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Satzung des Studierendenrates Bauingenieurwesen FB 3 der ...

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A Allgemeines<br />

§ 1 StudierendenRat<br />

(1) Der Studierendenrat <strong>des</strong> Fachbereiches <strong>Bauingenieurwesen</strong>, im folgenden<br />

StuRa, <strong>des</strong> Fachbereiches <strong>Bauingenieurwesen</strong> vertritt die Interessen <strong>der</strong><br />

Studierenden <strong>des</strong> Fachbereiches <strong>Bauingenieurwesen</strong>.<br />

(2) Die Studierenden <strong>des</strong> Fachbereiches <strong>Bauingenieurwesen</strong>, wählen sich in<br />

freier, gleicher und geheimer Wahl ihren Studierendenrat. Das Wahlrecht gilt für<br />

die Organisationseinheit, in <strong>der</strong> die/<strong>der</strong> jeweilige Studierende eingeschrieben<br />

ist.<br />

(3) Der Studierendenrat muss min<strong>des</strong>tens aus 3, jedoch maximal 10<br />

Studierenden bestehen.<br />

(4) Die Studierendenschaft <strong>des</strong> Fachbereiches <strong>Bauingenieurwesen</strong> kann sich eine<br />

eigene <strong>Satzung</strong> und Geschäftsordnung geben. Diese wird dem Allgemeinen<br />

Studierendenausschuss angezeigt und darf in ihren Grundsätzen nicht <strong>der</strong><br />

<strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> Studierendenschaft <strong>der</strong> Fachhochschule Potsdam wi<strong>der</strong>sprechen.<br />

§ 2 Arbeitsgrundsätze<br />

(1) Sitz <strong>des</strong> StuRa ist die Fachhochschule Potsdam. Dem StuRa sind ausreichende<br />

Räumlichkeiten, mit angemessenen Arbeitsplätzen insbeson<strong>der</strong>e Computer,<br />

Druckoptionen und Telefon durch den Prodekan für Planung <strong>des</strong> Fachbereiches<br />

<strong>Bauingenieurwesen</strong> zur Verfügung zu stellen.<br />

(2) Der StuRa verwaltet seine Angelegenheiten selbst.<br />

(3) Der StuRa organisiert sich auf demokratischer, überkonfessioneller<br />

und überparteilicher Grundlage.<br />

(4) Der StuRa ist beschlussfähig bei 51 von Hun<strong>der</strong>t seiner bestehenden<br />

Mitglie<strong>der</strong>. Jede Entscheidung erfor<strong>der</strong>t eine 2/3 - Mehrheit.<br />

(5) Der StuRa hat das Recht auf Beschwerde, <strong>des</strong> Vorschlags und <strong>des</strong> Antrages an<br />

jegliche Gremien und Organe <strong>des</strong> Fachbereiches <strong>Bauingenieurwesen</strong>.<br />

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