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Schwangerschaftsabbruch - Braunschweig - Stadt Braunschweig

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§ 5<br />

Rechtsweg<br />

Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in<br />

den Angelegenheiten dieses Gesetzes<br />

entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.<br />

§ 6<br />

Anpassung<br />

Die in § 1 Abs. 2 genannten Beträge verändern<br />

sich um den Vomhundertsatz, um<br />

den sich der aktuelle Rentenwert in der<br />

gesetzlichen Rentenversicherung verändert;<br />

ein nicht auf volle Euro errechneter<br />

Betrag ist auf- oder abzurunden. Das<br />

Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />

Frauen und Jugend macht die veränderten<br />

Beträge im Bundesanzeiger bekannt.<br />

§ 7<br />

Übergangsvorschriften<br />

(nicht abgedruckt)<br />

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