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Schwangerschaftsabbruch - Braunschweig - Stadt Braunschweig

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Sofern Sie einen medikamentösen<br />

<strong>Schwangerschaftsabbruch</strong> vornehmen<br />

lassen wollen, muss der Antrag auf<br />

Kostenübernahme vor Beginn der ärztlichen<br />

Behandlung, die mit der Einnahme<br />

des den <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong> auslösenden<br />

Medikamentes beginnt, gestellt<br />

werden.<br />

Den Antrag für die Kostenübernahme<br />

durch das Land stellen Sie bei Ihrer<br />

gesetzlichen Krankenkasse, die für das<br />

Land das Antragsverfahren durchführt.<br />

Bedürftige Frauen, die in einer privaten<br />

Krankenversicherung sind, können ihren<br />

Anspruch auf Kostenübernahme ebenfalls<br />

über eine gesetzliche Krankenkasse geltend<br />

machen. Das Antragsverfahren ist<br />

auf Seite 14 näher beschrieben.<br />

Bei Frauen mit einem niedrigen oder keinem<br />

Einkommen, die einen <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong><br />

nach der Beratungsregelung<br />

vornehmen lassen, werden alle<br />

Leistungen, die zu seiner Durchführung<br />

gehören, entweder vom Land oder ihrer<br />

gesetzlichen Krankenkasse bezahlt.<br />

Zusätzliche medizinisch notwendige<br />

ärztliche Leistungen dürfen in der Regel<br />

nicht berechnet werden. Sollten sie in<br />

Ausnahmefällen dennoch erforderlich<br />

sein, erfordern sie den Abschluss eines<br />

meist schriftlichen privatrechtlichen<br />

(Dienstleistungs-) Vertrages zwischen<br />

Ihnen und der Ärztin oder dem Arzt.<br />

Ein pauschales zusätzliches Honorar kann<br />

nicht verlangt werden.<br />

Leistungen, die über das Maß einer<br />

medizinisch notwendigen ärztlichen Versorgung<br />

hinausgehen, wie zum Beispiel<br />

kosmetische chirurgische Eingriffe, die<br />

zugleich mit dem <strong>Schwangerschaftsabbruch</strong><br />

durchgeführt werden, dürfen nur<br />

dann berechnet werden, wenn sie auf Ihr<br />

Verlangen hin erbracht worden sind. In<br />

jedem Fall sollten Sie derartige Leistungen<br />

schriftlich vereinbaren.<br />

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