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Art. 27 ZGB

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Aebi-Müller <strong>ZGB</strong> I WS 2005/2006<br />

4. Handlungsfähigkeit 2; Wohnsitz<br />

(Vorlesungswoche 6)<br />

A. Höchstpersönliche Rechte<br />

Was verstehen Sie unter einem „höchstpersönlichen Recht“? Welche zwei Unterarten von<br />

höchstpersönlichen Rechten sind zu unterscheiden? Geben Sie je ein Beispiel an.<br />

B. Der Banklehrling<br />

Der 17jährige Bruno absolviert eine Banklehre in Luzern. Monatlich verdient er CHF 1’200.-.<br />

• Damit er nicht vom Wohnort seiner Eltern aus pendeln muss, mietet er in Luzern ein<br />

Studio für monatlich CHF 600.-.<br />

• Bruno stört sich seit längerer Zeit an seinen abstehenden Ohren. Er möchte sich deshalb<br />

einer ambulanten Schönheitsoperation unterziehen, die ihn CHF 3'000.- kosten würde.<br />

Seine Eltern finden das völlig unnötig.<br />

• Bald darauf verlobt sich Bruno mit der 15 Jahre älteren Daniela. Zwei Monate später<br />

tritt er vom Verlöbnis zurück.<br />

Sind die Verträge, welche Bruno geschlossen hat, gültig?<br />

C. Der Hilfsgärtner<br />

Der geistig behinderte Carlo steht unter Vormundschaft. Während seiner Freizeit erledigt er<br />

für den Gartenbauunternehmer Geizig leichtere Arbeiten (Pflanzengiessen, Laubrechen usw.).<br />

Als er nach zwei Wochen den vereinbarten Lohn verlangt, hält ihm Geizig entgegen, es sei<br />

nie ein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen. Wie ist die Rechtslage?<br />

D. Unhygienischer Salat I<br />

Der Restaurantinhaber Franz Kocher erhebt beim Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Stadt 5<br />

Klage gegen den Zeitungsverlag X (vgl. zum Sachverhalt im Einzelnen hinten, Fall 7).<br />

Neben weiteren Einwänden macht der Zeitungsverlag geltend, das angerufene Gericht sei zur<br />

Beurteilung der Streitsache örtlich gar nicht zuständig, da der Verlag gemäss Handelsregistereintrag<br />

seinen rechtlichen Sitz im Kanton Zug, und Franz Kocher (der das Restaurant<br />

als Einzelunternehmung betreibt) Wohnsitz in Hergiswil/NW habe.<br />

Kocher behauptet freilich, dass er selber Wohnsitz in Luzern habe: Zwar wohne seine Familie<br />

(Ehefrau und zwei Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren) in einem (zu Miteigentum der<br />

Ehegatten erworbenen) Einfamilienhaus in Hergiswil, und er habe seine Papiere (allerdings<br />

nur aus steuerlichen Gründen) ebenfalls dort hinterlegt. Er halte sich aber während der<br />

Öffnungszeiten des „B“, d.h. von Dienstag bis Sonntag, fast ausschliesslich in einem<br />

5 Vgl. § 16 und 17 bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (SRL 260); § 7 des Gesetzes über die<br />

Zivilprozessordnung (SRL 260a); § 2 lit. a. des Grossratsbeschlusses über die Anwendung des summarischen<br />

Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten (SRL 260c).<br />

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