deutschen - Über Heraeus
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Sonstige Rückstellungen<br />
Sonstige Rückstellungen werden gemäß IAS 37 gebildet, wenn eine gegenwärtige rechtliche<br />
oder faktische Verpflichtung gegenüber Dritten aus einem vergangenen Ereignis<br />
besteht, die Inanspruchnahme wahrscheinlich ist und die Höhe der Verpflichtung zuverlässig<br />
geschätzt werden kann. Die Rückstellungsbewertung erfolgt in Höhe des wahrscheinlichsten<br />
Erfüllungsbetrags bzw. im Falle gleicher Wahrscheinlichkeiten in Höhe des<br />
Mittelwertes der möglichen Erfüllungsbeträge. Es erfolgt eine regelmäßige <strong>Über</strong>prüfung<br />
und Anpassung der Schätzungen.<br />
Rückstellungen, die nicht schon im Folgejahr zu einem Ressourcenabfluss führen, werden<br />
mit dem Barwert der zur Erfüllung der Verpflichtung voraussichtlich notwendigen Ausgaben<br />
angesetzt, sofern der Zinseffekt wesentlich ist.<br />
Pensionsrückstellungen und ähnliche Verpflichtungen<br />
Im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung stehen Mitarbeitern der einbezogenen<br />
Gesellschaften Ansprüche aus leistungs- sowie beitragsorientierten Versorgungsplänen zu.<br />
Bei den beitragsorientierten Plänen zahlt das Unternehmen aufgrund gesetzlicher oder<br />
vertraglicher Verpflichtungen bzw. auf freiwilliger Basis Beiträge an staatliche oder private<br />
Rentenversicherungsträger. Mit Zahlung der Beiträge bestehen für das Unternehmen keine<br />
weiteren Leistungsverpflichtungen.<br />
Leistungsorientierte Versorgungspläne umfassen überwiegend Zusagen auf Alters-, Invaliden-,<br />
Witwen- und Waisenrenten. Die Leistungen des Konzerns hängen in der Regel von<br />
der Beschäftigungsdauer sowie dem Entgelt der Mitarbeiter ab und sind in unterschiedlichen<br />
Versorgungsordnungen geregelt. Leistungsorientierte Altersversorgungssysteme<br />
sind bei <strong>Heraeus</strong> sowohl rückstellungs- als auch fondsfinanziert.<br />
Leistungszusagen liegen überwiegend bei inländischen Gesellschaften vor. Für deren Belegschaft<br />
bestehen im Wesentlichen drei verschiedenartige Gesamtversorgungszusagen:<br />
Für Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 1988 eingetreten sind, gilt die Versorgungsordnung<br />
vom 24. Oktober 1979. Hierbei handelt es sich um eine arbeitgeberfinanzierte, entgeltabhängige<br />
Versorgungszusage, bei der sich die Versorgungsleistung für jedes anrechnungsfähige<br />
Dienstjahr um einen bestimmten Prozentsatz des rentenfähigen Arbeitsverdienstes<br />
erhöht.<br />
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