Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ... Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M. Groner Landstr. 59 Rechtsanwalt/Master in Environmental Law 37081 Göttingen Tel.: 0551/99979-39 Fax: 0551/99979-38 kanzlei-leondarakis.de Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im deutschen Recht?“ von Konstantin Leondarakis unter Mitarbeit von Stud. iur. Claudia Woesler 8/2005
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M. Groner Landstr. 59<br />
Rechtsanwalt/Master in Environmental Law 37081 Göttingen<br />
Tel.: 0551/99979-39<br />
Fax: 0551/99979-38<br />
kanzlei-leondarakis.de<br />
<strong>Gutachten</strong><br />
„Ungleichbehandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> <strong>im</strong><br />
deutschen Recht?“<br />
<strong>von</strong><br />
Konstantin Leondarakis<br />
unter Mitarbeit <strong>von</strong><br />
Stud. iur. Claudia Woesler<br />
8/2005
Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
_______________________________________________________________________________________________<br />
A) Einleitung ...........................................................................................1<br />
B) Tier: Haustier, <strong>Nutz</strong>tier, He<strong>im</strong>tier......................................................2<br />
I. Tier ................................................................................................................ 2<br />
II. Haustier ........................................................................................................ 2<br />
III. <strong>Nutz</strong>tier ........................................................................................................ 3<br />
IV. He<strong>im</strong>tier....................................................................................................... 3<br />
C) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> ....5<br />
I. Staatsziel Tierschutz gem. Art. 20a Gr<strong>und</strong>gesetz (GG)................................. 5<br />
II. Das Tier <strong>im</strong> Zivilrecht.................................................................................... 5<br />
1. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ................ 5<br />
2. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz 2 BGB ............................ 6<br />
3. Eigentümerbefugnisse gem. 903 Satz 2 BGB........................................... 6<br />
4. Zwangsvollstreckung gegen das Tier........................................................ 6<br />
III. Strafrechtlicher Schutz für das Tier ............................................................. 7<br />
1. Schutz des Tieres gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG) ...................... 7<br />
2. Mittelbarer Schutz des Tieres durch das Strafgesetzbuch ........................ 7<br />
IV. Der Umgang mit dem Tier <strong>im</strong> Verwaltungsrecht ......................................... 7<br />
1. B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG)..................................................... 8<br />
2. B<strong>und</strong>esjagdgesetz (BJagdG) .................................................................... 8<br />
3. Tierschutzgesetz (TierSchG) .................................................................... 8<br />
a) Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) ....................................... 9<br />
b) Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V)................... 10<br />
c) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV).................................... 11<br />
d) Tierschutz-H<strong>und</strong>everordnung (TierSchTrV)...................................... 11<br />
D) Unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> ...........12<br />
I. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)................... 13<br />
1. <strong>Nutz</strong>tier.................................................................................................... 13<br />
2. He<strong>im</strong>tier................................................................................................... 13<br />
3. Ergebnis.................................................................................................. 13<br />
II. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz.2 BGB.............................. 14<br />
1. He<strong>im</strong>tier................................................................................................... 14<br />
2. <strong>Nutz</strong>tier.................................................................................................... 14<br />
II
Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
_______________________________________________________________________________________________<br />
3. Ergebnis.................................................................................................. 15<br />
III. Zwangsvollstreckung gegen das Tier ........................................................ 16<br />
1. <strong>Nutz</strong>tier.................................................................................................... 16<br />
2. He<strong>im</strong>tier................................................................................................... 16<br />
3. Ergebnis.................................................................................................. 16<br />
IV. Tiertötung gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG)................................... 17<br />
V. Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) ............................ 18<br />
E) Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung ...................................20<br />
I. Verletzung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechten der Tierhalter ............................................... 20<br />
1. Berufsfreiheit des <strong>Nutz</strong>tierhalters aus Art. 12 Abs. 1 S.2 GG.................. 21<br />
2. Eigentumsfreiheit des Tierhalters aus Art. 14 Abs.1 GG......................... 21<br />
3. Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen....................................................................... 22<br />
II. Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlungen <strong>im</strong> Zivilrecht........................... 22<br />
1. Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB.......................................................... 22<br />
2. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB ......................... 23<br />
3. Zwangsvollstreckung gegen das Tier...................................................... 23<br />
III. Ergebnis .................................................................................................... 24<br />
F) Fazit...................................................................................................25<br />
G) Literaturverzeichnis ........................................................................26<br />
III
Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
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A) Einleitung<br />
Tiere stehen mit dem Menschen in den vielfältigsten Beziehungen. Dabei hat sich<br />
das Zusammenleben des Menschen mit den Tieren verändert. Der Mensch zähmte<br />
Tiere <strong>und</strong> find an sie zu nutzen. In einer landwirtschaftlich geprägten Gesellschaft<br />
bezeichnete man dabei alle Tiere, mit denen der Mensch gemeinsam unter einem<br />
Dach lebte <strong>und</strong> arbeitete, als „Haustiere“. 1 Dazu zählten neben H<strong>und</strong> <strong>und</strong> Katze z.B.<br />
Rinder, Hühner <strong>und</strong> Schweine.<br />
Unter dem gesellschaftlichen Wandel hat sich das Verhältnis des Menschen zu<br />
seinen „Haustieren“ differenziert. Tiere werden als „landwirtschaftliche <strong>Nutz</strong>tiere“<br />
oder in zum Teil <strong>im</strong>mer engerer Beziehung zum Menschen als „He<strong>im</strong>tiere“ gehalten. 2<br />
<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere erfahren aus ihrer unterschiedlichen Zweckbest<strong>im</strong>mung eine<br />
unterschiedliche Behandlung durch den Menschen.<br />
Vor diesem Hintergr<strong>und</strong> prüft das <strong>Gutachten</strong> die rechtlichen Gr<strong>und</strong>lagen <strong>und</strong><br />
Voraussetzungen <strong>im</strong> deutschen Recht 3 , die für ein Verhältnis zwischen Menschen<br />
<strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> existieren.<br />
Zunächst werden die Begriffe Haustier, <strong>Nutz</strong>tier <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tier definiert. In einem<br />
zweiten Schritt werden die Gr<strong>und</strong>lagen der rechtlichen Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erarbeitet. Dabei werden die Normen herausgearbeitet, die der Mensch<br />
<strong>im</strong> Umgang mit dem Tier zu beachten hat, <strong>und</strong> die den Menschen in seiner Funktion<br />
als Tierhalter betreffen. 4 Daran schließt sich die Prüfung der Unterschiede der<br />
rechtlichen Behandlung <strong>von</strong> He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tieren <strong>und</strong> ihren Haltern an.<br />
Abschließend wird die Rechtmäßigkeit der festgestellten Ungleichbehandlungen<br />
geprüft. Die Ergebnisse werden in einem Fazit dargestellt.<br />
1 Martin, Tierschutz Basiswissen, S.11.<br />
2 Vgl. dazu Martin, Tierschutz Basiswissen, S.11.<br />
3 Ein internationaler Vergleich wäre unter Betrachtung der unterschiedlichen kulturellen Entwicklungen, wie<br />
z.B. die Stellung der Kuh in Indien als Heiligtum oder des H<strong>und</strong>es in China als Nahrungsmittel, sehr interessant.<br />
Sie kann <strong>im</strong> Rahmen dieser Untersuchung jedoch nicht geleistet werden.<br />
4 Dabei wird eine Vorauswahl getroffen. Normen die offensichtlich keine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong><br />
<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> beinhalten werden nicht aufgeführt.<br />
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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B) Tier: Haustier, <strong>Nutz</strong>tier, He<strong>im</strong>tier<br />
I. Tier<br />
Der Begriff Tier ist <strong>im</strong> deutschen Recht legal nicht definiert. 5 Dennoch lässt sich eine<br />
Eingrenzung des Tierbegriffs vornehmen. Ein Tier ist jedes lebende Tier, unabhängig<br />
<strong>von</strong> seinem Entwicklungsstand. 6 Tote Tiere <strong>und</strong> Tiereier sind nicht umfasst. 7<br />
II. Haustier<br />
Die Gruppe der Tiere kann in frei lebende <strong>und</strong> nicht frei lebende Tiere 8 unterteilt<br />
werden. 9<br />
Alle nicht frei lebenden Tiere bilden die Gruppe der Haustiere. 10 In ergänzender<br />
Definition sind Haustiere alle domestizierten Tiere, unabhängig <strong>von</strong> dem mit ihrer<br />
Haltung verfolgten Zweck. 11 Weiter ergänzend formuliert sind dies alle Tiere, die mit<br />
dem Menschen nicht frei lebend, zusammenleben <strong>und</strong> mit ihm in einem best<strong>im</strong>mten<br />
Verhältnis stehen. 12<br />
Die Gruppe der Haustiere hat sich unter einer Differenzierung nach dem<br />
Haltungszweck in die Gruppen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere aufgeteilt. 13<br />
5<br />
Zwar ist in § 20a BNatSchG der Begriff Tiere definiert. Jedoch erfolgt eine Definition nur <strong>im</strong> Rahmen des<br />
fünften Abschnitts des BNatSchG. Danach sind Tiere a) wildlebende, gefangene oder gezüchtete <strong>und</strong> nicht<br />
herrenlos gewordene sowie tote Tiere wildlebender Arten, b) Eier, Larven, Puppen <strong>und</strong> sonstige<br />
Entwicklungsformen <strong>von</strong> Tieren wildlebender Arten, c) ohne weiteres erkennbare Teile <strong>von</strong> Tieren wildlebender<br />
Arten <strong>und</strong> d) ohne weiteres erkennbar aus Tieren wildlebender Arten gewonnene Erzeugnisse.<br />
6<br />
Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, TierSch<strong>Nutz</strong>V, § 1 Rn.11.<br />
7<br />
Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, TierSch<strong>Nutz</strong>V, § 1 Rn.11.<br />
8<br />
Nicht frei lebende Tiere ist synonym mit wildlebenden Tieren zu verstehen. Gem. § 1 Abs. 1 Satz 1<br />
B<strong>und</strong>esjagdgesetz (BJagdG) sind Tiere die als „Wild“ bezeichnet werden, wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht<br />
unterliegen.<br />
9<br />
Eine Definition erfolgt nur aus juristischer Sicht. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 11b, Rn.2: Der<br />
Kommentar unterteilt inzidenter wild <strong>und</strong> nicht wild lebende Tiere. Leider verwendet er insgesamt keine<br />
stringente Terminologie (so werden z.B. in § 2, Rn. 2 die Begriffe Haustier, <strong>Nutz</strong>tier <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tier uneinheitlich<br />
nebeneinander verwendet).<br />
10<br />
Der Begriff wird vom Gesetzgeber z.B. in § 833 BGB ohne Definition verwendet. Die Kommentierung in<br />
Palandt, § 833, Rn.5.<br />
11<br />
Vgl. Goetschel/Bolliger, Das Tier <strong>im</strong> Recht, S.83.<br />
12<br />
Vgl. Martin, Tierschutz Basiswissen, S.11.<br />
13<br />
Das <strong>Gutachten</strong> verwendet ausschließlich diese Zweiteilung. Der Begriff Haustiere wird nicht weiter<br />
verwendet.<br />
2
Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
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III. <strong>Nutz</strong>tier<br />
Unterschiedliche Legaldefinitionen des Begriffes <strong>Nutz</strong>tier finden sich in der<br />
Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) 14 <strong>und</strong> der<br />
Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). 15<br />
Gem. § 2 Ziffer 1 TierSch<strong>Nutz</strong>V sind <strong>Nutz</strong>tiere: „landwirtschaftliche <strong>Nutz</strong>tiere sowie<br />
andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung <strong>von</strong> Nahrungsmitteln, Wolle,<br />
Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten<br />
werden.“ 16<br />
Gem. § 2 Ziffer 1 TierSchTrV sind <strong>Nutz</strong>tiere <strong>im</strong> Sinne der Verordnung Einhufer <strong>und</strong><br />
Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege <strong>und</strong> Schwein, soweit sie Haustiere sind.<br />
Beide Definitionen haben keinen allgemeingültigen Charakter. Vielmehr sind die<br />
Definitionen auf den Sinn <strong>und</strong> Zweck der jeweiligen Verordnung ausgerichtet.<br />
Eine allgemeingültige Definition muss sich am Zweck des Tieres orientieren. Danach<br />
sind <strong>Nutz</strong>tiere nicht frei lebende Tiere, <strong>von</strong> denen der Mensch in seinem eigenen<br />
Interesse einen best<strong>im</strong>mten nicht ideellen <strong>Nutz</strong>en erwartet.<br />
IV. He<strong>im</strong>tier<br />
Der Begriff He<strong>im</strong>tier ist <strong>im</strong> Europäischen Übereinkommen zum Schutz <strong>von</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> definiert als Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu<br />
seiner eigenen Freude <strong>und</strong> als Gefährten hält. 17 Zwar erfolgt eine Abgrenzung nach<br />
dem Zweck. Sie ist jedoch zu ungenau.<br />
In ergänzender negativer Definition sind He<strong>im</strong>tiere alle nicht frei lebenden Tiere,<br />
außer sie sind <strong>Nutz</strong>tiere. Darüber hinaus kann eine positive Abgrenzung erfolgen,<br />
indem He<strong>im</strong>tiere als alle nicht frei lebenden Tiere definiert werden, die dem<br />
14<br />
Vom 25.10.2001 (BGBl. I S.2758), Verordnung zur Änderung der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung<br />
vom 28.2.2002 (BGBl. I S.1026).<br />
15<br />
idF vom 11.6.1999 (BGBl. I S.1337) geändert durch Art. 377 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-<br />
Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S.2785) <strong>und</strong> durch Art. 11 des Gesetzes zur Neuorganisation des<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Verbraucherschutzes <strong>und</strong> der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3082).<br />
16<br />
In Anlehnung an die Definition des Begriffes „Tier“ in Art.2 Ziffer1 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom<br />
20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher <strong>Nutz</strong>tiere (Abl. Nr. L 221 vom 08.08.1998, S.23-27).<br />
17<br />
Europäisches Übereinkommen zum Schutz <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> vom 13.November 1987 (Gesetz vom 1.Februar<br />
1991, BGBl. II S.402); Vgl. Goetschel/Bolliger, Das Tier <strong>im</strong> Recht, S.83.<br />
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Menschen zu einem ideellen Zweck dienen, <strong>und</strong> die mit dem Menschen in einem<br />
gemeinsamen Raum leben.<br />
4
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C) Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong><br />
Für die Untersuchung möglicher Ungleichbehandlungen zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> sind zunächst die Rechtsgr<strong>und</strong>lagen zu best<strong>im</strong>men, die eine<br />
unterschiedliche Behandlung erkennen oder zumindest vermuten lassen. 18<br />
I. Staatsziel Tierschutz gem. Art. 20a Gr<strong>und</strong>gesetz (GG) 19<br />
Auf verfassungsrechtlicher Ebene wird das Tier durch die Staatszielbest<strong>im</strong>mung des<br />
Art. 20a GG geschützt. 20<br />
Weder aus dem Wortlaut 21 noch unter ergänzender Auslegung ist eine<br />
unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erkennbar.<br />
Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erfolgt nicht.<br />
II. Das Tier <strong>im</strong> Zivilrecht<br />
Das Zivilrecht 22 normiert keine Rechtsträgerschaft des Einzeltieres. Jedoch eine <strong>im</strong><br />
objektiven Normengefüge hervorgehobene Rechtsstellung. 23<br />
1. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
§ 833 BGB regelt die Haftung des Tierhalters, wenn durch ein Tier ein Mensch<br />
getötet oder verletzt, oder eine Sache beschädigt wird. 24<br />
18 Wie bereits in der Einleitung ausgeführt, beschränkt sich die Darstellung auf Normen bei denen eine<br />
unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> zumindest möglich erscheint.<br />
19 BGBl. I 2002 S.2862.<br />
20 Art. 20a wurde 2002 auf den Schutz der Tiere erweitert. Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, Art. 20a,<br />
Rn. 1 ff. v. Loeper, in: Kluge, Tierschutzgesetz, Einführung, Rn.104ff.<br />
21 Vgl. den Wortlaut des Art. 20a GG: Der Staat schützt ... ...die Tiere <strong>im</strong> Rahmen der verfassungsmäßigen<br />
Ordnung durch die Gesetzgebung <strong>und</strong> nach Maßgabe <strong>von</strong> Gesetz <strong>und</strong> Recht durch die vollziehende Gewalt <strong>und</strong><br />
die Rechtsprechung.<br />
22 Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1508, 962: Das Zivilrecht umfasst das materielle Privatrecht, i.w.S. aber auch<br />
alle Rechtsnormen, die zur Durchsetzung des Privatrechts <strong>im</strong> Einzelfall dienen. Das Privatrecht regelt die<br />
Rechtsbeziehungen verschiedener Rechtssubjekte auf dem Boden der Gleichordnung. Zum Privatrecht gehört<br />
vornehmlich das Bürgerliche Recht.<br />
23 Kluge, Tierschutzgesetz, S.71. Die gesetzlichen Neuregelungen wurden durch das „Gesetz zur Verbesserung<br />
der Rechtsstellung des Tieres“ vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762) geschaffen.<br />
24 Palandt, BGB-Kommentar, § 833, Rn.1.<br />
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Gem. § 833 Satz. 1 BGB besteht eine Gefährdungshaftung des Halters für sein<br />
He<strong>im</strong>tier. Für den Halter <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren ist nach Satz 2 eine Haftung für vermutetes<br />
Verschulden normiert. 25<br />
Es besteht eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>.<br />
2. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz 2 BGB<br />
Für die Verletzung seines Tieres kann der Geschädigte gem. § 251 Abs.2<br />
Satz.2 BGB Geldersatz verlangen, dessen Höhe den Wert des Tieres erheblich<br />
übersteigt. 26<br />
Es ist fraglich, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />
3. Eigentümerbefugnisse gem. 903 Satz 2 BGB<br />
Der Eigentümer eines Tieres hat gem. § 903 Satz 2 BGB bei der Ausübung seiner<br />
Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.<br />
Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht nicht.<br />
4. Zwangsvollstreckung gegen das Tier<br />
Die Zwangsvollstreckung an Tieren ist in § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) normiert.<br />
Sie ist zulässig, sofern die Verantwortung des Menschen für das Tier berücksichtigt<br />
wird. 27<br />
Gemäß § 811c ZPO sind Tiere, die <strong>im</strong> häuslichen Bereich <strong>und</strong> nicht zu<br />
Erwerbszwecken gehalten werden, gr<strong>und</strong>sätzlich unpfändbar. 28<br />
Fraglich ist, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />
25 Palandt, BGB-Kommentar, § 833, Rn.1.<br />
26 MüKo, § 251, Rn.54; Palandt, BGB, § 251, Rn.8: Das der Wert des Tieres nicht maßgeblich ist, galt schon vor<br />
der Normierung des Satz 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtstellung des Tieres <strong>im</strong> bürgerlichen<br />
Recht vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762).<br />
27 Vgl. Putzo, ZPO-Kommentar, § 765a ZPO Rn.1 f.<br />
28 Vgl. Putzo, ZPO-Kommentar, § 811c ZPO Rn.1 f.<br />
6
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III. Strafrechtlicher Schutz für das Tier<br />
Strafrechtlichen Schutz 29 erfährt das Tier unmittelbar durch die Normen des<br />
Tierschutzgesetzes <strong>und</strong> mittelbar durch das Strafgesetzbuch (StGB).<br />
1. Schutz des Tieres gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG)<br />
Gem. § 17 TierSchG erfahren Wirbeltiere einen strafrechtlichen Schutz gegen eine<br />
Tötung ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong>/oder gegen die Zufügung <strong>von</strong> Schmerzen <strong>und</strong><br />
Leiden in einer best<strong>im</strong>mten Qualität <strong>und</strong> Intensität. 30 Andere Tiere sind durch<br />
§ 17 TierSchG nicht geschützt.<br />
Fraglich ist, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />
2. Mittelbarer Schutz des Tieres durch das Strafgesetzbuch<br />
Das Strafgesetzbuch schützt Tiere nur mittelbar. Entsprechend ihrem Status als<br />
einer Sache gleich 31 , werden alle Tiere als Sachen geschützt. Beispiele sind die<br />
Strafbarkeit des Diebstahls einer Tieres gem. § 242 f. StGB oder die Verletzung<br />
eines Tieres als Sachbeschädigung gem. § 303 f. StGB. 32<br />
Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erfolgt nicht.<br />
IV. Der Umgang mit dem Tier <strong>im</strong> Verwaltungsrecht<br />
Das Verwaltungsrecht beinhaltet die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die<br />
Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln. 33<br />
29<br />
Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1178: Das Strafrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt <strong>und</strong><br />
Umfang der staatlichen Strafbefugnis best<strong>im</strong>men.<br />
30<br />
Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1 f.; Kluge, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1 f.;<br />
Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1.<br />
31<br />
§ 90a BGB: Das Tier ist keine Sache, wird aber einer Sache gleich behandelt. Vgl. dazu das Gesetz zur<br />
Verbesserung der Rechtstellung des Tieres <strong>im</strong> bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762).<br />
32<br />
Weiterer strafrechtlicher Schutz ist vorstellbar: Z.B. bei der Verletzung oder Tötung eines Tieres bei einer<br />
Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB.<br />
33<br />
Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1397.<br />
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
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1. B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz (BNatSchG) 34<br />
Das B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz ist ein Rahmengesetz nach Art. 75 Abs. 1Nr. 3 GG,<br />
dass einen Schutz <strong>von</strong> Flora <strong>und</strong> Fauna <strong>und</strong> die Landschaftspflege normiert. 35<br />
Geschützt sind wildlebende Tiere in ihrer Eigenschaft als Art <strong>und</strong> Population. 36 He<strong>im</strong>-<br />
<strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tiere sind nicht Gegenstand des Naturschutzrechts.<br />
Eine Unterscheidung zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tieren erfolgt nicht.<br />
2. B<strong>und</strong>esjagdgesetz (BJagdG) 37<br />
Das B<strong>und</strong>esjagdgesetz normiert nur Vorgaben für wildlebende Tiere, die dem<br />
Jagdrecht unterliegen (Wild). He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tiere fallen nicht unter den<br />
Anwendungsbereich des Jagdrechts.<br />
Eine Unterscheidung zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tieren besteht nicht.<br />
3. Tierschutzgesetz (TierSchG) 38<br />
Das Tierschutzgesetz ist die zentrale Rechtsgr<strong>und</strong>lage für einen Umgang des<br />
Menschen mit dem Tier <strong>im</strong> deutschen Recht.<br />
Das Tierschutzgesetz schützt umfassend das Tier in seiner Eigenschaft als<br />
Mitgeschöpf des Menschen aus der Verantwortung des Menschen gegenüber dem<br />
Tier. 39<br />
34<br />
Gesetz über Naturschutz <strong>und</strong> Landschaftspflege (B<strong>und</strong>esnaturschutzgesetz – BNatSchG) vom 25.März 2002,<br />
BGBl. I S.1193.<br />
35<br />
Vgl. Sanden, Umweltrecht, S.259 f.; Bender/Sparwasser/Engel, Umweltrecht, S.156 f.; Kloepfer,<br />
Umweltrecht, S.846 f.<br />
36<br />
Vgl. Kloepfer, Umweltrecht, S.915 f.<br />
37<br />
vom 29.November 1952, BGBl. I 1952,780, zuletzt geändert am 24.08.2004, BGBl. I, S.2198.<br />
38<br />
in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.05.1998 (BGBl. I, S. 1105) zuletzt geändert durch Art. 191 der<br />
Siebten Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I. S. 2785). Der Anwendungsbereich<br />
erstreckt sich auf alle lebenden Tiere. Jedoch sind wirbellose Tiere sind aus dem Schutzbereich einzelner Normen<br />
herausgenommen.<br />
39<br />
Kluge, Tierschutzgesetz, Einführung, Rn.104f.; Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 1, Rn.1 f.<br />
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___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Nach seinem Wortlaut unterscheidet das Tierschutzgesetz nicht zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Nutz</strong>tieren. Auch unter weiterer Auslegung erfolgt keine unmittelbare<br />
Unterscheidung.<br />
Jedoch ist das Tierschutzgesetz Rechtsgr<strong>und</strong>lage für eine Vielzahl <strong>von</strong><br />
Verordnungen 40 , die einen speziellen Umgang mit dem Tier normieren. 41 Die<br />
Verordnungen werden nachfolgend untersucht.<br />
Das Tierschutzgesetz unmittelbar unterscheidet nicht zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. Es ist aber fraglich, ob eine Unterscheidung durch die weiteren<br />
spezialgesetzlichen Regelungen <strong>im</strong> Vergleich mit oder <strong>und</strong> dem Tierschutzgesetz<br />
erfolgt.<br />
a) Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 42<br />
Die Tierschutz–Schlachtverordnung regelt gem. § 1 Nr.3, 4 i.V.m.<br />
Abschnitt 4 TierSchlV die Schlachtung oder Tötung <strong>von</strong> Tieren, die zu Zwecken der<br />
Gewinnung <strong>von</strong> Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen gehalten<br />
werden; weiter behördlich angeordnete Tiertötungen gem. § 1 Nr.5 i.V.m.<br />
Abschnitt 4TierSchlV<br />
Der Anwendungsbereich ist nahezu ausschließlich auf das Schlachten <strong>und</strong> Töten<br />
<strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren reduziert. Eine Tötung <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> richtet sich, außer bei einer<br />
behördlich veranlassten Tötung, nach den Gr<strong>und</strong>lagen des Tierschutzgesetzes.<br />
Eine Unterscheidung zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tieren findet <strong>im</strong> Rahmen des<br />
Anwendungsbereiches der Tierschutz-Schlachtverordnung nicht statt.<br />
Auch eine Tötung nach den allgemeinen Vorgaben der §§ 4 f. Tierschutzgesetz<br />
erfolgt für <strong>Nutz</strong>tiere <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere gr<strong>und</strong>sätzlich gleich.<br />
40 Rechtsverordnungen stehen <strong>im</strong> Rang unter dem Gesetz. Soweit sie die Grenzen ihrer gesetzlichen<br />
Ermächtigung überschreiten, dürfen sie nicht <strong>im</strong> Widerspruch zum TierSchG stehen. Eine Regelung muss mit<br />
sämtlichen höherrangigen Regelungen <strong>im</strong> Einklang stehen.<br />
41 Das Tierschutzgesetz weist dreizehn Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen zugunsten des B<strong>und</strong>esministeriums für<br />
Verbraucherschutz, Ernährung <strong>und</strong> Landwirtschaft auf. Viele Ermächtigungen wurden bislang nicht<br />
wahrgenommen <strong>und</strong> umgesetzt: Vgl. z.B.: § 2a TierSchG, Haltung (2a), Schlachtung (4b), Betäubung (§ 5),<br />
dauerhafte Kennzeichnung <strong>von</strong> Tieren (6), Abwehr <strong>von</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren (§ 7), Beschränkung der Zucht<br />
(§ 11b), Einfuhr <strong>von</strong> Tieren (§ 12), bezüglich Wildtiere (§ 13), (§ 13a), (§ 16), (§16b), (§ 16c), (§ 21a), (§ 21b).<br />
42 vom 3.3.1997 (BGBl. I S.405), geändert durch Verordnung vom 25.11.1999 (BGBl. I S.2392).<br />
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Lediglich bei einem Vergleich zwischen einer Tötung nach der Tierschutz–<br />
Schlachtverordnung <strong>und</strong> einer Tötung nach dem Tierschutzgesetz ergibt sich, dass<br />
durch die differenzierten Rechtsgr<strong>und</strong>lagen der spezielleren Tierschutz-<br />
Schlachtverordnung eine Tötung unter unterschiedlichen Vorgaben verläuft.<br />
Dies bedeutet jedoch keine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. 43<br />
b) Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) 44<br />
Die Verordnung zum Schutz landwirtschaftlicher <strong>Nutz</strong>tiere <strong>und</strong> anderer zur<br />
Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung legt allgemeine<br />
Anforderungen an Haltungseinrichtungen, <strong>und</strong> die Überwachung, Fütterung <strong>und</strong><br />
Pflege <strong>von</strong> landwirtschaftlichen <strong>Nutz</strong>tieren fest. Durch die Verordnung werden die<br />
Pflichten aus § 2 TierSchG als der Gr<strong>und</strong>vorschrift für die Tierhaltung konkretisiert. 45<br />
Die Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung beschränkt in § 1 den<br />
Anwendungsbereich auf <strong>Nutz</strong>tiere 46 , die zu Erwerbszwecken gehalten werden. Auf<br />
<strong>Nutz</strong>tiere die nicht zu Erwerbszwecken gehalten <strong>und</strong> auf He<strong>im</strong>tiere ist die<br />
TierSch<strong>Nutz</strong>tV nicht anwendbar.<br />
Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> innerhalb der Tierschutz-<br />
<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung findet nicht statt.<br />
Fraglich ist aber, ob durch die allgemeinen Tierhaltungsvorgaben der §§ 2, 2a<br />
Tierschutzgesetz <strong>und</strong> der speziellen Haltungsvorgaben der Tierschutz-<br />
<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung bei der Haltung <strong>von</strong> Tieren eine Unterscheidung<br />
zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erfolgt.<br />
43<br />
Eine Tötung nach der Tierschutz-Schlachtverordnung betrifft ausschließlich <strong>Nutz</strong>tiere betrifft, so dass die<br />
Tötung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren nahezu <strong>im</strong>mer nach den spezielleren <strong>und</strong> differenzierteren Vorgaben verläuft. Dagegen<br />
erfolgt eine Tötung <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> nahezu <strong>im</strong>mer nach den allgemeinen Vorgaben des Tierschutzgesetzes.<br />
44<br />
Vom 25.10.2001 (BGBl. I S.2758), Verordnung zur Änderung der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung<br />
vom 28.2.2002 (BGBl. I S.1026).<br />
45<br />
Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG-Kommentar, TierSch<strong>Nutz</strong>tV, § 3, Rn.1.<br />
46<br />
Vgl Teil B III.<br />
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c) Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV) 47<br />
Die Verordnung zum Schutz <strong>von</strong> Tieren be<strong>im</strong> Transport<br />
(Tierschutztransportverordnung - TierSchTrV) 48 legt insbesondere die Anforderungen<br />
an das Transportmittel, sowie die Ernährung <strong>und</strong> Pflege der Tiere be<strong>im</strong> Transport<br />
fest. 49 Die Tierschutztransportverordnung ist nicht auf <strong>Nutz</strong>tiere beschränkt.<br />
Innerhalb der Tierschutztransportverordnung findet keine Unterscheidung zwischen<br />
<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> statt.<br />
d) Tierschutz-H<strong>und</strong>everordnung (TierSchTrV) 50<br />
Die Tierschutz-H<strong>und</strong>everordnung gilt nach § 1 TierSchH<strong>und</strong>eV für das Halten <strong>und</strong><br />
Züchten <strong>von</strong> H<strong>und</strong>en. Die Verordnung gilt für alle Haush<strong>und</strong>e. 51<br />
Der H<strong>und</strong> wird überwiegend als He<strong>im</strong>tier gehalten. Als <strong>Nutz</strong>tier arbeitet er z.B. als<br />
Hirten-, Blinden-, Polizei-, Wach-, Rettungs-, oder Zuchth<strong>und</strong>.<br />
Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> findet nicht statt.<br />
47 idF vom 11.6.1999 (BGBl. I S.1337) geändert durch Art. 377 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-<br />
Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S.2785) <strong>und</strong> durch Art. 11 des Gesetzes zur Neuorganisation des<br />
ges<strong>und</strong>heitlichen Verbraucherschutzes <strong>und</strong> der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3082).<br />
48 Vgl. BGBl. I S.3082.<br />
49 Die meisten Vorschriften der VO stützen sich auf § 2a TierSchG. Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lage für die<br />
§§ 37 Abs.1, Abs.2; 33a; 36a ist § 12 Abs.2 S.1 TierSchG. Auf § 16 Abs.5 TierSchG beruht<br />
§ 34 Abs.2 S.1, Abs.4 <strong>und</strong> Abs.5.<br />
50 Vom 02.05.2001 (BGBl. I S. 838).<br />
51 Kluge, Tierschutzgesetz, S.487: Somit gilt die Verordnung nicht für wilde H<strong>und</strong>e. Da es in Deutschland keine<br />
wilden H<strong>und</strong>e mehr gibt ergibt es sich unter lebensnaher Betrachtung aus der Natur der Sache, dass die<br />
Verordnung faktisch für alle H<strong>und</strong>e gilt.<br />
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D) Unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong><br />
Bei verschiedenen Rechtsnormen ist eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong><strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> offensichtlich. Weiter gibt es gesetzliche Vorgaben, bei denen eine<br />
unterschiedliche Behandlung fraglich ist.<br />
Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht <strong>im</strong>mer eine Ungleichbehandlung.<br />
Vielmehr muss unter dem Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz 52 geprüft werden, ob eine<br />
unterschiedliche Behandlung als eine Ungleichbehandlung zu werten ist. 53 Eine<br />
unterschiedliche Behandlung ist dann eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung,<br />
wenn eine Ungleichbehandlung <strong>von</strong> „wesentlich Gleichem“ erfolgt. 54<br />
Dabei werden die Gr<strong>und</strong>sätze des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes analog<br />
herangezogen. 55 Denn der Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz gilt nur zwischen den<br />
Menschen. Er gilt nicht zwischen Mensch <strong>und</strong> Tier <strong>und</strong> auch nicht zwischen den<br />
Tieren untereinander.<br />
Fallgruppen sind:<br />
- Wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich behandelt werden. 56<br />
Danach besteht eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung, wenn <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
He<strong>im</strong>tiere trotz vergleichbarer tatbestandlicher Voraussetzungen auf der<br />
Rechtsfolgenseite ungleich behandelt werden.<br />
- Wesentlich Ungleiches darf nicht willkürlich gleich behandelt werden. 57 So<br />
besteht ebenfalls eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung, wenn an<br />
52 Creifelds, Rechtswörterbuch, S.547: Die Pflicht zur Gleichbehandlung entspricht der Gleichheit vor dem<br />
Gesetz nach Art. 3 Gr<strong>und</strong>gesetz. Der Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz gilt nur zwischen natürlichen Personen, also<br />
Menschen. Er gilt nicht zwischen Mensch <strong>und</strong> Tier <strong>und</strong> nicht innerhalb der Gruppe der Tiere.<br />
53 Vgl. BVerGE 1, 14,16;Manssen, Staatsrecht I, Gr<strong>und</strong>rechtsdogmatik, München 1995; König, JuS 1995, S.313.<br />
54 Pieroth/Schlink, Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, Rn.431; BVerGE 49, 148/165.<br />
55 Denkbar wäre es auch auf die Behandlung der <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tierhalter abzustellen. Dies würde jedoch nur zu<br />
einem unscharfen Ergebnis führen, da es um den Vergleich der Belange der Tiere geht.<br />
56 Pieroth/Schlink, Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, Rn.436.<br />
57 Pieroth/Schlink, Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, Rn.436; Das BverG führt dazu aus: „Der Gleichheitssatz verbietet<br />
dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich <strong>und</strong> wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu<br />
behandeln.“, BVerGE 1, 14,16; BVerGE 49, 148,165. Nach neueren Urteilen liegt eine rechtlich relevante<br />
Ungleichbehandlung bereits dann vor, wenn zwischen den Vergleichsgruppen „keine Unterschiede <strong>von</strong> solcher<br />
Art <strong>und</strong> solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“, BVerGE 55,<br />
72,88; BVerGE 85, 238,244.<br />
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verschiedene, nicht vergleichbare Sachverhalte bei <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tier eine<br />
vergleichbare Rechtsfolge geknüpft ist.<br />
I. Tierhalterhaftung gem. § 833 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)<br />
1. <strong>Nutz</strong>tier<br />
Ist in einem Anwendungsfall des § 833 BGB das Tier ein Haustier, das dem Beruf,<br />
der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt des Tierhalters zu dienen best<strong>im</strong>mt ist, also<br />
ein <strong>Nutz</strong>tier 58 , entfällt die Gefährdungshaftung des Satzes 1. Stattdessen kommt es<br />
auf ein Verschulden des Halters an.<br />
Zunächst wird das Vorliegen <strong>von</strong> Verschulden vermutet, § 833 S.2 BGB. 59 Die<br />
Vermutung ist widerlegt, wenn der Halter die <strong>im</strong> Verkehr erforderliche Sorgfalt an den<br />
Tag gelegt hat, oder der Schaden auch bei Entgegenbringen der <strong>im</strong> Verkehr<br />
erforderlichen Sorgfalt eingetreten wäre. 60<br />
2. He<strong>im</strong>tier<br />
Der Halter eines He<strong>im</strong>tieres haftet <strong>im</strong> Schadensfall nach § 833 S.1 BGB<br />
verschuldensunabhängig.<br />
Die Haftungserleichterung des Satz 2 greift nicht. Eine auf Affektion oder Zuneigung<br />
basierende Haltung genügt keinem der <strong>von</strong> Satz 2 geforderten Zwecke. 61<br />
3. Ergebnis<br />
Bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB wird der <strong>Nutz</strong>tierhalter durch eine<br />
Haftungserleichterung privilegiert.<br />
Dient das Tier dem Beruf, der Erwerbstätigkeit oder dem Unterhalt, haftet der Halter<br />
bei Nichteinhaltung der <strong>im</strong> Verkehr erforderlichen Sorgfalt, außer wenn der Schaden<br />
auch bei pflichtgemäßen Verhalten aufgetreten wäre.<br />
58 Vgl. Teil B III.<br />
59 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 833 Rn.14.<br />
60 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 833 Rn.22.<br />
61 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 833 Rn.14.<br />
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II. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz.2 BGB<br />
Die Obergrenze für den erstattungsfähigen Schaden in Form <strong>von</strong><br />
Behandlungskosten für ein verletztes Tier bildet in Fällen, in denen die Kosten den<br />
materiellen Wert des Tieres übersteigen, der Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz. 62<br />
1. He<strong>im</strong>tier<br />
Wegen des Affektionsinteresses 63 des Halters an einem He<strong>im</strong>tier, können<br />
Behandlungskosten, die den materiellen Wert eines Tieres übersteigen, zu ersetzen<br />
sein, § 251 Abs.2 S.2 BGB.<br />
2. <strong>Nutz</strong>tier<br />
Es ist fraglich, ob die den Wert des Tieres übersteigenden Behandlungskosten auch<br />
bei <strong>Nutz</strong>tieren ersatzfähig sind. 64<br />
Der Wortlaut des § 251 Abs.2 S.2 BGB enthält keine Einschränkung. Dennoch wird<br />
durch die Rechtsprechung <strong>und</strong> die Literatur die Norm teleologisch auf He<strong>im</strong>tiere<br />
reduziert. 65<br />
Für eine Auslegung gegen den Wortlaut spricht, dass der Gesetzgeber mit der<br />
Einführung des Zusatzes über die Ersatzfähigkeit der Behandlungskosten nicht das<br />
Tier an sich schützen wollte, sondern dem Affektionsinteresse des Halters stärker<br />
Rechnung tragen wollte. 66<br />
So ist der Eigentümer des Tieres nicht verpflichtet, den Ersatz in Höhe der<br />
Behandlungskosten für die Behandlung des Tieres aufzuwenden. Vielmehr kann er<br />
aufgr<strong>und</strong> der ihm eingeräumten Dispositionsfreiheit beliebig mit dem Geldersatz<br />
verfahren. 67<br />
62 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />
63 Liebhaberinteresse, welches auf Erinnerungen <strong>und</strong> Gefühlen beruht <strong>und</strong> für die jeweilige Person einen<br />
besonderen Wert darstellt. Vgl. auch Creifelds, Rechtswörterbuch, Begriff: Schadensersatz, S. 1064.<br />
64 Vgl. Oetker, MüKo, § 251 Rn.56.<br />
65 Oetker, MüKo, § 251 Rn.59; BERG, Jus 1978, S.672 (673); Einschränkend Palandt, BGB-Kommentar, § 251<br />
Rn.8: Danach ist auf die Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen abzustellen. Die seien bei einem He<strong>im</strong>tier<br />
ungleich stärker, als bei einem <strong>Nutz</strong>tier. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Kommentierung, dass aber auch<br />
bei einem <strong>Nutz</strong>tier eine gewisse Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen bestehen können.<br />
66 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />
67 BGH,61, 58; 76, 221; Palandt, BGB-Kommentar, § 249, Rn.6.<br />
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Dieses Ergebnis wird <strong>im</strong> Einzelfall der zum Teil engen emotionalen Beziehung<br />
zwischen Haltern <strong>und</strong> ihren <strong>Nutz</strong>tieren nicht gerecht. Auch bei einem <strong>Nutz</strong>tier kann<br />
ein Affektionsinteresse bestehen. Dieses ist vom <strong>Nutz</strong>tierhalter darzulegen.<br />
Gründe warum ein Affektionsinteresse bei einem <strong>Nutz</strong>tierhalter weniger<br />
schützendwert sein sollten, als bei einem He<strong>im</strong>tierhalter sind nicht ersichtlich. Unter<br />
dem Wortlaut <strong>und</strong> unter weiterer teleologischer Auslegung schützt der Gesetzgeber<br />
das Affektionsinteresse an sich. Bei welcher Art <strong>von</strong> Tier ist unerheblich.<br />
Bei einem He<strong>im</strong>tier liegt die Beweislast für das Nichtbestehen eines<br />
Affektionsinteresses be<strong>im</strong> Schadensersatzpflichtigen. 68 Gelingt ihm der Nachweis<br />
nicht, das ein solches nicht besteht, greift die Verhältnismäßigkeitsvermutung des<br />
§ 251 Abs.2 S.2 BGB.<br />
Wird ein <strong>Nutz</strong>tier ausschließlich aus wirtschaftlichem Interesse gehalten sind die<br />
Behandlungskosten nur bis zur Höhe des Wertes des Tieres ersatzfähig. 69<br />
3. Ergebnis<br />
Bei <strong>Nutz</strong>tieren, deren Haltungszweck sich auf Erwerbszwecke beschränkt, ist der<br />
materielle Wert die Obergrenze für die Ersatzfähigkeit der Behandlungskosten. 70<br />
Bei <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> <strong>und</strong> bei <strong>Nutz</strong>tieren, an denen der Halter ein Affektionsinteresse hat,<br />
sind sie darüber hinaus zu ersetzen.<br />
Hat der Halter eines <strong>Nutz</strong>tieres keine Aussicht darauf, die den Wert des Tieres<br />
übersteigenden Heilbehandlungskosten ersetzt zu bekommen, wird er dazu geneigt<br />
sein, das Tier <strong>im</strong> Verletzungsfall töten zu lassen.<br />
Das ausschließlich zu Erwerbszwecken gehaltene <strong>Nutz</strong>tier ist benachteiligt.<br />
68 Vgl. Greger, Zöller ZPO-Kommentar, vor § 284 Rn.17.<br />
69 Oetker, MüKo, § 251 Rn.56<br />
70 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />
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III. Zwangsvollstreckung gegen das Tier<br />
Voraussetzungen 71 für eine Unpfändbarkeit <strong>von</strong> Tieren sind gem. §§ 765a, 811c ZPO<br />
die Haltung <strong>im</strong> häuslichen Bereich <strong>und</strong> die Haltung nicht zu Erwerbszwecken.<br />
Andernfalls findet eine Abwägung zwischen dem Affektionsinteresse des Halters an<br />
dem Tier <strong>und</strong> den wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers statt.<br />
Ungeachtet des Gr<strong>und</strong>satzes des § 811c Abs.1 ZPO hat der Gläubiger<br />
gem. § 811c Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Zulassung der Pfändung, wenn ihm der<br />
Verzicht darauf unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Unpfändbarkeit<br />
für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die unter Würdigung des Tierschutzes<br />
<strong>und</strong> der Schuldnerinteressen nicht zu rechtfertigen ist. 72<br />
1. <strong>Nutz</strong>tier<br />
Die Mehrzahl der <strong>Nutz</strong>tiere ist pfändbar. Anders die <strong>Nutz</strong>tiere, die <strong>im</strong> häuslichen<br />
Bereich <strong>und</strong> nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, z.B. Blindenh<strong>und</strong>e.<br />
2. He<strong>im</strong>tier<br />
Ein He<strong>im</strong>tier ist nicht pfändbar. Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist Ausdruck einer Wertung des<br />
Gesetzgebers. Dem Affektionsinteresse des He<strong>im</strong>tierhalters steht das wirtschaftliche<br />
Interesse der Gläubiger gegenüber. Der Gesetzgeber bewertet den <strong>im</strong>materiellen<br />
Schaden, den der Halter durch die Pfändung erleiden würde, höher als den<br />
wirtschaftlichen Gewinn des Gläubigers.<br />
3. Ergebnis<br />
Über den Haltungsort hinaus differenziert § 811c ZPO zwischen gewerblich <strong>und</strong> nicht<br />
gewerblich gehaltenen Tieren.<br />
Nicht gewerblich gehaltene Tiere sind regelmäßig unpfändbar. Diese Unterscheidung<br />
hat zur Folge, dass nur <strong>Nutz</strong>tiere gepfändet werden können. Dabei sind die <strong>Nutz</strong>tiere<br />
der Pfändbarkeit entzogen, die an Stelle <strong>von</strong> gewerblichen Zwecken dem<br />
<strong>im</strong>materiellen Unterhalt des Halters dienen.<br />
71 Auf das Erfordernis der Beachtung der Verantwortung des Menschen für das Tier (vgl.<br />
§ 765a Abs. 1 S.3 ZPO ) ist nicht einzugehen, da dieses <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere gleichermaßen betrifft.<br />
72 Vgl. Stöber/Zöllner, ZPO, § 811c Rn.3.<br />
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Im Ergebnis ergibt sich eine Benachteiligung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren die zu gewerblichen<br />
Zwecken gehalten werden.<br />
IV. Tiertötung gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG)<br />
§ 17 TierSchG stellt das Töten eines Wirbeltieres gr<strong>und</strong>sätzlich unter Strafe. 73<br />
Regelungsinhalt des § 17 TierSchG ist das „Ob“ der Tötung.<br />
Bei der Strafbarkeit der Tötung eines Wirbeltiers wird nicht zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>Nutz</strong>tieren differenziert.<br />
Erfolgt die Tötung aus einem vernünftigen Gr<strong>und</strong>, wirkt dieser rechtfertigend. 74 Eine<br />
Strafbarkeit entfällt.<br />
Die Rechtfertigungsmöglichkeit durch einen vernünftigen Gr<strong>und</strong> ist ein Ausfluss des<br />
Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes. 75 Neben der Frage, ob mit der Handlung überhaupt<br />
ein nachvollziehbarer, billigenswerter Zweck verfolgt wurde 76 , umfasst die Prüfung<br />
die Elemente des Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes. 77 Bei der Abwägung der<br />
widerstreitenden Güter <strong>und</strong> Belange sind die Wertungen des Gesetzes <strong>und</strong>, soweit<br />
aus ihnen kein eindeutiges Ergebnis entsteht, die mehrheitlichen Wert- <strong>und</strong><br />
Gerechtigkeitsvorstellungen als Maßstab heranzuziehen. 78<br />
Fraglich ist, ob bei <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> unter anderen Vorraussetzungen ein vernünftiger<br />
Gr<strong>und</strong> angenommen wird als bei <strong>Nutz</strong>tieren. Darin läge eine rechtliche<br />
Ungleichbehandlung.<br />
73<br />
Vgl. Kluge, Tierschutzgesetz, § 17 Rn.15,22.<br />
74<br />
Vgl. Kluge, Tierschutzgesetz, § 17 Rn.29,160 f.: Auf den Streit, ob es sich bei dem Merkmal „ohne<br />
vernünftigen Gr<strong>und</strong>“ um ein Tatbestandsmerkmal oder um einen Rechtfertigungsgr<strong>und</strong> handelt wird nicht näher<br />
eingegangen. Der Streit ist für die Untersuchung ohne Bedeutung.<br />
75<br />
Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 17 Rn.8.<br />
76<br />
Vgl. BayOblG, NJW 1993, S. 2760.<br />
77<br />
Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 10, Rn.17 f.: Der Gr<strong>und</strong>satz der Verhältnismäßigkeit ergibt sich aus<br />
dem Rechtsstaatsprinzip <strong>und</strong> ist stets zu beachten. Er stellt auf die Zweck-Mittel-Relation ab. Eine Maßnahme,<br />
die als Mittel zur Erreichung eines best<strong>im</strong>mten Zwecks oder Erfolgs eingesetzt wird, muss der<br />
Verhältnismäßigkeit entsprechen. Verhältnismäßig ist eine Maßnahme, die geeignet, erforderlich <strong>und</strong><br />
verhältnismäßig i.e.S. (angemessen) ist.<br />
78<br />
Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 17 Rn.8.<br />
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Auf den ersten Blick besteht eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der <strong>Nutz</strong>tiere.<br />
So ist die Tötung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren zum Verzehr ihres Fleisches als vernünftiger Gr<strong>und</strong><br />
akzeptiert. Dagegen ist es fraglich, ob auch der Verzehr <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> einen<br />
vernünftigen Gr<strong>und</strong> darstellt.<br />
Diese komplexe Frage kann <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Gutachten</strong>s nicht abschließend <strong>und</strong><br />
eindeutig beantwortet werden. Eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der <strong>Nutz</strong>tiere<br />
erscheint bei best<strong>im</strong>mten Sachverhalten möglich.<br />
V. Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) 79<br />
Das Tierschutzgesetz unterscheidet unmittelbar nicht zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. 80 Die auf Gr<strong>und</strong>lage des § 2a Abs.1 TierSchG erlassenen<br />
Rechtsverordnungen beziehen sich nahezu ausschließlich auf <strong>Nutz</strong>tiere. Eine<br />
Ungleichbehandlung innerhalb einer Verordnung wurde nicht festgestellt. 81<br />
Darüber hinaus ist jedoch zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung durch die<br />
speziellen Regelungen in einer Verordnung <strong>und</strong> die allgemeinen Regelungen <strong>im</strong><br />
Tierschutzgesetz erfolgt.<br />
Die speziellen Haltungsvorgaben der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung gelten<br />
ausschließlich für <strong>Nutz</strong>tiere. Die allgemeinen Tierhaltungsvorgaben der §§ 2, 2a<br />
Tierschutzgesetz gelten für <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere.<br />
Damit erfolgt auf den ersten Blick eine Privilegierung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren, da für diese die<br />
speziellen <strong>und</strong> strengeren Schutzvorschriften der Tierschutz-<br />
<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung gelten. Somit wäre eine Ungleichbehandlung zum<br />
Nachteil der He<strong>im</strong>tiere gegeben.<br />
Betrachtet man die speziellen Schutzvorschriften, so sind dies fast ausschließlich<br />
solche, die aus der Natur der Sache auch nur bei einer Haltung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren zu<br />
79<br />
Vom 25.10.2001 (BGBl. I S.2758), Verordnung zur Änderung der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung<br />
vom 28.2.2002 (BGBl. I S.1026).<br />
80<br />
Vernachlässigt wird dabei die zuvor nicht entschiedene Frage, ob bei § 17 TierSchG eine Ungleichbehandlung<br />
in Hinblick auf den vernünftigen Gr<strong>und</strong>, <strong>und</strong> somit eine Ungleichbehandlung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>,<br />
besteht.<br />
81<br />
Vgl. Teil C IV 3.<br />
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gewerblichen Zwecken in Frage kommen. Die Vorgaben begründen daher<br />
unterschiedliche Lebenssachverhalte. Das <strong>Nutz</strong>tier erfährt eine andere Haltung als<br />
ein He<strong>im</strong>tier. Aufgr<strong>und</strong> nicht vergleichbarer Sachverhalte besteht keine<br />
Ungleichbehandlung.<br />
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E) Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung<br />
Es wurden unterschiedliche Behandlungen <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> aus den<br />
verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen herausgearbeitet. Abschließend ist zu prüfen, ob die<br />
Ungleichbehandlungen gerechtfertigt <strong>und</strong> damit rechtmäßig sind.<br />
Ungleichbehandlungen bestehen <strong>im</strong> Zivilrecht.<br />
Im Strafrecht scheint eine Ungleichbehandlung <strong>im</strong> Rahmen des § 17 TierSchG<br />
vorstellbar. Eine abschließende Bewertung kann <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Gutachten</strong>s nicht<br />
erfolgen, so dass auch keine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer möglichen<br />
Ungleichbehandlung erfolgt.<br />
Im Verwaltungsrecht existieren Privilegierungen aus dem unterschiedlichen Zweck <strong>und</strong><br />
der damit verb<strong>und</strong>enen unterschiedlichen Art der Haltung. Eine Ungleichbehandlung<br />
besteht jedoch weder innerhalb der speziellen Verordnungen, noch unter einem<br />
Vergleich der speziellen <strong>und</strong> allgemeinen Rechtsnormen.<br />
Da Tiere keine Träger <strong>von</strong> Rechten sind, kann die Prüfung der Rechtfertigung einer<br />
Ungleichbehandlung nicht unmittelbar anhand der Verletzung der Belange der Tiere<br />
erfolgen. Vielmehr muss eine Betrachtung der Rechte der betroffenen Tierhalter erfolgen.<br />
Eine Ungleichbehandlung ist rechtswidrig, wenn sie den Tierhalter in seinen Rechten<br />
verletzt <strong>und</strong> die Verletzung nicht gerechtfertigt ist.<br />
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ungleichbehandlung führt dazu, dass die<br />
zugr<strong>und</strong>e liegende(n) Rechtsnorm(en) geändert werden muss(müssen). Darüber hinaus<br />
kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit eine Rechtswirkung erzielen, dass der<br />
Gesetzgeber, besonders unter dem Auftrag des Staatsziels Tierschutz, gefordert ist, den<br />
bestehenden rechtswidrigen Gesetzeszustand zu ändern.<br />
I. Verletzung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechten der Tierhalter<br />
<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere sind keine Rechtsträger. Die Verletzung eigener Rechte der<br />
Tiere kann nicht geprüft werden. Zu prüfen ist jedoch, ob durch die gesetzlichen<br />
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Vorgaben für <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere eine Ungleichbehandlung normiert ist, die eine<br />
rechtswidrige Verletzung <strong>von</strong> Rechten der Tierhalter begründet.<br />
Gr<strong>und</strong>rechte die be<strong>im</strong> Tierhalter verletzt sein könnten, sind be<strong>im</strong> <strong>Nutz</strong>tierhalter z.B.<br />
die Berufsfreiheit gem. Art. 12 GG <strong>und</strong> be<strong>im</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tierhalter z.B. die<br />
Eigentumsfreiheit gem. Art. 14 GG. 82<br />
1. Berufsfreiheit des <strong>Nutz</strong>tierhalters aus Art. 12 Abs. 1 S.2 GG<br />
Die Berufsfreiheit wird durch Art. 12 Abs.1 S.2 GG geschützt. Regelt der<br />
Gesetzgeber das „Wie“ der Berufstätigkeit, n<strong>im</strong>mt er Berufsausübungsregelungen<br />
vor, die in die Berufsfreiheit eingreifen können. 83<br />
Vorschriften über den Umgang mit Tieren sind aus Sicht des beruflichen<br />
<strong>Nutz</strong>tierhalters Berufsausübungsregeln.<br />
Soweit die tierschutzrechtlichen Regelungen nicht final auf die Einschränkung der<br />
Berufsfreiheit einzelner Berufsgruppen gerichtet sind, ist der Schutzbereich der<br />
Berufsfreiheit nur mittelbar betroffen. 84 Für eine Verletzung müssten weitere<br />
Voraussetzungen erfüllt sein, die sich aus den Umständen des Einzelfalls ergeben.<br />
2. Eigentumsfreiheit des Tierhalters aus Art. 14 Abs.1 GG<br />
Das Eigentum an Tieren wird durch Art. 14 Abs.1 GG geschützt. Der Inhalt ergibt<br />
sich aus den zivilrechtlichen Regelungen. 85 § 903 BGB stellt klar, dass der<br />
Eigentümer einer Sache 86 nur in soweit mit ihr nach Belieben verfahren <strong>und</strong> andere<br />
<strong>von</strong> jeder Einwirkungen ausschließen kann, soweit nicht das Gesetz <strong>und</strong> Rechte<br />
Dritter entgegenstehen.<br />
Schranken der Eigentümerbefugnisse unterliegen dem Verhältnismäßigkeitsprinzip. 87<br />
82<br />
Die Verletzung weiterer Gr<strong>und</strong>rechte ist vorstellbar, z.B. aus Art. 2 GG. Eine Prüfung muss anhand des<br />
konkreten Einzelfalls erfolgen.<br />
83<br />
Vgl. Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 12 Rn.78.<br />
84<br />
Vgl. Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 12 Rn.79.<br />
85<br />
Vgl. Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 14 Rn.37.<br />
86<br />
Zu der Stellung des Tieres <strong>im</strong> Zivilrecht vgl. Teil C II 3.<br />
87<br />
Vgl. Wieland, in: Dreier, GG-Kommentar, Art. 14 Rn.118.<br />
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3. Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
Für Einschränkungen der Rechte der Tierhalter gilt, dass die Rechtmäßigkeit der<br />
Einschränkungen <strong>im</strong>mer auch <strong>im</strong> Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung <strong>von</strong><br />
einer Abwägung der Interessen des <strong>Nutz</strong>tierhalters <strong>und</strong> den Belangen des<br />
Tierschutzes abhängt.<br />
In ergänzender Betrachtung sollte darüber hinaus in analoger Anwendung des<br />
Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes auch eine Abwägung der verschiedenen Belange<br />
der betroffenen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere erfolgen. Das Ergebnis dieser Abwägung strahlt<br />
auf die Abwägung der Belange der Tierhalter aus <strong>und</strong> kann für eine Entscheidung<br />
ergänzend herangezogen werden.<br />
Welche Faktoren letztlich bei einer Entscheidung herangezogen werden müssen ergibt<br />
sich aus den Umständen der Ungleichbehandlung, den Besonderheiten des Einzelfalls.<br />
II. Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlungen <strong>im</strong> Zivilrecht<br />
Im Rahmen dieses <strong>Gutachten</strong>s erfolgt nur eine kurze Rechtmäßigkeitsprüfung der<br />
festgestellten Ungleichbehandlungen. Eine endgültige Entscheidung, ob eine<br />
Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, obliegt einer ausführlichen Prüfung <strong>im</strong> konkreten<br />
Einzelfall.<br />
1. Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB<br />
Der <strong>Nutz</strong>tierhalter wird bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB privilegiert. 88<br />
Wird ein Tier zu gewerblichen Zwecken gehalten, ist es als Individuum weniger<br />
behütet <strong>und</strong> damit eine höhere Gefahrenquelle, als ein aus Affektion gehaltenes Tier.<br />
Der <strong>Nutz</strong>tierhalter hat darüber hinaus eine größere Anzahl <strong>von</strong> Tieren für die er<br />
verantwortlich ist. Daher ist die Haftung des <strong>Nutz</strong>tierhalters nach § 833 S.2 BGB<br />
milder ausgestaltet.<br />
Es ist zweifelhaft, ob eine solche Ungleichbehandlung rechtmäßig ist.<br />
88 Vgl. Teil D I.<br />
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2. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs. 2 Satz 2 BGB<br />
Bei einer Schädigung des Tieres ist zu differenzieren, ob der <strong>Nutz</strong>tierhalter ebenfalls<br />
ein Affektionsinteresse hat.<br />
Der Gesetzgeber trägt hier den Interessen des Tierhalters Rechnung. Hält jemand<br />
ein Tier nur aus wirtschaftlichen Interessen, kann er bei einem Schaden auch nur<br />
den wirtschaftlichen Wert des Tieres verlangen. Hält jemand, egal ob <strong>Nutz</strong>tierhalter<br />
oder He<strong>im</strong>tierhalter, ein Tier aus Interessen, die über eine wirtschaftliche<br />
Betrachtung hinausgehen, so bekommt der Halter <strong>im</strong> Fall eines Schadens auch<br />
einen höheren Wert ersetzt.<br />
Diese Bewertung ist rechtmäßig, da der Gesetzgeber hier ausdrücklich das<br />
besondere Verhältnis zwischen Mensch <strong>und</strong> dem Tier als ein individualisiertes<br />
Wesen anerkennt.<br />
3. Zwangsvollstreckung gegen das Tier<br />
Im Zwangsvollstreckungsrecht wird der <strong>Nutz</strong>tierhalter benachteiligt, da gem. § 811c<br />
ZPO das He<strong>im</strong>tier nicht pfändbar ist. Allerdings findet dieser Gr<strong>und</strong>satz eine Grenze,<br />
sobald es dem Gläubiger aufgr<strong>und</strong> eines hohen materiellen Wertes des Tieres nicht<br />
zugemutet werden kann, auf die Pfändung zu verzichten. 89<br />
Der Gesetzgeber trägt auch hier den Gr<strong>und</strong>sätzen eines ethischen Tierschutzes<br />
insoweit Rechnung, als er gr<strong>und</strong>sätzlich die persönliche Verbindung zwischen einem<br />
Menschen <strong>und</strong> einem Tier über die wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers stellt.<br />
Erst wenn eine Pfändung unzumutbar ist, d.h. aus anthropozentrischer Betrachtung<br />
der Mensch gefährdet ist, haben die Gläubigerinteressen Vorrang.<br />
Auch diese Ungleichbehandlung ist rechtmäßig.<br />
89 Vgl. Teil D III.<br />
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III. Ergebnis<br />
Die Prüfung der Rechtmäßigkeit einer möglichen Ungleichbehandlung zwischen <strong>Nutz</strong><strong>und</strong><br />
He<strong>im</strong>tier <strong>im</strong> Strafrecht unter den Voraussetzungen des § 17 TierSchG ist <strong>im</strong> Rahmen<br />
des Gutachtachtens nicht möglich.<br />
Im Zivilrecht ist es zweifelhaft, ob die Ungleichbehandlung nach § 833 BGB rechtmäßig<br />
ist. Die weiteren Ungleichbehandlungen gem. 251 Abs.2 Satz2 BGB <strong>und</strong> <strong>im</strong><br />
Zwangsvollstreckungsrecht sind unter der oben durchgeführten Prüfung rechtmäßig.<br />
Eine absolute Entscheidung kann in allen Fällen <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Gutachten</strong>s nicht<br />
getroffen werden. Sie obliegt einer weiteren Prüfung <strong>im</strong> Einzelfall.<br />
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F) Fazit<br />
Der Mensch hat wilde Tiere gezähmt <strong>und</strong> als Haustiere gehalten. Aus der Gruppe<br />
der Haustiere haben sich die Gruppen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere entwickelt.<br />
<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere unterscheiden sich aus dem Zweck ihrer Haltung heraus.<br />
Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG unterscheidet nicht zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>.<br />
Im Zivilrecht bestehen Unterschiede der Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>.<br />
Verursacht das Tier einen Schaden, trifft den <strong>Nutz</strong>tierhalter gegenüber dem<br />
He<strong>im</strong>tierhalter eine Haftungserleichterung. Bei der Zwangsvollstreckung ist ein<br />
He<strong>im</strong>tier <strong>im</strong> Gegensatz zum <strong>Nutz</strong>tier gr<strong>und</strong>sätzlich nicht pfändbar. Bei einem<br />
Entschädigungsanspruch gem. § 251 Abs.2 Satz.2 BGB bestehen keine<br />
Unterschiede, wenn an dem geschädigten <strong>Nutz</strong>tier ebenfalls ein Affektionsinteresse<br />
besteht.<br />
Im Zivilrecht begründen die Unterschiede in der Behandlung eine<br />
Ungleichbehandlung. Die Ungleichbehandlungen sind überwiegend rechtmäßig. Bei<br />
der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.<br />
Weiter ist es fraglich, ob es eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> <strong>im</strong> Strafrecht gibt. Im Rahmen des § 17 TierSchG erscheint eine<br />
unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> vorstellbar. Soweit eine<br />
unterschiedliche Behandlung festgestellt würde, ist es weiter fraglich, ob es sich<br />
dabei um eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung handelt <strong>und</strong> diese<br />
rechtswidrig oder rechtmäßig wäre.<br />
Im Verwaltungsrecht erfolgt eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. Jedoch besteht keine Ungleichbehandlung.<br />
Bei den Ergebnissen dieses <strong>Gutachten</strong>s ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein<br />
Kurzgutachten handelt. Ein eindeutiges Ergebnis bedürfte einer intensiveren<br />
Prüfung. Darüber hinaus einer Entscheidung <strong>im</strong> konkreten Einzelfall.<br />
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G) Literaturverzeichnis<br />
Bender, Bernd;<br />
Sparwasser, Reinhard;<br />
Engel, Rüdiger<br />
Umweltrecht, 4. Aufl., Heidelberg 2000.<br />
Creifelds, Carl Rechtswörterbuch, 13. Aufl., München 1996.<br />
Dreier, Horst (Hrsg.) Gr<strong>und</strong>gesetz Kommentar, Band I Art. 1 –19, Tübingen<br />
1996.<br />
Goetschel, Antoine F.;<br />
Bolliger, Gieri<br />
Hirt, Almuth;<br />
Maisack, Christoph;<br />
Moritz, Johannes<br />
Das Tier <strong>im</strong> Recht, 99 Facetten der Mensch-Tier-Beziehung<br />
<strong>von</strong> A bis Z, Zürich 2003.<br />
Tierschutzgesetz Kommentar, München 2003.<br />
Kloepfer, Michael Umweltrecht, 3.Aufl., München 2004.<br />
Kluge, Hans-Georg (Hrsg.) Tierschutzgesetz Kommentar, Stuttgart 2002.<br />
Lackner, Karl;<br />
Kühl, Christian<br />
Strafgesetzbuch mit Erläuterungen, 24. Aufl., München<br />
2001.<br />
Lorz, Albert Haustiere – He<strong>im</strong>tiere – <strong>Nutz</strong>tiere, NuR 1989, S. 337 -<br />
342.<br />
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- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Lorz, Albert;<br />
Metzger, Ernst<br />
Tierschutzgesetz Kommentar, 5. Aufl., München 1999.<br />
Mansen, Gerrit Staatsrecht I, Gr<strong>und</strong>rechtsdogmatik, München 1995.<br />
Martin, Madeleine<br />
Tierschutz Basiswissen zur Behandlung <strong>von</strong><br />
Tierschutzthemen <strong>im</strong> Unterricht, Fakten – Gedanken –<br />
Unterrichttipps, Wiesbaden 1996.<br />
Maurer, Hartmut Allgemeines Verwaltungsrecht, 15. Aufl., München 2004.<br />
Palandt, Otto (Begründer) Bürgerliches Gesetzbuch Kommentar, 63. Aufl. 2004.<br />
Pieroth, Bodo;<br />
Schlink, Bernhard<br />
Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, 20. Aufl., Heidelberg 2004.<br />
Rebmann, Kurt Münchener Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch,<br />
Band V, Schuldrecht Besonderer Teil III, 4. Aufl., München<br />
2004.<br />
Sanden, Joach<strong>im</strong> Umweltrecht, 1. Aufl., Baden-Baden, 1999.<br />
Thomas, Heinz;<br />
Putzo, Hans<br />
Zivilprozessordnung, Kommentar, 26. Aufl., München<br />
2004.<br />
27
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___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />
Zöller, Richard Zovilprozessordnung mit Gerichtsverfassungsgesetz <strong>und</strong><br />
den Einführungsgesetzen mit Internationalem<br />
Zivilprozessrecht, EG-Verordnungen,<br />
Kostenanmerkungen, 25. Aufl., Köln 2005.<br />
28