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Neue Kunden,<br />

neue Verträge!<br />

weithin wird als schwierigster teil des geschäftsaufbaus mit kunden der<br />

kundenakquise-Prozess verstanden, der zu einer grundsätzlichen einigung<br />

darüber führt, dass ein geschäftsabschluss zustande kommen soll. Die<br />

vertragliche regelung des geschäfts wird dagegen eher als lästige Pflicht und<br />

formalität gesehen.<br />

Dabei verstecken sich gerade in scheinbar<br />

unbedeutend wirkenden Vertragsbestimmungen<br />

oft weitreichende<br />

(Haftungs-) Konsequenzen.<br />

leistuNgeN deFiNiereN<br />

Das Um und Auf eines jeden guten<br />

Vertrages ist die genaue Definition der<br />

wechselseitigen Leistungen. Hier ist<br />

möglichst genau zu beschreiben, welche<br />

Sache zu welchem Zeitpunkt zu<br />

liefern ist. Die genaue Beschreibung<br />

der wechselseitigen Leistungen ermöglicht<br />

es, bei fehlerhafter Lieferung Gewährleistungsansprüche<br />

leicht geltend<br />

zu machen. In diesem Zusammenhang<br />

darf man auch nicht auf Nebenleistungen<br />

und klarstellende Zusätze vergessen<br />

(z.B. dass sich das Entgelt exklusive<br />

Ums<strong>at</strong>zsteuer versteht). Weiters ist<br />

wichtig, ob nur ein bestimmtes Bemühen<br />

geschuldet ist (wie z.B. beim Arbeitsvertrag)<br />

oder ob ein bestimmter<br />

Erfolg (z.B. ein mangelfreies Produkt)<br />

geschuldet ist. Bei Verträgen, die über<br />

einen längeren Zeitraum wirken sollen,<br />

darf nicht darauf vergessen werden,<br />

dass das Entgelt durch einen Index angepasst<br />

wird (z.B. Verbraucherpreisindex),<br />

um zu verhindern, dass sich das<br />

Entgelt durch eine Infl<strong>at</strong>ion faktisch<br />

verringert.<br />

FolgeN bei sCHleCHtlieFeruNg<br />

Sofern nichts vereinbart wurde, gelten<br />

bei Schlechtlieferung die gesetzlichen<br />

Bestimmungen über die Gewährleistung<br />

14 junge wirtschaft wien<br />

text: wolfgang sieh<br />

und Schadeners<strong>at</strong>z. Nach den gesetzlichen<br />

Gewährleistungsregeln h<strong>at</strong> der<br />

Lieferant (verschuldensunabhängig) dafür<br />

einzustehen, dass die Sache die vereinbarten<br />

oder üblich vorausgesetzten<br />

Eigenschaften aufweist. Ist das nicht<br />

der Fall, trifft den Lieferanten die Gewährleistungsverpflichtung,<br />

d.h. dass<br />

er die Sache zu verbessern bzw. auszutauschen<br />

h<strong>at</strong> und es erst nach erfolglosem<br />

Verbesserungsversuch zu einer<br />

Rückabwicklung des Vertrags kommt<br />

(jeder bekommt das zurück, was er geleistet<br />

h<strong>at</strong>). Trifft den Lieferanten darüber<br />

hinaus an der Schlechtlieferung Verschulden,<br />

ist er schadeners<strong>at</strong>zpflichtig.<br />

Von dieser gesetzlichen Regelung kann<br />

zwischen Unternehmern durch eine vertragliche<br />

Regelung abgegangen werden<br />

und so kann vereinbart werden, dass<br />

schon bei erster Schlechtlieferung der<br />

Vertrag rückabgewickelt werden soll.<br />

Darüber hinaus kann auch beispielsweise<br />

eine Pönale vereinbart werden, wonach<br />

es etwa bei Verzug oder Schlechtlieferung<br />

zu Strafzahlungen kommen<br />

soll. Bei einer solchen Regelung ist<br />

allerdings äußerste Vorsicht geboten,<br />

weil sie bei schlechter Formulierung so<br />

ausgelegt werden kann, dass damit ein<br />

Schadeners<strong>at</strong>zanspruch, der höher als<br />

die Pönale ist, nicht mehr eingeklagt<br />

werden kann.<br />

VertragspartNer<br />

Wird ein Vertrag mit einer Unternehmensgruppe<br />

abgeschlossen und ist<br />

nicht klar, für welche Gesellschaft die<br />

handelnde Person einschreitet, ist die<br />

Frage des Vertragspartners unbedingt<br />

im Vorfeld zu klären. Nachteile können<br />

sich etwa daraus ergeben, dass mit einer<br />

Gesellschaft ein Vertrag abgeschlossen<br />

wird, die möglicherweise nicht die Bonität<br />

einer anderen Gesellschaft, die zur<br />

selben Konzerngruppe gehört, aufweist.<br />

Sofern Zweifel über die Bonität des Vertragspartners<br />

bestehen, empfiehlt es<br />

sich, entweder den Vertrag gleich mit<br />

einer anderen (liquideren) Gesellschaft<br />

abzuschließen oder auf eine Sicherheit<br />

einer anderen Gesellschaft der Unternehmensgruppe<br />

zu bestehen. Üblich<br />

ist hier beispielsweise eine Bankgarantie<br />

oder eine P<strong>at</strong>ron<strong>at</strong>serklärung<br />

der Muttergesellschaft. Bei Vertragsabschluss<br />

mit einer juristischen Person<br />

(z.B. GmbH, AG) sollte auch überprüft<br />

werden, ob die unterzeichnende Person<br />

auch wirklich bevollmächtigt ist,<br />

das Unternehmen zu vertreten. Gerade<br />

bei Unternehmensgruppen gibt es hier<br />

immer wieder Fehler. Die Vertretungsbefugnis<br />

kann ein Rechtsanwalt sehr<br />

schnell durch einen Blick ins Firmenbuch<br />

überprüfen.<br />

allgemeiNe gesCHäFtsbediNguNgeN<br />

Vertragspartner schließen oftmals Verträge<br />

unter Einbeziehung ihrer Allgemeinen<br />

Geschäftsbedingungen (AGB)<br />

ab. Gerade in AGB könnten sich empfindliche<br />

und äußerst gravierende<br />

Bestimmungen befinden. Als Unter-

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