Art. 27 ZGB
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Aebi-Müller <strong>ZGB</strong> I WS 2005/2006<br />
4. Handlungsfähigkeit 2; Wohnsitz<br />
(Vorlesungswoche 6)<br />
A. Höchstpersönliche Rechte<br />
Was verstehen Sie unter einem „höchstpersönlichen Recht“? Welche zwei Unterarten von<br />
höchstpersönlichen Rechten sind zu unterscheiden? Geben Sie je ein Beispiel an.<br />
B. Der Banklehrling<br />
Der 17jährige Bruno absolviert eine Banklehre in Luzern. Monatlich verdient er CHF 1’200.-.<br />
• Damit er nicht vom Wohnort seiner Eltern aus pendeln muss, mietet er in Luzern ein<br />
Studio für monatlich CHF 600.-.<br />
• Bruno stört sich seit längerer Zeit an seinen abstehenden Ohren. Er möchte sich deshalb<br />
einer ambulanten Schönheitsoperation unterziehen, die ihn CHF 3'000.- kosten würde.<br />
Seine Eltern finden das völlig unnötig.<br />
• Bald darauf verlobt sich Bruno mit der 15 Jahre älteren Daniela. Zwei Monate später<br />
tritt er vom Verlöbnis zurück.<br />
Sind die Verträge, welche Bruno geschlossen hat, gültig?<br />
C. Der Hilfsgärtner<br />
Der geistig behinderte Carlo steht unter Vormundschaft. Während seiner Freizeit erledigt er<br />
für den Gartenbauunternehmer Geizig leichtere Arbeiten (Pflanzengiessen, Laubrechen usw.).<br />
Als er nach zwei Wochen den vereinbarten Lohn verlangt, hält ihm Geizig entgegen, es sei<br />
nie ein gültiger Arbeitsvertrag zustande gekommen. Wie ist die Rechtslage?<br />
D. Unhygienischer Salat I<br />
Der Restaurantinhaber Franz Kocher erhebt beim Amtsgerichtspräsidenten Luzern-Stadt 5<br />
Klage gegen den Zeitungsverlag X (vgl. zum Sachverhalt im Einzelnen hinten, Fall 7).<br />
Neben weiteren Einwänden macht der Zeitungsverlag geltend, das angerufene Gericht sei zur<br />
Beurteilung der Streitsache örtlich gar nicht zuständig, da der Verlag gemäss Handelsregistereintrag<br />
seinen rechtlichen Sitz im Kanton Zug, und Franz Kocher (der das Restaurant<br />
als Einzelunternehmung betreibt) Wohnsitz in Hergiswil/NW habe.<br />
Kocher behauptet freilich, dass er selber Wohnsitz in Luzern habe: Zwar wohne seine Familie<br />
(Ehefrau und zwei Kinder im Alter von zwei und fünf Jahren) in einem (zu Miteigentum der<br />
Ehegatten erworbenen) Einfamilienhaus in Hergiswil, und er habe seine Papiere (allerdings<br />
nur aus steuerlichen Gründen) ebenfalls dort hinterlegt. Er halte sich aber während der<br />
Öffnungszeiten des „B“, d.h. von Dienstag bis Sonntag, fast ausschliesslich in einem<br />
5 Vgl. § 16 und 17 bis des Gesetzes über die Gerichtsorganisation (SRL 260); § 7 des Gesetzes über die<br />
Zivilprozessordnung (SRL 260a); § 2 lit. a. des Grossratsbeschlusses über die Anwendung des summarischen<br />
Verfahrens bei bundesrechtlichen Zivilstreitigkeiten (SRL 260c).<br />
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