Schwangerschaftsabbruch - Braunschweig - Stadt Braunschweig
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§ 5<br />
Rechtsweg<br />
Über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in<br />
den Angelegenheiten dieses Gesetzes<br />
entscheiden die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit.<br />
§ 6<br />
Anpassung<br />
Die in § 1 Abs. 2 genannten Beträge verändern<br />
sich um den Vomhundertsatz, um<br />
den sich der aktuelle Rentenwert in der<br />
gesetzlichen Rentenversicherung verändert;<br />
ein nicht auf volle Euro errechneter<br />
Betrag ist auf- oder abzurunden. Das<br />
Bundesministerium für Familie, Senioren,<br />
Frauen und Jugend macht die veränderten<br />
Beträge im Bundesanzeiger bekannt.<br />
§ 7<br />
Übergangsvorschriften<br />
(nicht abgedruckt)<br />
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