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Verwirrung um die neuen<br />
Pflichtangaben in eMails<br />
Das am 01.01.2007 in Kraft getretene<br />
Gesetz über elektronische Handelsregister<br />
und Genossenschaftsregister<br />
sowie das Unternehmensregister<br />
(EHUG) hat zu Gesetzesänderungen geführt,<br />
die sich auf von Unternehmen versandte<br />
EMails beziehen, aber auch <strong>für</strong><br />
<strong>Anwälte</strong> Konsequenzen haben können.<br />
Seit Jahresbeginn sind Unternehmer verpflichtet,<br />
in Geschäftsbriefen „unabhängig<br />
von deren Form“ bestimmte Geschäftsangaben<br />
zu machen. So wurde im<br />
Rahmen des § 37 a Handelsgesetzbuch<br />
festgelegt, dass alle im Handelsregis<br />
ter eingetragenen Kaufleute ihren vollständigen<br />
Firmennamen, den Zusatz der<br />
Rechtsform, den Ort der Handelsniederlassung<br />
sowie das Registergericht und die<br />
Handelsregisternummer anzugeben haben.<br />
Auch das GmbHGesetz hat in §<br />
35 a eine entsprechende Änderung erfahren.<br />
Hier sind zusätzlich Angaben zu<br />
den Geschäftsführern zu machen. Diese<br />
sind alle mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />
Vor sowie dem Nachnamen<br />
aufzuführen. Weiterhin hat das Aktiengesetz<br />
in § 80 Abs. 1 die entsprechende<br />
Erweiterung der Geschäftsbriefe „gleichviel<br />
welcher Form“ erhalten.<br />
Auch <strong>Anwälte</strong> betroffen<br />
„Die gesetzlichen Änderungen gelten<br />
nicht <strong>für</strong> Freiberufler, jedoch auch <strong>für</strong><br />
<strong>Anwalt</strong>sGmbHs und <strong>Anwalt</strong>sPartnerschaftsgesellschaften”,<br />
erklärt Rechtsanwalt<br />
Dr. Thomas A. Degen, Geschäftsführer<br />
der Rechtsanwaltskammer<br />
Stuttgart. Generell empfiehlt die Kammer,<br />
die jeweiligen Angaben, die im InternetImpressum<br />
als Pflichtangaben veröffentlicht<br />
werden, als EMailSignatur<br />
anzuhängen. Allerdings beruhigt Dr. Degen:<br />
„Die Rechtsfolgen sind nicht so<br />
gravierend wie in manchen Internetveröffentlichungen<br />
zu lesen ist”. Das Registergericht<br />
kann bei Nichtbeachtung<br />
der genannten Normen nach Anhörung<br />
ein Zwangsgeld bis zu 5.000 € festsetzen.<br />
„Abmahnungen sind nach hiesiger<br />
Ansicht bei Verstößen gegen diese Vorschriften<br />
jedoch in der Regel nicht zu be<strong>für</strong>chten,<br />
da diese wegen eines fehlenden<br />
Wettbewerbsvorteils im Sinne von § 3<br />
UWG unbegründet sind”, erklärt Rechtsanwalt<br />
Dr. Degen.<br />
Abmahnwelle be<strong>für</strong>chtet<br />
In Internetforen und in der Tagespresse<br />
war allerdings eingehend vor einer neuen<br />
Abmahnwelle gewarnt worden. Die<br />
Experten sind da aber wesentlich zurückhaltender.<br />
Ob die fehlenden Angaben<br />
auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß<br />
§ 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren<br />
Wettbewerb (UWG) darstellen, wird derzeit<br />
zwar noch diskutiert. Die Wettbewerbszentrale<br />
in Bad Homburg verneint<br />
dies allerdings ausdrücklich, weil Verstöße<br />
gegen diese Vorschriften den Wettbewerb<br />
nur unerheblich beeinträchtigten.<br />
„Einen Verstoß gegen diese Formvorschriften<br />
wird die Wettbewerbszentrale<br />
derzeit nicht beanstanden“, so Rechtsanwalt<br />
HansFrieder Schönheit, stellvertretender<br />
Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale.<br />
Wie die Gerichte einen<br />
derartigen Verstoß bewerten, bleibe allerdings<br />
abzuwarten.<br />
Wirtschaftsrechtler gibt<br />
Entwarnung<br />
Den Gerichten dürfte allerdings der<br />
dogmatische Unterbau fehlen, wenn<br />
sie in den fehlenden eMailAngaben einen<br />
Wettbewerbsverstoß zu konstruieren<br />
versuchten. Prof. Dr. Ulrich Noack,<br />
Lehrstuhlinhaber <strong>für</strong> Bürgerliches<br />
Recht, Handels und Wirtschaftsrecht an<br />
der HeinrichHeineUniversität Düsseldorf<br />
vertritt denn auch die Ansicht, dass<br />
der Verstoß gegen die Vorschrift alleine<br />
nicht genügt, um eine Abmahnung<br />
zu begründen: „Denn eine Abmahnung<br />
nach dem UWG scheidet mangels<br />
der nach § 3 UWG zusätzlich<br />
erforderlichen Eignung<br />
„den Wettbewerb zum Nachteil<br />
der ... Marktteilnehmer<br />
nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“<br />
aus. Erst dann,<br />
wenn die Handlung objektiv<br />
(!) geeignet ist, dieses Ziel zu<br />
INTERNET<br />
erreichen (etwa bei „Einschenken unter<br />
EichStrich“), kann ein Verstoß gegen<br />
Ordnungsvorschriften eine Abmahnung<br />
begründen. Die Rechtsprechung<br />
hat daher bislang die Abmahnmöglichkeit<br />
zu Recht verneint (s. OLG Düsseldorf<br />
NJWRR 2004, 41, 42; LG Berlin<br />
WM 1991, 1615)“.<br />
Was ist ein Geschäftsbrief?<br />
Unabhängig davon, dass es wohl besser<br />
ist, die Pflichtangaben gleich in die<br />
automatisierte Signatur einzubauen, was<br />
ja bekanntlich leicht und in einem Abwasch<br />
machbar ist, stellt sich dem Juristen<br />
gleichwohl die Frage, was denn<br />
überhaupt ein Geschäftsbrief ist. „Der<br />
Begriff Geschäftsbrief ist weit auszulegen;<br />
dazu gehören alle schriftlichen Mitteilungen<br />
geschäftlicher Art unabhängig<br />
von ihrer äußeren Form (z.B. Postkarte)<br />
oder der Art und Weise ihrer Übermittlung.<br />
Erfasst werden auch Rechnungen<br />
und Quittungen sowie Telegramme und<br />
Fernschreiben, Telebrief und Telefax“<br />
schreibt etwa Mertens im Kölner Kommentar<br />
zum AktG, 2. Aufl. 1988, § 80<br />
Rn. 9. Doch es bleiben auch Freiräume,<br />
wie Prof. Noack weiß: „Keineswegs ist<br />
m.E. jede EMail eines Mitarbeiters („Termin<br />
um 14 Uhr wird bestätigt“) ein Geschäftsbrief<br />
des Unternehmens. Es muss<br />
sich schon um eine Angelegenheit von<br />
gewissem Gewicht, um eine rechtlich erhebliche<br />
(nicht: verbindliche) Erklärung,<br />
handeln. Wenn allerdings ein Mitarbeiter<br />
in diesem Sinne nach außen per EMail<br />
kommuniziert, dann liegt ein Geschäftsbrief<br />
vor. Auf seine rechtsgeschäftliche<br />
Vertretungsbefugnis oder die Einhaltung<br />
interner Vorgaben („4AugenPrinzip“)<br />
kommt es <strong>für</strong> die Frage, ob eine geschäftliche<br />
EMail vorliegt, nicht an. Ein Disclaimer,<br />
wonach es sich „nur um eine<br />
Mitteilung des Mitarbeiters“ handele,<br />
ginge ins Leere“, betont Prof. Noack.<br />
Linkhinweise:<br />
Wettbewerbszentrale Bad Homburg<br />
www.wettbewerbszentrale.de<br />
Unternehmensrechtliche Notizen<br />
Prof. Dr. Ulrich Noack<br />
www.jura.uni-duesseldorf.de/<br />
dozenten/noack/notizen/default.aspx<br />
2 / 2007 anwaltsreport<br />
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