Art. 27 ZGB
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Aebi-Müller <strong>ZGB</strong> I WS 2005/2006<br />
D. Beweis von Leben und Tod<br />
Anna und Beat sind verheiratet und haben eine gemeinsame Tochter, Gisela. Daneben hat<br />
Beat einen ausserehelichen Sohn, Cornelius. Eines Tages werden Anna und Beat tot aufgefunden,<br />
und zwar alternativ unter folgenden Umständen:<br />
• Anna und Beat werden im Auto aufgefunden. Der Tod ist durch Zuleitung von Abgasen<br />
ins Wageninnere eingetreten. Es erfolgen keine Erhebungen zur Bestimmung des<br />
genauen Todeszeitpunktes.<br />
• Anna und Beat kommen bei einem schweren Autounfall im G.-Tunnel ums Leben. Die<br />
Obduktion ergibt, dass Anna an einem Aortariss, Beat an einer Rauchvergiftung<br />
verstorben ist.<br />
Inwiefern ist die Reihenfolge des Todeseintritts wesentlich? Wie ist zu entscheiden?<br />
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