Schwangerschaftsabbruch - Braunschweig - Stadt Braunschweig
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§ 31<br />
Arznei- und Verbandmittel<br />
(...)<br />
(3) Versicherte, die das achtzehnte<br />
Lebensjahr vollendet haben, leisten an<br />
die abgebende Stelle zu jedem zu Lasten<br />
der gesetzlichen Krankenversicherung<br />
verordneten Arznei- und Verbandmittel<br />
als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1<br />
ergebenden Betrag, jedoch nicht mehr als<br />
die Kosten des Mittels. ...<br />
(...)<br />
§ 61<br />
Zuzahlungen<br />
Zuzahlungen, die Versicherte zu leisten<br />
haben, betragen 10 vom Hundert des<br />
Abgabepreises, mindestens jedoch 5 Euro<br />
und höchstens 10 Euro; allerdings jeweils<br />
nicht mehr als die Kosten des Mittels. …<br />
62<br />
§ 75<br />
Inhalt und Umfang der Sicherstellung<br />
(...)<br />
(9) Die Kassenärztlichen Vereinigungen<br />
sind verpflichtet, mit Einrichtungen nach<br />
§ 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />
auf deren Verlangen Verträge<br />
über die ambulante Erbringung der in<br />
§ 24b aufgeführten Leistungen zu schließen<br />
und die Leistungen außerhalb des<br />
Verteilungsmaßstabes nach den zwischen<br />
den Kassenärztlichen Vereinigungen und<br />
den Einrichtungen nach § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes<br />
oder deren Verbänden<br />
vereinbarten Sätzen zu vergüten.