Schwangerschaftsabbruch - Braunschweig - Stadt Braunschweig
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Sofern Sie einen medikamentösen<br />
<strong>Schwangerschaftsabbruch</strong> vornehmen<br />
lassen wollen, muss der Antrag auf<br />
Kostenübernahme vor Beginn der ärztlichen<br />
Behandlung, die mit der Einnahme<br />
des den <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong> auslösenden<br />
Medikamentes beginnt, gestellt<br />
werden.<br />
Den Antrag für die Kostenübernahme<br />
durch das Land stellen Sie bei Ihrer<br />
gesetzlichen Krankenkasse, die für das<br />
Land das Antragsverfahren durchführt.<br />
Bedürftige Frauen, die in einer privaten<br />
Krankenversicherung sind, können ihren<br />
Anspruch auf Kostenübernahme ebenfalls<br />
über eine gesetzliche Krankenkasse geltend<br />
machen. Das Antragsverfahren ist<br />
auf Seite 14 näher beschrieben.<br />
Bei Frauen mit einem niedrigen oder keinem<br />
Einkommen, die einen <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong><br />
nach der Beratungsregelung<br />
vornehmen lassen, werden alle<br />
Leistungen, die zu seiner Durchführung<br />
gehören, entweder vom Land oder ihrer<br />
gesetzlichen Krankenkasse bezahlt.<br />
Zusätzliche medizinisch notwendige<br />
ärztliche Leistungen dürfen in der Regel<br />
nicht berechnet werden. Sollten sie in<br />
Ausnahmefällen dennoch erforderlich<br />
sein, erfordern sie den Abschluss eines<br />
meist schriftlichen privatrechtlichen<br />
(Dienstleistungs-) Vertrages zwischen<br />
Ihnen und der Ärztin oder dem Arzt.<br />
Ein pauschales zusätzliches Honorar kann<br />
nicht verlangt werden.<br />
Leistungen, die über das Maß einer<br />
medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung<br />
hinausgehen, wie zum Beispiel<br />
kosmetische chirurgische Eingriffe, die<br />
zugleich mit dem <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong><br />
durchgeführt werden, dürfen nur<br />
dann berechnet werden, wenn sie auf Ihr<br />
Verlangen hin erbracht worden sind. In<br />
jedem Fall sollten Sie derartige Leistungen<br />
schriftlich vereinbaren.<br />
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