Art. 27 ZGB
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Aebi-Müller <strong>ZGB</strong> I WS 2005/2006<br />
5. Persönlichkeitsschutz 1<br />
(Vorlesungswoche 7)<br />
A. Öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz?<br />
• Maja unterzieht sich einer Routineoperation. Dabei erweitert der Arzt – entgegen der<br />
ausdrücklichen Absprache mit Maja – eigenmächtig die Operation. Maja will wegen<br />
Verletzung der Persönlichkeit (nämlich ihrer körperlichen Integrität) klagen. Macht es<br />
einen Unterschied, ob Maja in einem Privatspital oder in einem öffentlichen Spital<br />
behandelt wurde?<br />
• Die Einwohnergemeinde E. (Kanton Luzern) verkauft der Marketingfirma Clever AG<br />
Adressen ihrer Einwohner, samt Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit und<br />
der Angabe, ob vormundschaftliche oder sozialhilferechtliche Massnahmen bestehen.<br />
Meier, seit kurzem in E. wohnhaft, ist damit nicht einverstanden. Was kann er tun?<br />
• C. ist Afrikaner. Als er das öffentliche Hallenbad in G. besuchen möchte, wird ihm der<br />
Eintritt mit der Begründung verweigert, mit Afrikanern habe man schlechte Erfahrungen<br />
gemacht. C. ist empört. Wie kann er sich zur Wehr setzen, wenn a) das Hallenbad<br />
einem privaten Unternehmen gehört; b) das Hallenbad zum Schulhaus der Gemeinde G.<br />
gehört und ausserhalb der Schulzeiten unentgeltlich von der Öffentlichkeit genutzt<br />
werden kann.<br />
B. Erotische Fotos<br />
Die hübsche Mittelschülerin Anna (17-jährig) arbeitet teilzeitlich als Model, um sich ein<br />
Taschengeld zu verdienen. Ihre Agentur vermittelt sie einem Unternehmen der Erotikbranche,<br />
E., für welches Anna bei einem öffentlichen Anlass Kondome verteilt. Kurze Zeit später<br />
findet Anna in einem einschlägigen, von E. publizierten Heftchen Fotos dieses Anlasses, die<br />
sie in den Zusammenhang mit Pornographie und Prostitution stellen. In der Folge wird Anna<br />
immer wieder darauf angesprochen, ob sie „käuflich“ sei.<br />
Anna erhebt gegen E. Klage wegen Persönlichkeitsverletzung. Unter anderem fordert sie den<br />
mit der Publikation erzielten Gewinn sowie eine Entschädigung für die erlittene Unbill<br />
(Genugtuung). E. macht geltend, die Mutter der minderjährigen Anna habe telefonisch ihre<br />
Einwilligung zur Publikation der Fotos erteilt. Zudem stehe eine Gewinnabschöpfung bzw.<br />
eine Genugtuung schon deshalb nicht zur Diskussion, weil Persönlichkeitsgüter ausschliesslich<br />
ideeller (nicht vermögensrechtlicher) Natur seien.<br />
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