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Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M. Groner Landstr. 59<br />

Rechtsanwalt/Master in Environmental Law 37081 Göttingen<br />

Tel.: 0551/99979-39<br />

Fax: 0551/99979-38<br />

kanzlei-leondarakis.de<br />

<strong>Gutachten</strong><br />

„Ungleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> <strong>im</strong><br />

deutschen Recht?“<br />

<strong>von</strong><br />

Konstantin Leondarakis<br />

unter Mitarbeit <strong>von</strong><br />

Stud. iur. Claudia Woesler<br />

8/2005


Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

_______________________________________________________________________________________________<br />

A) Einleitung ...........................................................................................1<br />

B) Tier: Haustier, <strong>Nutz</strong>tier, He<strong>im</strong>tier......................................................2<br />

I. Tier ................................................................................................................ 2<br />

II. Haustier ........................................................................................................ 2<br />

III. <strong>Nutz</strong>tier ........................................................................................................ 3<br />

IV. He<strong>im</strong>tier....................................................................................................... 3<br />

C) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> ....5<br />

I. Staatsziel Tierschutz gem. Art. 20a Gr<strong>und</strong>gesetz (GG)................................. 5<br />

II. Das Tier <strong>im</strong> Zivilrecht.................................................................................... 5<br />

1. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ................ 5<br />

2. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz 2 BGB ............................ 6<br />

3. Eigentümerbefugnisse gem. 903 Satz 2 BGB........................................... 6<br />

4. Zwangsvollstreckung gegen das Tier........................................................ 6<br />

III. Strafrechtlicher Schutz für das Tier ............................................................. 7<br />

1. Schutz des Tieres gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) ...................... 7<br />

2. Mittelbarer Schutz des Tieres durch das Strafgesetzbuch ........................ 7<br />

IV. Der Umgang mit dem Tier <strong>im</strong> Verwaltungsrecht ......................................... 7<br />

1. B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG)..................................................... 8<br />

2. B<strong>und</strong>esjagdgesetz (BJagdG) .................................................................... 8<br />

3. Tierschutzgesetz (TierSchG) .................................................................... 8<br />

a) Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) ....................................... 9<br />

b) Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V)................... 10<br />

c) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV).................................... 11<br />

d) Tierschutz-H<strong>und</strong>everordnung (TierSchTrV)...................................... 11<br />

D) Unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> ...........12<br />

I. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)................... 13<br />

1. <strong>Nutz</strong>tier.................................................................................................... 13<br />

2. He<strong>im</strong>tier................................................................................................... 13<br />

3. Ergebnis.................................................................................................. 13<br />

II. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz.2 BGB.............................. 14<br />

1. He<strong>im</strong>tier................................................................................................... 14<br />

2. <strong>Nutz</strong>tier.................................................................................................... 14<br />

II


Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

_______________________________________________________________________________________________<br />

3. Ergebnis.................................................................................................. 15<br />

III. Zwangsvollstreckung gegen das Tier ........................................................ 16<br />

1. <strong>Nutz</strong>tier.................................................................................................... 16<br />

2. He<strong>im</strong>tier................................................................................................... 16<br />

3. Ergebnis.................................................................................................. 16<br />

IV. Tiertötung gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG)................................... 17<br />

V. Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) ............................ 18<br />

E) Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ...................................20<br />

I. Verletzung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechten der Tierhalter ............................................... 20<br />

1. Berufsfreiheit des <strong>Nutz</strong>tierhalters aus Art. 12 Abs. 1 S.2 GG.................. 21<br />

2. Eigentumsfreiheit des Tierhalters aus Art. 14 Abs.1 GG......................... 21<br />

3. Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen....................................................................... 22<br />

II. Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlungen <strong>im</strong> Zivilrecht........................... 22<br />

1. Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB.......................................................... 22<br />

2. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB ......................... 23<br />

3. Zwangsvollstreckung gegen das Tier...................................................... 23<br />

III. Ergebnis .................................................................................................... 24<br />

F) Fazit...................................................................................................25<br />

G) Literaturverzeichnis ........................................................................26<br />

III


Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

A) Einleitung<br />

Tiere stehen mit dem Menschen in den vielfältigsten Beziehungen. Dabei hat sich<br />

das Zusammenleben des Menschen mit den Tieren verändert. Der Mensch zähmte<br />

Tiere <strong>und</strong> find an sie zu nutzen. In einer landwirtschaftlich geprägten Gesellschaft<br />

bezeichnete man dabei alle Tiere, mit denen der Mensch gemeinsam unter einem<br />

Dach lebte <strong>und</strong> arbeitete, als „Haustiere“. 1 Dazu zählten neben H<strong>und</strong> <strong>und</strong> Katze z.B.<br />

Rinder, Hühner <strong>und</strong> Schweine.<br />

Unter dem gesellschaftlichen Wandel hat sich das Verhältnis des Menschen zu<br />

seinen „Haustieren“ differenziert. Tiere werden als „landwirtschaftliche <strong>Nutz</strong>tiere“<br />

oder in zum Teil <strong>im</strong>mer engerer Beziehung zum Menschen als „He<strong>im</strong>tiere“ gehalten. 2<br />

<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere erfahren aus ihrer unterschiedlichen Zweckbest<strong>im</strong>mung eine<br />

unterschiedliche Behandlung durch den Menschen.<br />

Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> prüft das <strong>Gutachten</strong> die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong><br />

Voraussetzungen <strong>im</strong> deutschen Recht 3 , die für ein Verhältnis zwischen Menschen<br />

<strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> existieren.<br />

Zunächst werden die Begriffe Haustier, <strong>Nutz</strong>tier <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tier definiert. In einem<br />

zweiten Schritt werden die Gr<strong>und</strong>lagen der rechtlichen Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erarbeitet. Dabei werden die Normen herausgearbeitet, die der Mensch<br />

<strong>im</strong> Umgang mit dem Tier zu beachten hat, <strong>und</strong> die den Menschen in seiner Funktion<br />

als Tierhalter betreffen. 4 Daran schließt sich die Prüfung der Unterschiede der<br />

rechtlichen Behandlung <strong>von</strong> He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tieren <strong>und</strong> ihren Haltern an.<br />

Abschließend wird die Rechtmäßigkeit der festgestellten Ungleichbehandlungen<br />

geprüft. Die Ergebnisse werden in einem Fazit dargestellt.<br />

1 Martin, Tierschutz Basiswissen, S.11.<br />

2 Vgl. dazu Martin, Tierschutz Basiswissen, S.11.<br />

3 Ein internationaler Vergleich wäre unter Betrachtung der unterschiedlichen kulturellen Entwicklungen, wie<br />

z.B. die Stellung der Kuh in Indien als Heiligtum oder des H<strong>und</strong>es in China als Nahrungsmittel, sehr interessant.<br />

Sie kann <strong>im</strong> Rahmen dieser Untersuchung jedoch nicht geleistet werden.<br />

4 Dabei wird eine Vorauswahl getroffen. Normen die offensichtlich keine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong><br />

<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> beinhalten werden nicht aufgeführt.<br />

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

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B) Tier: Haustier, <strong>Nutz</strong>tier, He<strong>im</strong>tier<br />

I. Tier<br />

Der Begriff Tier ist <strong>im</strong> deutschen Recht legal nicht definiert. 5 Dennoch lässt sich eine<br />

Eingrenzung des Tierbegriffs vornehmen. Ein Tier ist jedes lebende Tier, unabhängig<br />

<strong>von</strong> seinem Entwicklungsstand. 6 Tote Tiere <strong>und</strong> Tiereier sind nicht umfasst. 7<br />

II. Haustier<br />

Die Gruppe der Tiere kann in frei lebende <strong>und</strong> nicht frei lebende Tiere 8 unterteilt<br />

werden. 9<br />

Alle nicht frei lebenden Tiere bilden die Gruppe der Haustiere. 10 In ergänzender<br />

Definition sind Haustiere alle domestizierten Tiere, unabhängig <strong>von</strong> dem mit ihrer<br />

Haltung verfolgten Zweck. 11 Weiter ergänzend formuliert sind dies alle Tiere, die mit<br />

dem Menschen nicht frei lebend, zusammenleben <strong>und</strong> mit ihm in einem best<strong>im</strong>mten<br />

Verhältnis stehen. 12<br />

Die Gruppe der Haustiere hat sich unter einer Differenzierung nach dem<br />

Haltungszweck in die Gruppen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere aufgeteilt. 13<br />

5<br />

Zwar ist in § 20a BNatSchG der Begriff Tiere definiert. Jedoch erfolgt eine Definition nur <strong>im</strong> Rahmen des<br />

fünften Abschnitts des BNatSchG. Danach sind Tiere a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete <strong>und</strong> nicht<br />

herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender Arten, b) Eier, Larven, Puppen <strong>und</strong> sonstige<br />

Entwicklungsformen <strong>von</strong> Tieren wildlebender Arten, c) ohne weiteres erkennbare Teile <strong>von</strong> Tieren wildlebender<br />

Arten <strong>und</strong> d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse.<br />

6<br />

Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, TierSch<strong>Nutz</strong>V, § 1 Rn.11.<br />

7<br />

Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, TierSch<strong>Nutz</strong>V, § 1 Rn.11.<br />

8<br />

Nicht frei lebende Tiere ist synonym mit wildlebenden Tieren zu verstehen. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1<br />

B<strong>und</strong>esjagdgesetz (BJagdG) sind Tiere die als „Wild“ bezeichnet werden, wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht<br />

unterliegen.<br />

9<br />

Eine Definition erfolgt nur aus juristischer Sicht. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 11b, Rn.2: Der<br />

Kommentar unterteilt inzidenter wild <strong>und</strong> nicht wild lebende Tiere. Leider verwendet er insgesamt keine<br />

stringente Terminologie (so werden z.B. in § 2, Rn. 2 die Begriffe Haustier, <strong>Nutz</strong>tier <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tier uneinheitlich<br />

nebeneinander verwendet).<br />

10<br />

Der Begriff wird vom Gesetzgeber z.B. in § 833 BGB ohne Definition verwendet. Die Kommentierung in<br />

Palandt, § 833, Rn.5.<br />

11<br />

Vgl. Goetschel/Bolliger, Das Tier <strong>im</strong> Recht, S.83.<br />

12<br />

Vgl. Martin, Tierschutz Basiswissen, S.11.<br />

13<br />

Das <strong>Gutachten</strong> verwendet ausschließlich diese Zweiteilung. Der Begriff Haustiere wird nicht weiter<br />

verwendet.<br />

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

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III. <strong>Nutz</strong>tier<br />

Unterschiedliche Legaldefinitionen des Begriffes <strong>Nutz</strong>tier finden sich in der<br />

Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) 14 <strong>und</strong> der<br />

Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). 15<br />

Gem. § 2 Ziffer 1 TierSch<strong>Nutz</strong>V sind <strong>Nutz</strong>tiere: „landwirtschaftliche <strong>Nutz</strong>tiere sowie<br />

andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung <strong>von</strong> Nahrungsmitteln, Wolle,<br />

Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten<br />

werden.“ 16<br />

Gem. § 2 Ziffer 1 TierSchTrV sind <strong>Nutz</strong>tiere <strong>im</strong> Sinne der Verordnung Einhufer <strong>und</strong><br />

Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege <strong>und</strong> Schwein, soweit sie Haustiere sind.<br />

Beide Definitionen haben keinen allgemeingültigen Charakter. Vielmehr sind die<br />

Definitionen auf den Sinn <strong>und</strong> Zweck der jeweiligen Verordnung ausgerichtet.<br />

Eine allgemeingültige Definition muss sich am Zweck des Tieres orientieren. Danach<br />

sind <strong>Nutz</strong>tiere nicht frei lebende Tiere, <strong>von</strong> denen der Mensch in seinem eigenen<br />

Interesse einen best<strong>im</strong>mten nicht ideellen <strong>Nutz</strong>en erwartet.<br />

IV. He<strong>im</strong>tier<br />

Der Begriff He<strong>im</strong>tier ist <strong>im</strong> Europäischen Übereinkommen zum Schutz <strong>von</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> definiert als Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu<br />

seiner eigenen Freude <strong>und</strong> als Gefährten hält. 17 Zwar erfolgt eine Abgrenzung nach<br />

dem Zweck. Sie ist jedoch zu ungenau.<br />

In ergänzender negativer Definition sind He<strong>im</strong>tiere alle nicht frei lebenden Tiere,<br />

außer sie sind <strong>Nutz</strong>tiere. Darüber hinaus kann eine positive Abgrenzung erfolgen,<br />

indem He<strong>im</strong>tiere als alle nicht frei lebenden Tiere definiert werden, die dem<br />

14<br />

Vom 25.10.2001 (BGBl. I S.2758), Verordnung zur Änderung der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung<br />

vom 28.2.2002 (BGBl. I S.1026).<br />

15<br />

idF vom 11.6.1999 (BGBl. I S.1337) geändert durch Art. 377 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-<br />

Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S.2785) <strong>und</strong> durch Art. 11 des Gesetzes zur Neuorganisation des<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Verbraucherschutzes <strong>und</strong> der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3082).<br />

16<br />

In Anlehnung an die Definition des Begriffes „Tier“ in Art.2 Ziffer1 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom<br />

20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher <strong>Nutz</strong>tiere (Abl. Nr. L 221 vom 08.08.1998, S.23-27).<br />

17<br />

Europäisches Übereinkommen zum Schutz <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> vom 13.November 1987 (Gesetz vom 1.Februar<br />

1991, BGBl. II S.402); Vgl. Goetschel/Bolliger, Das Tier <strong>im</strong> Recht, S.83.<br />

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

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Menschen zu einem ideellen Zweck dienen, <strong>und</strong> die mit dem Menschen in einem<br />

gemeinsamen Raum leben.<br />

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

C) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong><br />

Für die Untersuchung möglicher Ungleichbehandlungen zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> sind zunächst die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zu best<strong>im</strong>men, die eine<br />

unterschiedliche Behandlung erkennen oder zumindest vermuten lassen. 18<br />

I. Staatsziel Tierschutz gem. Art. 20a Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) 19<br />

Auf verfassungsrechtlicher Ebene wird das Tier durch die Staatszielbest<strong>im</strong>mung des<br />

Art. 20a GG geschützt. 20<br />

Weder aus dem Wortlaut 21 noch unter ergänzender Auslegung ist eine<br />

unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erkennbar.<br />

Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erfolgt nicht.<br />

II. Das Tier <strong>im</strong> Zivilrecht<br />

Das Zivilrecht 22 normiert keine Rechtsträgerschaft des Einzeltieres. Jedoch eine <strong>im</strong><br />

objektiven Normengefüge hervorgehobene Rechtsstellung. 23<br />

1. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

§ 833 BGB regelt die Haftung des Tierhalters, wenn durch ein Tier ein Mensch<br />

getötet oder verletzt, oder eine Sache beschädigt wird. 24<br />

18 Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, beschränkt sich die Darstellung auf Normen bei denen eine<br />

unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> zumindest möglich erscheint.<br />

19 BGBl. I 2002 S.2862.<br />

20 Art. 20a wurde 2002 auf den Schutz der Tiere erweitert. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Art. 20a,<br />

Rn. 1 ff. v. Loeper, in: Kluge, Tierschutzgesetz, Einführung, Rn.104ff.<br />

21 Vgl. den Wortlaut des Art. 20a GG: Der Staat schützt ... ...die Tiere <strong>im</strong> Rahmen der verfassungsmäßigen<br />

Ordnung durch die Gesetzgebung <strong>und</strong> nach Maßgabe <strong>von</strong> Gesetz <strong>und</strong> Recht durch die vollziehende Gewalt <strong>und</strong><br />

die Rechtsprechung.<br />

22 Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1508, 962: Das Zivilrecht umfasst das materielle Privatrecht, i.w.S. aber auch<br />

alle Rechtsnormen, die zur Durchsetzung des Privatrechts <strong>im</strong> Einzelfall dienen. Das Privatrecht regelt die<br />

Rechtsbeziehungen verschiedener Rechtssubjekte auf dem Boden der Gleichordnung. Zum Privatrecht gehört<br />

vornehmlich das Bürgerliche Recht.<br />

23 Kluge, Tierschutzgesetz, S.71. Die gesetzlichen Neuregelungen wurden durch das „Gesetz zur Verbesserung<br />

der Rechtsstellung des Tieres“ vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762) geschaffen.<br />

24 Palandt, BGB-Kommentar, § 833, Rn.1.<br />

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

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Gem. § 833 Satz. 1 BGB besteht eine Gefährdungshaftung des Halters für sein<br />

He<strong>im</strong>tier. Für den Halter <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren ist nach Satz 2 eine Haftung für vermutetes<br />

Verschulden normiert. 25<br />

Es besteht eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>.<br />

2. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz 2 BGB<br />

Für die Verletzung seines Tieres kann der Geschädigte gem. § 251 Abs.2<br />

Satz.2 BGB Geldersatz verlangen, dessen Höhe den Wert des Tieres erheblich<br />

übersteigt. 26<br />

Es ist fraglich, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />

3. Eigentümerbefugnisse gem. 903 Satz 2 BGB<br />

Der Eigentümer eines Tieres hat gem. § 903 Satz 2 BGB bei der Ausübung seiner<br />

Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.<br />

Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht nicht.<br />

4. Zwangsvollstreckung gegen das Tier<br />

Die Zwangsvollstreckung an Tieren ist in § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) normiert.<br />

Sie ist zulässig, sofern die Verantwortung des Menschen für das Tier berücksichtigt<br />

wird. 27<br />

Gemäß § 811c ZPO sind Tiere, die <strong>im</strong> häuslichen Bereich <strong>und</strong> nicht zu<br />

Erwerbszwecken gehalten werden, gr<strong>und</strong>sätzlich unpfändbar. 28<br />

Fraglich ist, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />

25 Palandt, BGB-Kommentar, § 833, Rn.1.<br />

26 MüKo, § 251, Rn.54; Palandt, BGB, § 251, Rn.8: Das der Wert des Tieres nicht maßgeblich ist, galt schon vor<br />

der Normierung des Satz 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtstellung des Tieres <strong>im</strong> bürgerlichen<br />

Recht vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762).<br />

27 Vgl. Putzo, ZPO-Kommentar, § 765a ZPO Rn.1 f.<br />

28 Vgl. Putzo, ZPO-Kommentar, § 811c ZPO Rn.1 f.<br />

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

III. Strafrechtlicher Schutz für das Tier<br />

Strafrechtlichen Schutz 29 erfährt das Tier unmittelbar durch die Normen des<br />

Tierschutzgesetzes <strong>und</strong> mittelbar durch das Strafgesetzbuch (StGB).<br />

1. Schutz des Tieres gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG)<br />

Gem. § 17 TierSchG erfahren Wirbeltiere einen strafrechtlichen Schutz gegen eine<br />

Tötung ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong>/oder gegen die Zufügung <strong>von</strong> Schmerzen <strong>und</strong><br />

Leiden in einer best<strong>im</strong>mten Qualität <strong>und</strong> Intensität. 30 Andere Tiere sind durch<br />

§ 17 TierSchG nicht geschützt.<br />

Fraglich ist, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />

2. Mittelbarer Schutz des Tieres durch das Strafgesetzbuch<br />

Das Strafgesetzbuch schützt Tiere nur mittelbar. Entsprechend ihrem Status als<br />

einer Sache gleich 31 , werden alle Tiere als Sachen geschützt. Beispiele sind die<br />

Strafbarkeit des Diebstahls einer Tieres gem. § 242 f. StGB oder die Verletzung<br />

eines Tieres als Sachbeschädigung gem. § 303 f. StGB. 32<br />

Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erfolgt nicht.<br />

IV. Der Umgang mit dem Tier <strong>im</strong> Verwaltungsrecht<br />

Das Verwaltungsrecht beinhaltet die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die<br />

Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln. 33<br />

29<br />

Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1178: Das Strafrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt <strong>und</strong><br />

Umfang der staatlichen Strafbefugnis best<strong>im</strong>men.<br />

30<br />

Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1 f.; Kluge, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1 f.;<br />

Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1.<br />

31<br />

§ 90a BGB: Das Tier ist keine Sache, wird aber einer Sache gleich behandelt. Vgl. dazu das Gesetz zur<br />

Verbesserung der Rechtstellung des Tieres <strong>im</strong> bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762).<br />

32<br />

Weiterer strafrechtlicher Schutz ist vorstellbar: Z.B. bei der Verletzung oder Tötung eines Tieres bei einer<br />

Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB.<br />

33<br />

Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1397.<br />

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

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1. B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG) 34<br />

Das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz ist ein Rahmengesetz nach Art. 75 Abs. 1Nr. 3 GG,<br />

dass einen Schutz <strong>von</strong> Flora <strong>und</strong> Fauna <strong>und</strong> die Landschaftspflege normiert. 35<br />

Geschützt sind wildlebende Tiere in ihrer Eigenschaft als Art <strong>und</strong> Population. 36 He<strong>im</strong>-<br />

<strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tiere sind nicht Gegenstand des Naturschutzrechts.<br />

Eine Unterscheidung zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tieren erfolgt nicht.<br />

2. B<strong>und</strong>esjagdgesetz (BJagdG) 37<br />

Das B<strong>und</strong>esjagdgesetz normiert nur Vorgaben für wildlebende Tiere, die dem<br />

Jagdrecht unterliegen (Wild). He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tiere fallen nicht unter den<br />

Anwendungsbereich des Jagdrechts.<br />

Eine Unterscheidung zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tieren besteht nicht.<br />

3. Tierschutzgesetz (TierSchG) 38<br />

Das Tierschutzgesetz ist die zentrale Rechtsgr<strong>und</strong>lage für einen Umgang des<br />

Menschen mit dem Tier <strong>im</strong> deutschen Recht.<br />

Das Tierschutzgesetz schützt umfassend das Tier in seiner Eigenschaft als<br />

Mitgeschöpf des Menschen aus der Verantwortung des Menschen gegenüber dem<br />

Tier. 39<br />

34<br />

Gesetz über Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege (B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25.März 2002,<br />

BGBl. I S.1193.<br />

35<br />

Vgl. Sanden, Umweltrecht, S.259 f.; Bender/Sparwasser/Engel, Umweltrecht, S.156 f.; Kloepfer,<br />

Umweltrecht, S.846 f.<br />

36<br />

Vgl. Kloepfer, Umweltrecht, S.915 f.<br />

37<br />

vom 29.November 1952, BGBl. I 1952,780, zuletzt geändert am 24.08.2004, BGBl. I, S.2198.<br />

38<br />

in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.05.1998 (BGBl. I, S. 1105) zuletzt geändert durch Art. 191 der<br />

Siebten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I. S. 2785). Der Anwendungsbereich<br />

erstreckt sich auf alle lebenden Tiere. Jedoch sind wirbellose Tiere sind aus dem Schutzbereich einzelner Normen<br />

herausgenommen.<br />

39<br />

Kluge, Tierschutzgesetz, Einführung, Rn.104f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 1, Rn.1 f.<br />

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___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Nach seinem Wortlaut unterscheidet das Tierschutzgesetz nicht zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Nutz</strong>tieren. Auch unter weiterer Auslegung erfolgt keine unmittelbare<br />

Unterscheidung.<br />

Jedoch ist das Tierschutzgesetz Rechtsgr<strong>und</strong>lage für eine Vielzahl <strong>von</strong><br />

Verordnungen 40 , die einen speziellen Umgang mit dem Tier normieren. 41 Die<br />

Verordnungen werden nachfolgend untersucht.<br />

Das Tierschutzgesetz unmittelbar unterscheidet nicht zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. Es ist aber fraglich, ob eine Unterscheidung durch die weiteren<br />

spezialgesetzlichen Regelungen <strong>im</strong> Vergleich mit oder <strong>und</strong> dem Tierschutzgesetz<br />

erfolgt.<br />

a) Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 42<br />

Die Tierschutz–Schlachtverordnung regelt gem. § 1 Nr.3, 4 i.V.m.<br />

Abschnitt 4 TierSchlV die Schlachtung oder Tötung <strong>von</strong> Tieren, die zu Zwecken der<br />

Gewinnung <strong>von</strong> Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen gehalten<br />

werden; weiter behördlich angeordnete Tiertötungen gem. § 1 Nr.5 i.V.m.<br />

Abschnitt 4TierSchlV<br />

Der Anwendungsbereich ist nahezu ausschließlich auf das Schlachten <strong>und</strong> Töten<br />

<strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren reduziert. Eine Tötung <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> richtet sich, außer bei einer<br />

behördlich veranlassten Tötung, nach den Gr<strong>und</strong>lagen des Tierschutzgesetzes.<br />

Eine Unterscheidung zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tieren findet <strong>im</strong> Rahmen des<br />

Anwendungsbereiches der Tierschutz-Schlachtverordnung nicht statt.<br />

Auch eine Tötung nach den allgemeinen Vorgaben der §§ 4 f. Tierschutzgesetz<br />

erfolgt für <strong>Nutz</strong>tiere <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere gr<strong>und</strong>sätzlich gleich.<br />

40 Rechtsverordnungen stehen <strong>im</strong> Rang unter dem Gesetz. Soweit sie die Grenzen ihrer gesetzlichen<br />

Ermächtigung überschreiten, dürfen sie nicht <strong>im</strong> Widerspruch zum TierSchG stehen. Eine Regelung muss mit<br />

sämtlichen höherrangigen Regelungen <strong>im</strong> Einklang stehen.<br />

41 Das Tierschutzgesetz weist dreizehn Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen zugunsten des B<strong>und</strong>esministeriums für<br />

Verbraucherschutz, Ernährung <strong>und</strong> Landwirtschaft auf. Viele Ermächtigungen wurden bislang nicht<br />

wahrgenommen <strong>und</strong> umgesetzt: Vgl. z.B.: § 2a TierSchG, Haltung (2a), Schlachtung (4b), Betäubung (§ 5),<br />

dauerhafte Kennzeichnung <strong>von</strong> Tieren (6), Abwehr <strong>von</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren (§ 7), Beschränkung der Zucht<br />

(§ 11b), Einfuhr <strong>von</strong> Tieren (§ 12), bezüglich Wildtiere (§ 13), (§ 13a), (§ 16), (§16b), (§ 16c), (§ 21a), (§ 21b).<br />

42 vom 3.3.1997 (BGBl. I S.405), geändert durch Verordnung vom 25.11.1999 (BGBl. I S.2392).<br />

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___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Lediglich bei einem Vergleich zwischen einer Tötung nach der Tierschutz–<br />

Schlachtverordnung <strong>und</strong> einer Tötung nach dem Tierschutzgesetz ergibt sich, dass<br />

durch die differenzierten Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der spezielleren Tierschutz-<br />

Schlachtverordnung eine Tötung unter unterschiedlichen Vorgaben verläuft.<br />

Dies bedeutet jedoch keine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. 43<br />

b) Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) 44<br />

Die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher <strong>Nutz</strong>tiere <strong>und</strong> anderer zur<br />

Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung legt allgemeine<br />

Anforderungen an Haltungseinrichtungen, <strong>und</strong> die Überwachung, Fütterung <strong>und</strong><br />

Pflege <strong>von</strong> landwirtschaftlichen <strong>Nutz</strong>tieren fest. Durch die Verordnung werden die<br />

Pflichten aus § 2 TierSchG als der Gr<strong>und</strong>vorschrift für die Tierhaltung konkretisiert. 45<br />

Die Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung beschränkt in § 1 den<br />

Anwendungsbereich auf <strong>Nutz</strong>tiere 46 , die zu Erwerbszwecken gehalten werden. Auf<br />

<strong>Nutz</strong>tiere die nicht zu Erwerbszwecken gehalten <strong>und</strong> auf He<strong>im</strong>tiere ist die<br />

TierSch<strong>Nutz</strong>tV nicht anwendbar.<br />

Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> innerhalb der Tierschutz-<br />

<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung findet nicht statt.<br />

Fraglich ist aber, ob durch die allgemeinen Tierhaltungsvorgaben der §§ 2, 2a<br />

Tierschutzgesetz <strong>und</strong> der speziellen Haltungsvorgaben der Tierschutz-<br />

<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung bei der Haltung <strong>von</strong> Tieren eine Unterscheidung<br />

zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erfolgt.<br />

43<br />

Eine Tötung nach der Tierschutz-Schlachtverordnung betrifft ausschließlich <strong>Nutz</strong>tiere betrifft, so dass die<br />

Tötung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren nahezu <strong>im</strong>mer nach den spezielleren <strong>und</strong> differenzierteren Vorgaben verläuft. Dagegen<br />

erfolgt eine Tötung <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> nahezu <strong>im</strong>mer nach den allgemeinen Vorgaben des Tierschutzgesetzes.<br />

44<br />

Vom 25.10.2001 (BGBl. I S.2758), Verordnung zur Änderung der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung<br />

vom 28.2.2002 (BGBl. I S.1026).<br />

45<br />

Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG-Kommentar, TierSch<strong>Nutz</strong>tV, § 3, Rn.1.<br />

46<br />

Vgl Teil B III.<br />

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c) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) 47<br />

Die Verordnung zum Schutz <strong>von</strong> Tieren be<strong>im</strong> Transport<br />

(Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) 48 legt insbesondere die Anforderungen<br />

an das Transportmittel, sowie die Ernährung <strong>und</strong> Pflege der Tiere be<strong>im</strong> Transport<br />

fest. 49 Die Tierschutztransportverordnung ist nicht auf <strong>Nutz</strong>tiere beschränkt.<br />

Innerhalb der Tierschutztransportverordnung findet keine Unterscheidung zwischen<br />

<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> statt.<br />

d) Tierschutz-H<strong>und</strong>everordnung (TierSchTrV) 50<br />

Die Tierschutz-H<strong>und</strong>everordnung gilt nach § 1 TierSchH<strong>und</strong>eV für das Halten <strong>und</strong><br />

Züchten <strong>von</strong> H<strong>und</strong>en. Die Verordnung gilt für alle Haush<strong>und</strong>e. 51<br />

Der H<strong>und</strong> wird überwiegend als He<strong>im</strong>tier gehalten. Als <strong>Nutz</strong>tier arbeitet er z.B. als<br />

Hirten-, Blinden-, Polizei-, Wach-, Rettungs-, oder Zuchth<strong>und</strong>.<br />

Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> findet nicht statt.<br />

47 idF vom 11.6.1999 (BGBl. I S.1337) geändert durch Art. 377 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-<br />

Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S.2785) <strong>und</strong> durch Art. 11 des Gesetzes zur Neuorganisation des<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Verbraucherschutzes <strong>und</strong> der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3082).<br />

48 Vgl. BGBl. I S.3082.<br />

49 Die meisten Vorschriften der VO stützen sich auf § 2a TierSchG. Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage für die<br />

§§ 37 Abs.1, Abs.2; 33a; 36a ist § 12 Abs.2 S.1 TierSchG. Auf § 16 Abs.5 TierSchG beruht<br />

§ 34 Abs.2 S.1, Abs.4 <strong>und</strong> Abs.5.<br />

50 Vom 02.05.2001 (BGBl. I S. 838).<br />

51 Kluge, Tierschutzgesetz, S.487: Somit gilt die Verordnung nicht für wilde H<strong>und</strong>e. Da es in Deutschland keine<br />

wilden H<strong>und</strong>e mehr gibt ergibt es sich unter lebensnaher Betrachtung aus der Natur der Sache, dass die<br />

Verordnung faktisch für alle H<strong>und</strong>e gilt.<br />

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___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

D) Unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong><br />

Bei verschiedenen Rechtsnormen ist eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong><strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> offensichtlich. Weiter gibt es gesetzliche Vorgaben, bei denen eine<br />

unterschiedliche Behandlung fraglich ist.<br />

Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht <strong>im</strong>mer eine Ungleichbehandlung.<br />

Vielmehr muss unter dem Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz 52 geprüft werden, ob eine<br />

unterschiedliche Behandlung als eine Ungleichbehandlung zu werten ist. 53 Eine<br />

unterschiedliche Behandlung ist dann eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung,<br />

wenn eine Ungleichbehandlung <strong>von</strong> „wesentlich Gleichem“ erfolgt. 54<br />

Dabei werden die Gr<strong>und</strong>sätze des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes analog<br />

herangezogen. 55 Denn der Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz gilt nur zwischen den<br />

Menschen. Er gilt nicht zwischen Mensch <strong>und</strong> Tier <strong>und</strong> auch nicht zwischen den<br />

Tieren untereinander.<br />

Fallgruppen sind:<br />

- Wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich behandelt werden. 56<br />

Danach besteht eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung, wenn <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

He<strong>im</strong>tiere trotz vergleichbarer tatbestandlicher Voraussetzungen auf der<br />

Rechtsfolgenseite ungleich behandelt werden.<br />

- Wesentlich Ungleiches darf nicht willkürlich gleich behandelt werden. 57 So<br />

besteht ebenfalls eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung, wenn an<br />

52 Creifelds, Rechtswörterbuch, S.547: Die Pflicht zur Gleichbehandlung entspricht der Gleichheit vor dem<br />

Gesetz nach Art. 3 Gr<strong>und</strong>gesetz. Der Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz gilt nur zwischen natürlichen Personen, also<br />

Menschen. Er gilt nicht zwischen Mensch <strong>und</strong> Tier <strong>und</strong> nicht innerhalb der Gruppe der Tiere.<br />

53 Vgl. BVerGE 1, 14,16;Manssen, Staatsrecht I, Gr<strong>und</strong>rechtsdogmatik, München 1995; König, JuS 1995, S.313.<br />

54 Pieroth/Schlink, Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, Rn.431; BVerGE 49, 148/165.<br />

55 Denkbar wäre es auch auf die Behandlung der <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tierhalter abzustellen. Dies würde jedoch nur zu<br />

einem unscharfen Ergebnis führen, da es um den Vergleich der Belange der Tiere geht.<br />

56 Pieroth/Schlink, Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, Rn.436.<br />

57 Pieroth/Schlink, Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, Rn.436; Das BverG führt dazu aus: „Der Gleichheitssatz verbietet<br />

dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich <strong>und</strong> wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu<br />

behandeln.“, BVerGE 1, 14,16; BVerGE 49, 148,165. Nach neueren Urteilen liegt eine rechtlich relevante<br />

Ungleichbehandlung bereits dann vor, wenn zwischen den Vergleichsgruppen „keine Unterschiede <strong>von</strong> solcher<br />

Art <strong>und</strong> solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“, BVerGE 55,<br />

72,88; BVerGE 85, 238,244.<br />

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verschiedene, nicht vergleichbare Sachverhalte bei <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tier eine<br />

vergleichbare Rechtsfolge geknüpft ist.<br />

I. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />

1. <strong>Nutz</strong>tier<br />

Ist in einem Anwendungsfall des § 833 BGB das Tier ein Haustier, das dem Beruf,<br />

der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen best<strong>im</strong>mt ist, also<br />

ein <strong>Nutz</strong>tier 58 , entfällt die Gefährdungshaftung des Satzes 1. Stattdessen kommt es<br />

auf ein Verschulden des Halters an.<br />

Zunächst wird das Vorliegen <strong>von</strong> Verschulden vermutet, § 833 S.2 BGB. 59 Die<br />

Vermutung ist widerlegt, wenn der Halter die <strong>im</strong> Verkehr erforderliche Sorgfalt an den<br />

Tag gelegt hat, oder der Schaden auch bei Entgegenbringen der <strong>im</strong> Verkehr<br />

erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. 60<br />

2. He<strong>im</strong>tier<br />

Der Halter eines He<strong>im</strong>tieres haftet <strong>im</strong> Schadensfall nach § 833 S.1 BGB<br />

verschuldensunabhängig.<br />

Die Haftungserleichterung des Satz 2 greift nicht. Eine auf Affektion oder Zuneigung<br />

basierende Haltung genügt keinem der <strong>von</strong> Satz 2 geforderten Zwecke. 61<br />

3. Ergebnis<br />

Bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB wird der <strong>Nutz</strong>tierhalter durch eine<br />

Haftungserleichterung privilegiert.<br />

Dient das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt, haftet der Halter<br />

bei Nichteinhaltung der <strong>im</strong> Verkehr erforderlichen Sorgfalt, außer wenn der Schaden<br />

auch bei pflichtgemäßen Verhalten aufgetreten wäre.<br />

58 Vgl. Teil B III.<br />

59 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 833 Rn.14.<br />

60 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 833 Rn.22.<br />

61 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 833 Rn.14.<br />

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___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

II. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz.2 BGB<br />

Die Obergrenze für den erstattungsfähigen Schaden in Form <strong>von</strong><br />

Behandlungskosten für ein verletztes Tier bildet in Fällen, in denen die Kosten den<br />

materiellen Wert des Tieres übersteigen, der Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz. 62<br />

1. He<strong>im</strong>tier<br />

Wegen des Affektionsinteresses 63 des Halters an einem He<strong>im</strong>tier, können<br />

Behandlungskosten, die den materiellen Wert eines Tieres übersteigen, zu ersetzen<br />

sein, § 251 Abs.2 S.2 BGB.<br />

2. <strong>Nutz</strong>tier<br />

Es ist fraglich, ob die den Wert des Tieres übersteigenden Behandlungskosten auch<br />

bei <strong>Nutz</strong>tieren ersatzfähig sind. 64<br />

Der Wortlaut des § 251 Abs.2 S.2 BGB enthält keine Einschränkung. Dennoch wird<br />

durch die Rechtsprechung <strong>und</strong> die Literatur die Norm teleologisch auf He<strong>im</strong>tiere<br />

reduziert. 65<br />

Für eine Auslegung gegen den Wortlaut spricht, dass der Gesetzgeber mit der<br />

Einführung des Zusatzes über die Ersatzfähigkeit der Behandlungskosten nicht das<br />

Tier an sich schützen wollte, sondern dem Affektionsinteresse des Halters stärker<br />

Rechnung tragen wollte. 66<br />

So ist der Eigentümer des Tieres nicht verpflichtet, den Ersatz in Höhe der<br />

Behandlungskosten für die Behandlung des Tieres aufzuwenden. Vielmehr kann er<br />

aufgr<strong>und</strong> der ihm eingeräumten Dispositionsfreiheit beliebig mit dem Geldersatz<br />

verfahren. 67<br />

62 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />

63 Liebhaberinteresse, welches auf Erinnerungen <strong>und</strong> Gefühlen beruht <strong>und</strong> für die jeweilige Person einen<br />

besonderen Wert darstellt. Vgl. auch Creifelds, Rechtswörterbuch, Begriff: Schadensersatz, S. 1064.<br />

64 Vgl. Oetker, MüKo, § 251 Rn.56.<br />

65 Oetker, MüKo, § 251 Rn.59; BERG, Jus 1978, S.672 (673); Einschränkend Palandt, BGB-Kommentar, § 251<br />

Rn.8: Danach ist auf die Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen abzustellen. Die seien bei einem He<strong>im</strong>tier<br />

ungleich stärker, als bei einem <strong>Nutz</strong>tier. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Kommentierung, dass aber auch<br />

bei einem <strong>Nutz</strong>tier eine gewisse Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen bestehen können.<br />

66 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />

67 BGH,61, 58; 76, 221; Palandt, BGB-Kommentar, § 249, Rn.6.<br />

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___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Dieses Ergebnis wird <strong>im</strong> Einzelfall der zum Teil engen emotionalen Beziehung<br />

zwischen Haltern <strong>und</strong> ihren <strong>Nutz</strong>tieren nicht gerecht. Auch bei einem <strong>Nutz</strong>tier kann<br />

ein Affektionsinteresse bestehen. Dieses ist vom <strong>Nutz</strong>tierhalter darzulegen.<br />

Gründe warum ein Affektionsinteresse bei einem <strong>Nutz</strong>tierhalter weniger<br />

schützendwert sein sollten, als bei einem He<strong>im</strong>tierhalter sind nicht ersichtlich. Unter<br />

dem Wortlaut <strong>und</strong> unter weiterer teleologischer Auslegung schützt der Gesetzgeber<br />

das Affektionsinteresse an sich. Bei welcher Art <strong>von</strong> Tier ist unerheblich.<br />

Bei einem He<strong>im</strong>tier liegt die Beweislast für das Nichtbestehen eines<br />

Affektionsinteresses be<strong>im</strong> Schadensersatzpflichtigen. 68 Gelingt ihm der Nachweis<br />

nicht, das ein solches nicht besteht, greift die Verhältnismäßigkeitsvermutung des<br />

§ 251 Abs.2 S.2 BGB.<br />

Wird ein <strong>Nutz</strong>tier ausschließlich aus wirtschaftlichem Interesse gehalten sind die<br />

Behandlungskosten nur bis zur Höhe des Wertes des Tieres ersatzfähig. 69<br />

3. Ergebnis<br />

Bei <strong>Nutz</strong>tieren, deren Haltungszweck sich auf Erwerbszwecke beschränkt, ist der<br />

materielle Wert die Obergrenze für die Ersatzfähigkeit der Behandlungskosten. 70<br />

Bei <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> <strong>und</strong> bei <strong>Nutz</strong>tieren, an denen der Halter ein Affektionsinteresse hat,<br />

sind sie darüber hinaus zu ersetzen.<br />

Hat der Halter eines <strong>Nutz</strong>tieres keine Aussicht darauf, die den Wert des Tieres<br />

übersteigenden Heilbehandlungskosten ersetzt zu bekommen, wird er dazu geneigt<br />

sein, das Tier <strong>im</strong> Verletzungsfall töten zu lassen.<br />

Das ausschließlich zu Erwerbszwecken gehaltene <strong>Nutz</strong>tier ist benachteiligt.<br />

68 Vgl. Greger, Zöller ZPO-Kommentar, vor § 284 Rn.17.<br />

69 Oetker, MüKo, § 251 Rn.56<br />

70 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />

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III. Zwangsvollstreckung gegen das Tier<br />

Voraussetzungen 71 für eine Unpfändbarkeit <strong>von</strong> Tieren sind gem. §§ 765a, 811c ZPO<br />

die Haltung <strong>im</strong> häuslichen Bereich <strong>und</strong> die Haltung nicht zu Erwerbszwecken.<br />

Andernfalls findet eine Abwägung zwischen dem Affektionsinteresse des Halters an<br />

dem Tier <strong>und</strong> den wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers statt.<br />

Ungeachtet des Gr<strong>und</strong>satzes des § 811c Abs.1 ZPO hat der Gläubiger<br />

gem. § 811c Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Zulassung der Pfändung, wenn ihm der<br />

Verzicht darauf unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Unpfändbarkeit<br />

für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die unter Würdigung des Tierschutzes<br />

<strong>und</strong> der Schuldnerinteressen nicht zu rechtfertigen ist. 72<br />

1. <strong>Nutz</strong>tier<br />

Die Mehrzahl der <strong>Nutz</strong>tiere ist pfändbar. Anders die <strong>Nutz</strong>tiere, die <strong>im</strong> häuslichen<br />

Bereich <strong>und</strong> nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, z.B. Blindenh<strong>und</strong>e.<br />

2. He<strong>im</strong>tier<br />

Ein He<strong>im</strong>tier ist nicht pfändbar. Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist Ausdruck einer Wertung des<br />

Gesetzgebers. Dem Affektionsinteresse des He<strong>im</strong>tierhalters steht das wirtschaftliche<br />

Interesse der Gläubiger gegenüber. Der Gesetzgeber bewertet den <strong>im</strong>materiellen<br />

Schaden, den der Halter durch die Pfändung erleiden würde, höher als den<br />

wirtschaftlichen Gewinn des Gläubigers.<br />

3. Ergebnis<br />

Über den Haltungsort hinaus differenziert § 811c ZPO zwischen gewerblich <strong>und</strong> nicht<br />

gewerblich gehaltenen Tieren.<br />

Nicht gewerblich gehaltene Tiere sind regelmäßig unpfändbar. Diese Unterscheidung<br />

hat zur Folge, dass nur <strong>Nutz</strong>tiere gepfändet werden können. Dabei sind die <strong>Nutz</strong>tiere<br />

der Pfändbarkeit entzogen, die an Stelle <strong>von</strong> gewerblichen Zwecken dem<br />

<strong>im</strong>materiellen Unterhalt des Halters dienen.<br />

71 Auf das Erfordernis der Beachtung der Verantwortung des Menschen für das Tier (vgl.<br />

§ 765a Abs. 1 S.3 ZPO ) ist nicht einzugehen, da dieses <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere gleichermaßen betrifft.<br />

72 Vgl. Stöber/Zöllner, ZPO, § 811c Rn.3.<br />

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___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Im Ergebnis ergibt sich eine Benachteiligung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren die zu gewerblichen<br />

Zwecken gehalten werden.<br />

IV. Tiertötung gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG)<br />

§ 17 TierSchG stellt das Töten eines Wirbeltieres gr<strong>und</strong>sätzlich unter Strafe. 73<br />

Regelungsinhalt des § 17 TierSchG ist das „Ob“ der Tötung.<br />

Bei der Strafbarkeit der Tötung eines Wirbeltiers wird nicht zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Nutz</strong>tieren differenziert.<br />

Erfolgt die Tötung aus einem vernünftigen Gr<strong>und</strong>, wirkt dieser rechtfertigend. 74 Eine<br />

Strafbarkeit entfällt.<br />

Die Rechtfertigungsmöglichkeit durch einen vernünftigen Gr<strong>und</strong> ist ein Ausfluss des<br />

Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes. 75 Neben der Frage, ob mit der Handlung überhaupt<br />

ein nachvollziehbarer, billigenswerter Zweck verfolgt wurde 76 , umfasst die Prüfung<br />

die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes. 77 Bei der Abwägung der<br />

widerstreitenden Güter <strong>und</strong> Belange sind die Wertungen des Gesetzes <strong>und</strong>, soweit<br />

aus ihnen kein eindeutiges Ergebnis entsteht, die mehrheitlichen Wert- <strong>und</strong><br />

Gerechtigkeitsvorstellungen als Maßstab heranzuziehen. 78<br />

Fraglich ist, ob bei <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> unter anderen Vorraussetzungen ein vernünftiger<br />

Gr<strong>und</strong> angenommen wird als bei <strong>Nutz</strong>tieren. Darin läge eine rechtliche<br />

Ungleichbehandlung.<br />

73<br />

Vgl. Kluge, Tierschutzgesetz, § 17 Rn.15,22.<br />

74<br />

Vgl. Kluge, Tierschutzgesetz, § 17 Rn.29,160 f.: Auf den Streit, ob es sich bei dem Merkmal „ohne<br />

vernünftigen Gr<strong>und</strong>“ um ein Tatbestandsmerkmal oder um einen Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> handelt wird nicht näher<br />

eingegangen. Der Streit ist für die Untersuchung ohne Bedeutung.<br />

75<br />

Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 17 Rn.8.<br />

76<br />

Vgl. BayOblG, NJW 1993, S. 2760.<br />

77<br />

Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 10, Rn.17 f.: Der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus<br />

dem Rechtsstaatsprinzip <strong>und</strong> ist stets zu beachten. Er stellt auf die Zweck-Mittel-Relation ab. Eine Maßnahme,<br />

die als Mittel zur Erreichung eines best<strong>im</strong>mten Zwecks oder Erfolgs eingesetzt wird, muss der<br />

Verhältnismäßigkeit entsprechen. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, die geeignet, erforderlich <strong>und</strong><br />

verhältnismäßig i.e.S. (angemessen) ist.<br />

78<br />

Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 17 Rn.8.<br />

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Auf den ersten Blick besteht eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der <strong>Nutz</strong>tiere.<br />

So ist die Tötung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren zum Verzehr ihres Fleisches als vernünftiger Gr<strong>und</strong><br />

akzeptiert. Dagegen ist es fraglich, ob auch der Verzehr <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> einen<br />

vernünftigen Gr<strong>und</strong> darstellt.<br />

Diese komplexe Frage kann <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Gutachten</strong>s nicht abschließend <strong>und</strong><br />

eindeutig beantwortet werden. Eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der <strong>Nutz</strong>tiere<br />

erscheint bei best<strong>im</strong>mten Sachverhalten möglich.<br />

V. Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) 79<br />

Das Tierschutzgesetz unterscheidet unmittelbar nicht zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. 80 Die auf Gr<strong>und</strong>lage des § 2a Abs.1 TierSchG erlassenen<br />

Rechtsverordnungen beziehen sich nahezu ausschließlich auf <strong>Nutz</strong>tiere. Eine<br />

Ungleichbehandlung innerhalb einer Verordnung wurde nicht festgestellt. 81<br />

Darüber hinaus ist jedoch zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung durch die<br />

speziellen Regelungen in einer Verordnung <strong>und</strong> die allgemeinen Regelungen <strong>im</strong><br />

Tierschutzgesetz erfolgt.<br />

Die speziellen Haltungsvorgaben der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung gelten<br />

ausschließlich für <strong>Nutz</strong>tiere. Die allgemeinen Tierhaltungsvorgaben der §§ 2, 2a<br />

Tierschutzgesetz gelten für <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere.<br />

Damit erfolgt auf den ersten Blick eine Privilegierung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren, da für diese die<br />

speziellen <strong>und</strong> strengeren Schutzvorschriften der Tierschutz-<br />

<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung gelten. Somit wäre eine Ungleichbehandlung zum<br />

Nachteil der He<strong>im</strong>tiere gegeben.<br />

Betrachtet man die speziellen Schutzvorschriften, so sind dies fast ausschließlich<br />

solche, die aus der Natur der Sache auch nur bei einer Haltung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren zu<br />

79<br />

Vom 25.10.2001 (BGBl. I S.2758), Verordnung zur Änderung der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung<br />

vom 28.2.2002 (BGBl. I S.1026).<br />

80<br />

Vernachlässigt wird dabei die zuvor nicht entschiedene Frage, ob bei § 17 TierSchG eine Ungleichbehandlung<br />

in Hinblick auf den vernünftigen Gr<strong>und</strong>, <strong>und</strong> somit eine Ungleichbehandlung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>,<br />

besteht.<br />

81<br />

Vgl. Teil C IV 3.<br />

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___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

gewerblichen Zwecken in Frage kommen. Die Vorgaben begründen daher<br />

unterschiedliche Lebenssachverhalte. Das <strong>Nutz</strong>tier erfährt eine andere Haltung als<br />

ein He<strong>im</strong>tier. Aufgr<strong>und</strong> nicht vergleichbarer Sachverhalte besteht keine<br />

Ungleichbehandlung.<br />

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E) Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung<br />

Es wurden unterschiedliche Behandlungen <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> aus den<br />

verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen herausgearbeitet. Abschließend ist zu prüfen, ob die<br />

Ungleichbehandlungen gerechtfertigt <strong>und</strong> damit rechtmäßig sind.<br />

Ungleichbehandlungen bestehen <strong>im</strong> Zivilrecht.<br />

Im Strafrecht scheint eine Ungleichbehandlung <strong>im</strong> Rahmen des § 17 TierSchG<br />

vorstellbar. Eine abschließende Bewertung kann <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Gutachten</strong>s nicht<br />

erfolgen, so dass auch keine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer möglichen<br />

Ungleichbehandlung erfolgt.<br />

Im Verwaltungsrecht existieren Privilegierungen aus dem unterschiedlichen Zweck <strong>und</strong><br />

der damit verb<strong>und</strong>enen unterschiedlichen Art der Haltung. Eine Ungleichbehandlung<br />

besteht jedoch weder innerhalb der speziellen Verordnungen, noch unter einem<br />

Vergleich der speziellen <strong>und</strong> allgemeinen Rechtsnormen.<br />

Da Tiere keine Träger <strong>von</strong> Rechten sind, kann die Prüfung der Rechtfertigung einer<br />

Ungleichbehandlung nicht unmittelbar anhand der Verletzung der Belange der Tiere<br />

erfolgen. Vielmehr muss eine Betrachtung der Rechte der betroffenen Tierhalter erfolgen.<br />

Eine Ungleichbehandlung ist rechtswidrig, wenn sie den Tierhalter in seinen Rechten<br />

verletzt <strong>und</strong> die Verletzung nicht gerechtfertigt ist.<br />

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ungleichbehandlung führt dazu, dass die<br />

zugr<strong>und</strong>e liegende(n) Rechtsnorm(en) geändert werden muss(müssen). Darüber hinaus<br />

kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit eine Rechtswirkung erzielen, dass der<br />

Gesetzgeber, besonders unter dem Auftrag des Staatsziels Tierschutz, gefordert ist, den<br />

bestehenden rechtswidrigen Gesetzeszustand zu ändern.<br />

I. Verletzung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechten der Tierhalter<br />

<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere sind keine Rechtsträger. Die Verletzung eigener Rechte der<br />

Tiere kann nicht geprüft werden. Zu prüfen ist jedoch, ob durch die gesetzlichen<br />

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Vorgaben für <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere eine Ungleichbehandlung normiert ist, die eine<br />

rechtswidrige Verletzung <strong>von</strong> Rechten der Tierhalter begründet.<br />

Gr<strong>und</strong>rechte die be<strong>im</strong> Tierhalter verletzt sein könnten, sind be<strong>im</strong> <strong>Nutz</strong>tierhalter z.B.<br />

die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG <strong>und</strong> be<strong>im</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tierhalter z.B. die<br />

Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 GG. 82<br />

1. Berufsfreiheit des <strong>Nutz</strong>tierhalters aus Art. 12 Abs. 1 S.2 GG<br />

Die Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs.1 S.2 GG geschützt. Regelt der<br />

Gesetzgeber das „Wie“ der Berufstätigkeit, n<strong>im</strong>mt er Berufsausübungsregelungen<br />

vor, die in die Berufsfreiheit eingreifen können. 83<br />

Vorschriften über den Umgang mit Tieren sind aus Sicht des beruflichen<br />

<strong>Nutz</strong>tierhalters Berufsausübungsregeln.<br />

Soweit die tierschutzrechtlichen Regelungen nicht final auf die Einschränkung der<br />

Berufsfreiheit einzelner Berufsgruppen gerichtet sind, ist der Schutzbereich der<br />

Berufsfreiheit nur mittelbar betroffen. 84 Für eine Verletzung müssten weitere<br />

Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.<br />

2. Eigentumsfreiheit des Tierhalters aus Art. 14 Abs.1 GG<br />

Das Eigentum an Tieren wird durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt. Der Inhalt ergibt<br />

sich aus den zivilrechtlichen Regelungen. 85 § 903 BGB stellt klar, dass der<br />

Eigentümer einer Sache 86 nur in soweit mit ihr nach Belieben verfahren <strong>und</strong> andere<br />

<strong>von</strong> jeder Einwirkungen ausschließen kann, soweit nicht das Gesetz <strong>und</strong> Rechte<br />

Dritter entgegenstehen.<br />

Schranken der Eigentümerbefugnisse unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. 87<br />

82<br />

Die Verletzung weiterer Gr<strong>und</strong>rechte ist vorstellbar, z.B. aus Art. 2 GG. Eine Prüfung muss anhand des<br />

konkreten Einzelfalls erfolgen.<br />

83<br />

Vgl. Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 12 Rn.78.<br />

84<br />

Vgl. Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 12 Rn.79.<br />

85<br />

Vgl. Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 14 Rn.37.<br />

86<br />

Zu der Stellung des Tieres <strong>im</strong> Zivilrecht vgl. Teil C II 3.<br />

87<br />

Vgl. Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 14 Rn.118.<br />

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3. Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

Für Einschränkungen der Rechte der Tierhalter gilt, dass die Rechtmäßigkeit der<br />

Einschränkungen <strong>im</strong>mer auch <strong>im</strong> Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung <strong>von</strong><br />

einer Abwägung der Interessen des <strong>Nutz</strong>tierhalters <strong>und</strong> den Belangen des<br />

Tierschutzes abhängt.<br />

In ergänzender Betrachtung sollte darüber hinaus in analoger Anwendung des<br />

Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes auch eine Abwägung der verschiedenen Belange<br />

der betroffenen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere erfolgen. Das Ergebnis dieser Abwägung strahlt<br />

auf die Abwägung der Belange der Tierhalter aus <strong>und</strong> kann für eine Entscheidung<br />

ergänzend herangezogen werden.<br />

Welche Faktoren letztlich bei einer Entscheidung herangezogen werden müssen ergibt<br />

sich aus den Umständen der Ungleichbehandlung, den Besonderheiten des Einzelfalls.<br />

II. Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlungen <strong>im</strong> Zivilrecht<br />

Im Rahmen dieses <strong>Gutachten</strong>s erfolgt nur eine kurze Rechtmäßigkeitsprüfung der<br />

festgestellten Ungleichbehandlungen. Eine endgültige Entscheidung, ob eine<br />

Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, obliegt einer ausführlichen Prüfung <strong>im</strong> konkreten<br />

Einzelfall.<br />

1. Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB<br />

Der <strong>Nutz</strong>tierhalter wird bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB privilegiert. 88<br />

Wird ein Tier zu gewerblichen Zwecken gehalten, ist es als Individuum weniger<br />

behütet <strong>und</strong> damit eine höhere Gefahrenquelle, als ein aus Affektion gehaltenes Tier.<br />

Der <strong>Nutz</strong>tierhalter hat darüber hinaus eine größere Anzahl <strong>von</strong> Tieren für die er<br />

verantwortlich ist. Daher ist die Haftung des <strong>Nutz</strong>tierhalters nach § 833 S.2 BGB<br />

milder ausgestaltet.<br />

Es ist zweifelhaft, ob eine solche Ungleichbehandlung rechtmäßig ist.<br />

88 Vgl. Teil D I.<br />

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2. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB<br />

Bei einer Schädigung des Tieres ist zu differenzieren, ob der <strong>Nutz</strong>tierhalter ebenfalls<br />

ein Affektionsinteresse hat.<br />

Der Gesetzgeber trägt hier den Interessen des Tierhalters Rechnung. Hält jemand<br />

ein Tier nur aus wirtschaftlichen Interessen, kann er bei einem Schaden auch nur<br />

den wirtschaftlichen Wert des Tieres verlangen. Hält jemand, egal ob <strong>Nutz</strong>tierhalter<br />

oder He<strong>im</strong>tierhalter, ein Tier aus Interessen, die über eine wirtschaftliche<br />

Betrachtung hinausgehen, so bekommt der Halter <strong>im</strong> Fall eines Schadens auch<br />

einen höheren Wert ersetzt.<br />

Diese Bewertung ist rechtmäßig, da der Gesetzgeber hier ausdrücklich das<br />

besondere Verhältnis zwischen Mensch <strong>und</strong> dem Tier als ein individualisiertes<br />

Wesen anerkennt.<br />

3. Zwangsvollstreckung gegen das Tier<br />

Im Zwangsvollstreckungsrecht wird der <strong>Nutz</strong>tierhalter benachteiligt, da gem. § 811c<br />

ZPO das He<strong>im</strong>tier nicht pfändbar ist. Allerdings findet dieser Gr<strong>und</strong>satz eine Grenze,<br />

sobald es dem Gläubiger aufgr<strong>und</strong> eines hohen materiellen Wertes des Tieres nicht<br />

zugemutet werden kann, auf die Pfändung zu verzichten. 89<br />

Der Gesetzgeber trägt auch hier den Gr<strong>und</strong>sätzen eines ethischen Tierschutzes<br />

insoweit Rechnung, als er gr<strong>und</strong>sätzlich die persönliche Verbindung zwischen einem<br />

Menschen <strong>und</strong> einem Tier über die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers stellt.<br />

Erst wenn eine Pfändung unzumutbar ist, d.h. aus anthropozentrischer Betrachtung<br />

der Mensch gefährdet ist, haben die Gläubigerinteressen Vorrang.<br />

Auch diese Ungleichbehandlung ist rechtmäßig.<br />

89 Vgl. Teil D III.<br />

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III. Ergebnis<br />

Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer möglichen Ungleichbehandlung zwischen <strong>Nutz</strong><strong>und</strong><br />

He<strong>im</strong>tier <strong>im</strong> Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG ist <strong>im</strong> Rahmen<br />

des Gutachtachtens nicht möglich.<br />

Im Zivilrecht ist es zweifelhaft, ob die Ungleichbehandlung nach § 833 BGB rechtmäßig<br />

ist. Die weiteren Ungleichbehandlungen gem. 251 Abs.2 Satz2 BGB <strong>und</strong> <strong>im</strong><br />

Zwangsvollstreckungsrecht sind unter der oben durchgeführten Prüfung rechtmäßig.<br />

Eine absolute Entscheidung kann in allen Fällen <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Gutachten</strong>s nicht<br />

getroffen werden. Sie obliegt einer weiteren Prüfung <strong>im</strong> Einzelfall.<br />

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F) Fazit<br />

Der Mensch hat wilde Tiere gezähmt <strong>und</strong> als Haustiere gehalten. Aus der Gruppe<br />

der Haustiere haben sich die Gruppen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere entwickelt.<br />

<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere unterscheiden sich aus dem Zweck ihrer Haltung heraus.<br />

Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG unterscheidet nicht zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>.<br />

Im Zivilrecht bestehen Unterschiede der Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>.<br />

Verursacht das Tier einen Schaden, trifft den <strong>Nutz</strong>tierhalter gegenüber dem<br />

He<strong>im</strong>tierhalter eine Haftungserleichterung. Bei der Zwangsvollstreckung ist ein<br />

He<strong>im</strong>tier <strong>im</strong> Gegensatz zum <strong>Nutz</strong>tier gr<strong>und</strong>sätzlich nicht pfändbar. Bei einem<br />

Entschädigungsanspruch gem. § 251 Abs.2 Satz.2 BGB bestehen keine<br />

Unterschiede, wenn an dem geschädigten <strong>Nutz</strong>tier ebenfalls ein Affektionsinteresse<br />

besteht.<br />

Im Zivilrecht begründen die Unterschiede in der Behandlung eine<br />

Ungleichbehandlung. Die Ungleichbehandlungen sind überwiegend rechtmäßig. Bei<br />

der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.<br />

Weiter ist es fraglich, ob es eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> <strong>im</strong> Strafrecht gibt. Im Rahmen des § 17 TierSchG erscheint eine<br />

unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> vorstellbar. Soweit eine<br />

unterschiedliche Behandlung festgestellt würde, ist es weiter fraglich, ob es sich<br />

dabei um eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung handelt <strong>und</strong> diese<br />

rechtswidrig oder rechtmäßig wäre.<br />

Im Verwaltungsrecht erfolgt eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. Jedoch besteht keine Ungleichbehandlung.<br />

Bei den Ergebnissen dieses <strong>Gutachten</strong>s ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein<br />

Kurzgutachten handelt. Ein eindeutiges Ergebnis bedürfte einer intensiveren<br />

Prüfung. Darüber hinaus einer Entscheidung <strong>im</strong> konkreten Einzelfall.<br />

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Kloepfer, Michael Umweltrecht, 3.Aufl., München 2004.<br />

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Lorz, Albert;<br />

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Tierschutz Basiswissen zur Behandlung <strong>von</strong><br />

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Maurer, Hartmut Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl., München 2004.<br />

Palandt, Otto (Begründer) Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 63. Aufl. 2004.<br />

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Rebmann, Kurt Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,<br />

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Thomas, Heinz;<br />

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Zöller, Richard Zovilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz <strong>und</strong><br />

den Einführungsgesetzen mit Internationalem<br />

Zivilprozessrecht, EG-Verordnungen,<br />

Kostenanmerkungen, 25. Aufl., Köln 2005.<br />

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