschaft, deren besonderer Schutz<br />
1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />
des Naturhaushalts,<br />
2.zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,<br />
3.zur Abwehr schädlicher E<strong>in</strong>wirkungen oder<br />
4.wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und<br />
Pflanzenarten<br />
erforderlich ist.<br />
(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu<br />
e<strong>in</strong>er Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils<br />
führen können, s<strong>in</strong>d nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.<br />
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