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Aktuelle Rechtslage zum Baumschutz in ... - BUND Hamburg

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I. <strong>Baumschutz</strong> durch Naturschutzgesetze<br />

Geschützte Landschaftsbestandteile<br />

§ 29 BNatSchG:<br />

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile s<strong>in</strong>d rechtsverb<strong>in</strong>dlich festgesetzte Teile von Natur<br />

und Landschaft, deren besonderer Schutz<br />

1.zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit<br />

des Naturhaushalts,<br />

2.zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- oder Landschaftsbildes,<br />

3.zur Abwehr schädlicher E<strong>in</strong>wirkungen oder<br />

4.wegen ihrer Bedeutung als Lebensstätten bestimmter wild lebender Tier- und<br />

Pflanzenarten<br />

erforderlich ist.<br />

(2) Die Beseitigung des geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu<br />

e<strong>in</strong>er Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils<br />

führen können, s<strong>in</strong>d nach Maßgabe näherer Bestimmungen verboten.<br />

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