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Schwangerschaftsabbruch - Braunschweig - Stadt Braunschweig

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Krankenkassen erstattet. Schwangerschaftsabbrüche<br />

nach der Beratungsregelung<br />

müssen Sie selbst bezahlen. Alle<br />

medizinischen Leistungen, die über den<br />

eigentlichen Eingriff hinausgehen, wie z.B.<br />

Voruntersuchungen, Nachbehandlungen,<br />

Behandlung etwaiger Komplikationen im<br />

Zusammenhang mit dem Abbruch und<br />

Leistungen, die der Aufrechterhaltung Ihrer<br />

Gesundheit dienen, erstattet Ihre gesetzliche<br />

Krankenkasse.<br />

Privat versicherte Frauen und/oder solche,<br />

die Anspruch auf Beihilfe haben, erhalten<br />

ebenfalls nur den <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong><br />

mit einer Indikation von der Kasse<br />

erstattet. Schwangerschaftsabbrüche nach<br />

der Beratungsregelung werden weder von<br />

der privaten Krankenkasse noch von der<br />

Beihilfe finanziert.<br />

Unter welchen Voraussetzungen<br />

übernimmt das Land die Kosten?<br />

Frauen mit niedrigem oder ohne eigenes<br />

Einkommen bekommen die Kosten von<br />

Schwangerschaftsabbrüchen nach der<br />

Beratungsregelung erstattet – sie sollen<br />

nicht aus finanziellen Gründen an einem<br />

<strong>Schwangerschaftsabbruch</strong> gehindert<br />

werden.<br />

Auf der Grundlage des Gesetzes zur Hilfe<br />

für Frauen bei Schwangerschaftsabbrüchen<br />

in besonderen Fällen übernimmt das<br />

Land die Kosten, wenn folgende Voraussetzungen<br />

erfüllt sind:<br />

1.Ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt<br />

liegt in Niedersachsen.<br />

2.Ihr monatliches Netto-Einkommen liegt<br />

unter 961 g (Stand 1.7.2004). Diese<br />

Einkommensgrenze erhöht sich um<br />

jeweils 227 g für jedes Kind, dem Sie<br />

unterhaltspflichtig sind, wenn das Kind<br />

minderjährig ist und Ihrem Haushalt<br />

angehört oder wenn es von Ihnen überwiegend<br />

unterhalten wird.<br />

3.Die Kosten für Unterkunft (wie z.B.<br />

Miete) für Sie und Ihre oben genannten<br />

Kinder, die über 282 g hinausgehen,<br />

erhöhen die Einkommensgrenze ebenfalls,<br />

höchstens jedoch um 282 g.<br />

4.Es steht Ihnen kein kurzfristig verwertbares<br />

Vermögen zur Verfügung.<br />

Die Einkommensgrenzen werden jährlich<br />

zum 1. Juli angepasst.<br />

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