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Diplomarbeit zum Downloaden - cpe - Universität Kaiserslautern

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Stadträumliche Barrieren für mobilitätseingeschränkte und behinderte Menschen Kapitel 2<br />

Ein wichtiger Impulsgeber zur Zielerreichung des Integrationsgefühls der Betroffenen ist die unent-<br />

geltliche Beförderung schwerbehinderter Menschen im ÖPNV, die so bezeichnete Freifahrt, welche<br />

ihren Rechtsanspruch im Sozialgesetzbuch IX in §145 wiederfindet. Schwerbehinderte Menschen,<br />

welche folgende Merkzeichen aufweisen, dürfen den ÖPNV unentgeltlich nutzen:<br />

Merkzeichen „G“: Erhebliche Beeinträchtigung in der Bewegungsfreiheit im Straßenverkehr.<br />

Merkzeichen „aG“: Außergewöhnlich gehbehindert.<br />

Merkzeichen „H“: Hilflos.<br />

Merkzeichen „BI“: Blind.<br />

Merkzeichen „GI“: Gehörlos. 69<br />

„Die Kosten dieser Leistung tragen Bund und Länder (in 2007 rund 440 Mio. Euro).“ 70<br />

Für den Straßenverkehr gilt, dass die Belange behinderter Menschen innerhalb diverser technischer<br />

Regelwerke verinhaltlicht sind. So fallen unter diese Regelwerke neben „Richtlinien für die Anlage<br />

von Stadtstraßen“ (RASt 06) die „Richtlinien für Lichtsignalanlagen“ (RiLSA 1992).<br />

Innerhalb der RASt 06 sind Planungsgrundlagen für die barrierefreie Gestaltung des Straßenraums<br />

enthalten. „Planungshinweise der RASt zur Barrierefreiheit beziehen sich auf Grundmaßen für Ver-<br />

kehrsräume des Fußgängerverkehrs, auf Parkflächen im Straßenraum, auf die Ausgestaltung von<br />

Haltestellen des Öffentlichen Personennahverkehrs und auf Anlagen von hindernisfreien, taktil und<br />

optisch wahrnehmbaren Gehwegbereichen.“ 71<br />

Die technischen Regelwerke werden stetig überarbeitet, um den sich wandelnden Bedürfnissen und<br />

Anforderungen an den Verkehr und der Gesellschaft ausreichend Rechnung zu tragen. So geschieht<br />

dies zurzeit auch mit der RiLSA 1992, die nach 18 Jahren sich ebenfalls dem Thema der Barrierefrei-<br />

heit weiter annehmen muss. Die Richtlinien für Lichtsignalanlegen behandeln nun konzentriert die<br />

Behindertengruppe der blinden und sehbehinderten Menschen und regeln hierzu die Einsatzbereiche<br />

und die technische Ausgestaltung von Zusatzeinrichtungen, wie beispielsweise akustische Freigabe-<br />

signale und taktile Signalgeber.<br />

Ein weiteres signalgebendes Novum ist die Konstituierung eines neuen Regelwerkes, das schwer-<br />

punktbezogen die barrierefreie Planung im öffentlichen Straßenraum <strong>zum</strong> Leitthema hat. Aufgrund<br />

der Forderungen das Bundesgleichstellungsgesetz (siehe Kapitel 2.3.2) und dessen Anspruch zur<br />

Schaffung einer „weitgehend barrierefreien“ Gestaltung des öffentlichen Raumes und der Vielfalt an<br />

fachlichen, rechtlichen und juristischen Meinungsbildern und Vorgaben <strong>zum</strong> Thema Barrierefreiheit,<br />

ist unabdingbar diesbezüglich ein einheitlichen Regelwerk mit funktionalen Standards zu schaffen.<br />

Das kommende Regelwerk „Hinweise für barrierefreie Verkehrsanlagen“ mit dem geplanten Erschei-<br />

69<br />

Vgl. Sozialgesetzbuch IX der Bundesrepublik Deutschland, § 145, letzte Änderung durch: Art. 2 G vom 30. Juli 2009 (BGBl. I<br />

S. 2495).<br />

70<br />

Bundesministerium für Arbeit und Soziales (Hrsg.) (2009): Behindertenbericht 2009: Bericht der Bundesregierung über<br />

die Lage von Menschen mit Behinderungen für die 16. Legislaturperiode, Berlin, S. 93. E-Paper:<br />

http://www.bmas.de/portal/3524/property=pdf/a125__behindertenbericht.pdf.<br />

71<br />

Ebenda, S. 93 f.<br />

28

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