Satzung des Studierendenrates Bauingenieurwesen FB 3 der ...
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C Wahlen<br />
§ 7 Wahlen<br />
(1) Die Grundsätze <strong>des</strong> Wahlverfahrens, <strong>der</strong> Wahlberechtigung, <strong>der</strong> Wählbarkeit,<br />
<strong>der</strong> Wahlvorstände, <strong>der</strong> Termine und Fristen, <strong>der</strong> Wahlbekanntmachung, <strong>des</strong><br />
Wählerverzeichnisses, <strong>der</strong> Wahlvorschlag, <strong>der</strong> Feststellung <strong>des</strong> Wahlergebnisses,<br />
<strong>der</strong> Wahlanfechtung regelt sich nach <strong>der</strong> aktuellen Wahlordnung <strong>der</strong><br />
Fachhochschule Potsdam.<br />
(2) Die Amtsperiode <strong>des</strong> StuRa beginnt am 01. März und endet am 28./29.<br />
Februar <strong>des</strong> darauf folgenden Jahres, jedoch nicht vor Übergabe <strong>der</strong><br />
Amtsgeschäfte, die durch ein Protokoll festgehalten werden müssen.<br />
§ 8 Nachwahlen<br />
(1) Die Nachwahlen regeln sich nach <strong>der</strong> aktuellen Wahlordnung <strong>der</strong><br />
Fachhochschule Potsdam.<br />
D Finanzen<br />
§ 9 Finanzen<br />
(1) Der StuRa hat die Verfügungsgewalt über den Sockelbetrag <strong>der</strong><br />
Studierendenschaft <strong>des</strong> Fachbereiches <strong>Bauingenieurwesen</strong>s. Er ist <strong>der</strong><br />
Studierendenschaft rechenschaftspflichtig.<br />
(2) Der StuRa wählt aus seiner Mitte eine Finanzerin/Finanzer und eine/n<br />
zeichnungsberechtigte/n Stellvertreterin/Stellvertreter. Die/<strong>der</strong><br />
Finanzerin/Finanzer hat das Pflichtreferat Finanzen inne.<br />
(3) Die Verteilung und Verwaltung <strong>der</strong> Finanzen <strong>der</strong> Studierendenschaft <strong>des</strong><br />
Fachbereiches <strong>Bauingenieurwesen</strong>s regelt sich nach <strong>der</strong> Finanzordnung <strong>der</strong><br />
Studierendenschaft.<br />
(4) Jedem Mitglied <strong>der</strong> Studierendenschaft steht das Recht zu, sich je<strong>der</strong>zeit<br />
über<br />
das Finanzgebaren zu informieren. Das schließt das Recht zur Akteneinsicht ein.<br />
(5) Jede/r Studierende <strong>des</strong> Fachbereiches <strong>Bauingenieurwesen</strong>s hat generell das<br />
Recht Gel<strong>der</strong> beim StuRa zu beantragen. Der Antrag muss vorher und<br />
rechtzeitig, min<strong>des</strong>tens zwei Wochen vor <strong>der</strong> nächsten Stura - Sitzung<br />
schriftlich erfolgen.<br />
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