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Art. 27 ZGB

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Aebi-Müller <strong>ZGB</strong> I WS 2005/2006<br />

B. Lebensversicherung<br />

Der 17jährige Bruno (vgl. schon vorne, Fall 4B) möchte auf Anraten seines Arbeitgebers eine<br />

Lebensversicherung der Säule 3a abschliessen und monatlich CHF 200.- einzahlen. Als der<br />

Versicherungsagent beim Vater von Bruno die Zustimmung zum Vertrag einholen will, wird<br />

ihm diese verweigert. Die Mutter von Bruno weist jedoch darauf hin, dass sie Bruno gegenüber<br />

schon vor dem Telefonanruf des Agenten ihre Zustimmung zum Versicherungsvertrag<br />

erteilt hat.<br />

Wie ist die Rechtslage? (Hinweis: Die Eltern von Bruno sind verheiratet und beide Inhaber<br />

der elterlichen Sorge.)<br />

C. Vertretung<br />

Der fünfzehnjährige Michael erscheint im Dorfladen und kauft dort „für seine Mutter“ zwei<br />

Stangen Zigaretten auf Rechnung. Als Michaels Mutter am nächsten Tag von der Ladeninhaberin<br />

darauf angesprochen wird, stellt sich heraus, dass Michael gelogen hat: Er hat die<br />

Zigaretten keineswegs im Auftrag seiner Mutter gekauft. Inzwischen hat er sie allerdings<br />

bereits seinen Freunden verschenkt.<br />

Die Mutter von Michael hält den Kauf – mangels gültiger Vertretung – für ungültig. Die<br />

Ladeninhaberin macht geltend, sie habe nicht davon ausgehen müssen, dass Michael lüge.<br />

Vielmehr sei sie mit Bezug auf die Vertretung gutgläubig gewesen. Der Kaufvertrag sei<br />

deshalb gültig zustandegekommen und die Mutter müsse die Zigaretten bezahlen. Wie ist die<br />

Rechtslage?<br />

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