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Art. 27 ZGB

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Aebi-Müller <strong>ZGB</strong> I WS 2005/2006<br />

5. Persönlichkeitsschutz 1<br />

(Vorlesungswoche 7)<br />

A. Öffentlichrechtlicher oder privatrechtlicher Persönlichkeitsschutz?<br />

• Maja unterzieht sich einer Routineoperation. Dabei erweitert der Arzt – entgegen der<br />

ausdrücklichen Absprache mit Maja – eigenmächtig die Operation. Maja will wegen<br />

Verletzung der Persönlichkeit (nämlich ihrer körperlichen Integrität) klagen. Macht es<br />

einen Unterschied, ob Maja in einem Privatspital oder in einem öffentlichen Spital<br />

behandelt wurde?<br />

• Die Einwohnergemeinde E. (Kanton Luzern) verkauft der Marketingfirma Clever AG<br />

Adressen ihrer Einwohner, samt Geburtsdatum, Familienstand, Staatsangehörigkeit und<br />

der Angabe, ob vormundschaftliche oder sozialhilferechtliche Massnahmen bestehen.<br />

Meier, seit kurzem in E. wohnhaft, ist damit nicht einverstanden. Was kann er tun?<br />

• C. ist Afrikaner. Als er das öffentliche Hallenbad in G. besuchen möchte, wird ihm der<br />

Eintritt mit der Begründung verweigert, mit Afrikanern habe man schlechte Erfahrungen<br />

gemacht. C. ist empört. Wie kann er sich zur Wehr setzen, wenn a) das Hallenbad<br />

einem privaten Unternehmen gehört; b) das Hallenbad zum Schulhaus der Gemeinde G.<br />

gehört und ausserhalb der Schulzeiten unentgeltlich von der Öffentlichkeit genutzt<br />

werden kann.<br />

B. Erotische Fotos<br />

Die hübsche Mittelschülerin Anna (17-jährig) arbeitet teilzeitlich als Model, um sich ein<br />

Taschengeld zu verdienen. Ihre Agentur vermittelt sie einem Unternehmen der Erotikbranche,<br />

E., für welches Anna bei einem öffentlichen Anlass Kondome verteilt. Kurze Zeit später<br />

findet Anna in einem einschlägigen, von E. publizierten Heftchen Fotos dieses Anlasses, die<br />

sie in den Zusammenhang mit Pornographie und Prostitution stellen. In der Folge wird Anna<br />

immer wieder darauf angesprochen, ob sie „käuflich“ sei.<br />

Anna erhebt gegen E. Klage wegen Persönlichkeitsverletzung. Unter anderem fordert sie den<br />

mit der Publikation erzielten Gewinn sowie eine Entschädigung für die erlittene Unbill<br />

(Genugtuung). E. macht geltend, die Mutter der minderjährigen Anna habe telefonisch ihre<br />

Einwilligung zur Publikation der Fotos erteilt. Zudem stehe eine Gewinnabschöpfung bzw.<br />

eine Genugtuung schon deshalb nicht zur Diskussion, weil Persönlichkeitsgüter ausschliesslich<br />

ideeller (nicht vermögensrechtlicher) Natur seien.<br />

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