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Schwangerschaftsabbruch - Braunschweig - Stadt Braunschweig

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§ 31<br />

Arznei- und Verbandmittel<br />

(...)<br />

(3) Versicherte, die das achtzehnte<br />

Lebensjahr vollendet haben, leisten an<br />

die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten<br />

der gesetzlichen Krankenversicherung<br />

verordneten Arznei- und Verbandmittel<br />

als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1<br />

ergebenden Betrag, jedoch nicht mehr als<br />

die Kosten des Mittels. ...<br />

(...)<br />

§ 61<br />

Zuzahlungen<br />

Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten<br />

haben, betragen 10 vom Hundert des<br />

Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro<br />

und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils<br />

nicht mehr als die Kosten des Mittels. …<br />

62<br />

§ 75<br />

Inhalt und Umfang der Sicherstellung<br />

(...)<br />

(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />

sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach<br />

§ 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />

auf deren Verlangen Verträge<br />

über die ambulante Erbringung der in<br />

§ 24b aufgeführten Leistungen zu schließen<br />

und die Leistungen außerhalb des<br />

Verteilungsmaßstabes nach den zwischen<br />

den Kassenärztlichen Vereinigungen und<br />

den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />

oder deren Verbänden<br />

vereinbarten Sätzen zu vergüten.

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