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Art. 27 ZGB

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Aebi-Müller <strong>ZGB</strong> I WS 2005/2006<br />

2. C. erhebt Klage wegen Persönlichkeitsverletzung gegen den Zeitungsverlag A. Der<br />

Verlag macht Folgendes geltend:<br />

• Für den fraglichen <strong>Art</strong>ikel sei nur die freiberuflich arbeitende (also nicht bei A.<br />

angestellte) Journalistin und <strong>Art</strong>ikelverfasserin persönlich verantwortlich.<br />

• Falls den verantwortlichen Redaktor, dem der <strong>Art</strong>ikel vor der Publikation<br />

vorgelegt worden sei, ein Verschulden treffe, sei gegen diesen vorzugehen.<br />

26<br />

Es ist davon auszugehen, dass der fragliche <strong>Art</strong>ikel C. in seiner Persönlichkeit<br />

widerrechtlich verletzt hat (<strong>Art</strong>. 28 <strong>ZGB</strong>). C. hat dadurch einen Vermögensschaden<br />

erlitten. Haftet der Verlag nach <strong>Art</strong>. 55 <strong>ZGB</strong>?

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