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Verwirrung um die neuen<br />

Pflichtangaben in eMails<br />

Das am 01.01.2007 in Kraft getretene<br />

Gesetz über elektronische Handelsregister<br />

und Genossenschaftsregister<br />

sowie das Unternehmensregister<br />

(EHUG) hat zu Gesetzesänderungen geführt,<br />

die sich auf von Unternehmen versandte<br />

E­Mails beziehen, aber auch <strong>für</strong><br />

<strong>Anwälte</strong> Konsequenzen haben können.<br />

Seit Jahresbeginn sind Unternehmer verpflichtet,<br />

in Geschäftsbriefen „unabhängig<br />

von deren Form“ bestimmte Geschäftsangaben<br />

zu machen. So wurde im<br />

Rahmen des § 37 a Handelsgesetzbuch<br />

festgelegt, dass alle im Handelsregis­<br />

ter eingetragenen Kaufleute ihren vollständigen<br />

Firmennamen, den Zusatz der<br />

Rechtsform, den Ort der Handelsniederlassung<br />

sowie das Registergericht und die<br />

Handelsregisternummer anzugeben haben.<br />

Auch das GmbH­Gesetz hat in §<br />

35 a eine entsprechende Änderung erfahren.<br />

Hier sind zusätzlich Angaben zu<br />

den Geschäftsführern zu machen. Diese<br />

sind alle mit mindestens einem ausgeschriebenen<br />

Vor­ sowie dem Nachnamen<br />

aufzuführen. Weiterhin hat das Aktiengesetz<br />

in § 80 Abs. 1 die entsprechende<br />

Erweiterung der Geschäftsbriefe „gleichviel<br />

welcher Form“ erhalten.<br />

Auch <strong>Anwälte</strong> betroffen<br />

„Die gesetzlichen Änderungen gelten<br />

nicht <strong>für</strong> Freiberufler, jedoch auch <strong>für</strong><br />

<strong>Anwalt</strong>s­GmbHs und <strong>Anwalt</strong>s­Partnerschaftsgesellschaften”,<br />

erklärt Rechtsanwalt<br />

Dr. Thomas A. Degen, Geschäftsführer<br />

der Rechtsanwaltskammer<br />

Stuttgart. Generell empfiehlt die Kammer,<br />

die jeweiligen Angaben, die im Internet­Impressum<br />

als Pflichtangaben veröffentlicht<br />

werden, als E­Mail­Signatur<br />

anzuhängen. Allerdings beruhigt Dr. Degen:<br />

„Die Rechtsfolgen sind nicht so<br />

gravierend wie in manchen Internetveröffentlichungen<br />

zu lesen ist”. Das Registergericht<br />

kann bei Nichtbeachtung<br />

der genannten Normen nach Anhörung<br />

ein Zwangsgeld bis zu 5.000 € festsetzen.<br />

„Abmahnungen sind nach hiesiger<br />

Ansicht bei Verstößen gegen diese Vorschriften<br />

jedoch in der Regel nicht zu be<strong>für</strong>chten,<br />

da diese wegen eines fehlenden<br />

Wettbewerbsvorteils im Sinne von § 3<br />

UWG unbegründet sind”, erklärt Rechtsanwalt<br />

Dr. Degen.<br />

Abmahnwelle be<strong>für</strong>chtet<br />

In Internetforen und in der Tagespresse<br />

war allerdings eingehend vor einer neuen<br />

Abmahnwelle gewarnt worden. Die<br />

Experten sind da aber wesentlich zurückhaltender.<br />

Ob die fehlenden Angaben<br />

auch einen Wettbewerbsverstoß gemäß<br />

§ 4 Nr. 11 des Gesetzes gegen unlauteren<br />

Wettbewerb (UWG) darstellen, wird derzeit<br />

zwar noch diskutiert. Die Wettbewerbszentrale<br />

in Bad Homburg verneint<br />

dies allerdings ausdrücklich, weil Verstöße<br />

gegen diese Vorschriften den Wettbewerb<br />

nur unerheblich beeinträchtigten.<br />

„Einen Verstoß gegen diese Formvorschriften<br />

wird die Wettbewerbszentrale<br />

derzeit nicht beanstanden“, so Rechtsanwalt<br />

Hans­Frieder Schönheit, stellvertretender<br />

Hauptgeschäftsführer der Wettbewerbszentrale.<br />

Wie die Gerichte einen<br />

derartigen Verstoß bewerten, bleibe allerdings<br />

abzuwarten.<br />

Wirtschaftsrechtler gibt<br />

Entwarnung<br />

Den Gerichten dürfte allerdings der<br />

dogmatische Unterbau fehlen, wenn<br />

sie in den fehlenden eMail­Angaben einen<br />

Wettbewerbsverstoß zu konstruieren<br />

versuchten. Prof. Dr. Ulrich Noack,<br />

Lehrstuhlinhaber <strong>für</strong> Bürgerliches<br />

Recht, Handels­ und Wirtschaftsrecht an<br />

der Heinrich­Heine­Universität Düsseldorf<br />

vertritt denn auch die Ansicht, dass<br />

der Verstoß gegen die Vorschrift alleine<br />

nicht genügt, um eine Abmahnung<br />

zu begründen: „Denn eine Abmahnung<br />

nach dem UWG scheidet mangels<br />

der nach § 3 UWG zusätzlich<br />

erforderlichen Eignung<br />

„den Wettbewerb zum Nachteil<br />

der ... Marktteilnehmer<br />

nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen“<br />

aus. Erst dann,<br />

wenn die Handlung objektiv<br />

(!) geeignet ist, dieses Ziel zu<br />

INTERNET<br />

erreichen (etwa bei „Einschenken unter<br />

Eich­Strich“), kann ein Verstoß gegen<br />

Ordnungsvorschriften eine Abmahnung<br />

begründen. Die Rechtsprechung<br />

hat daher bislang die Abmahnmöglichkeit<br />

zu Recht verneint (s. OLG Düsseldorf<br />

NJW­RR 2004, 41, 42; LG Berlin<br />

WM 1991, 1615)“.<br />

Was ist ein Geschäftsbrief?<br />

Unabhängig davon, dass es wohl besser<br />

ist, die Pflichtangaben gleich in die<br />

automatisierte Signatur einzubauen, was<br />

ja bekanntlich leicht und in einem Abwasch<br />

machbar ist, stellt sich dem Juristen<br />

gleichwohl die Frage, was denn<br />

überhaupt ein Geschäftsbrief ist. „Der<br />

Begriff Geschäftsbrief ist weit auszulegen;<br />

dazu gehören alle schriftlichen Mitteilungen<br />

geschäftlicher Art unabhängig<br />

von ihrer äußeren Form (z.B. Postkarte)<br />

oder der Art und Weise ihrer Übermittlung.<br />

Erfasst werden auch Rechnungen<br />

und Quittungen sowie Telegramme und<br />

Fernschreiben, Telebrief und Telefax“<br />

schreibt etwa Mertens im Kölner Kommentar<br />

zum AktG, 2. Aufl. 1988, § 80<br />

Rn. 9. Doch es bleiben auch Freiräume,<br />

wie Prof. Noack weiß: „Keineswegs ist<br />

m.E. jede E­Mail eines Mitarbeiters („Termin<br />

um 14 Uhr wird bestätigt“) ein Geschäftsbrief<br />

des Unternehmens. Es muss<br />

sich schon um eine Angelegenheit von<br />

gewissem Gewicht, um eine rechtlich erhebliche<br />

(nicht: verbindliche) Erklärung,<br />

handeln. Wenn allerdings ein Mitarbeiter<br />

in diesem Sinne nach außen per E­Mail<br />

kommuniziert, dann liegt ein Geschäftsbrief<br />

vor. Auf seine rechtsgeschäftliche<br />

Vertretungsbefugnis oder die Einhaltung<br />

interner Vorgaben („4­Augen­Prinzip“)<br />

kommt es <strong>für</strong> die Frage, ob eine geschäftliche<br />

E­Mail vorliegt, nicht an. Ein Disclaimer,<br />

wonach es sich „nur um eine<br />

Mitteilung des Mitarbeiters“ handele,<br />

ginge ins Leere“, betont Prof. Noack.<br />

Linkhinweise:<br />

Wettbewerbszentrale Bad Homburg<br />

www.wettbewerbszentrale.de<br />

Unternehmensrechtliche Notizen<br />

Prof. Dr. Ulrich Noack<br />

www.jura.uni-duesseldorf.de/<br />

dozenten/noack/notizen/default.aspx<br />

2 / 2007 anwaltsreport<br />

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