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Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Nach seinem Wortlaut unterscheidet das Tierschutzgesetz nicht zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>Nutz</strong>tieren. Auch unter weiterer Auslegung erfolgt keine unmittelbare<br />

Unterscheidung.<br />

Jedoch ist das Tierschutzgesetz Rechtsgr<strong>und</strong>lage für eine Vielzahl <strong>von</strong><br />

Verordnungen 40 , die einen speziellen Umgang mit dem Tier normieren. 41 Die<br />

Verordnungen werden nachfolgend untersucht.<br />

Das Tierschutzgesetz unmittelbar unterscheidet nicht zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. Es ist aber fraglich, ob eine Unterscheidung durch die weiteren<br />

spezialgesetzlichen Regelungen <strong>im</strong> Vergleich mit oder <strong>und</strong> dem Tierschutzgesetz<br />

erfolgt.<br />

a) Tierschutz-Schlachtverordnung (TierSchlV) 42<br />

Die Tierschutz–Schlachtverordnung regelt gem. § 1 Nr.3, 4 i.V.m.<br />

Abschnitt 4 TierSchlV die Schlachtung oder Tötung <strong>von</strong> Tieren, die zu Zwecken der<br />

Gewinnung <strong>von</strong> Fleisch, Häuten, Pelzen oder sonstigen Erzeugnissen gehalten<br />

werden; weiter behördlich angeordnete Tiertötungen gem. § 1 Nr.5 i.V.m.<br />

Abschnitt 4TierSchlV<br />

Der Anwendungsbereich ist nahezu ausschließlich auf das Schlachten <strong>und</strong> Töten<br />

<strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren reduziert. Eine Tötung <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> richtet sich, außer bei einer<br />

behördlich veranlassten Tötung, nach den Gr<strong>und</strong>lagen des Tierschutzgesetzes.<br />

Eine Unterscheidung zwischen He<strong>im</strong>- <strong>und</strong> <strong>Nutz</strong>tieren findet <strong>im</strong> Rahmen des<br />

Anwendungsbereiches der Tierschutz-Schlachtverordnung nicht statt.<br />

Auch eine Tötung nach den allgemeinen Vorgaben der §§ 4 f. Tierschutzgesetz<br />

erfolgt für <strong>Nutz</strong>tiere <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere gr<strong>und</strong>sätzlich gleich.<br />

40 Rechtsverordnungen stehen <strong>im</strong> Rang unter dem Gesetz. Soweit sie die Grenzen ihrer gesetzlichen<br />

Ermächtigung überschreiten, dürfen sie nicht <strong>im</strong> Widerspruch zum TierSchG stehen. Eine Regelung muss mit<br />

sämtlichen höherrangigen Regelungen <strong>im</strong> Einklang stehen.<br />

41 Das Tierschutzgesetz weist dreizehn Ermächtigungsgr<strong>und</strong>lagen zugunsten des B<strong>und</strong>esministeriums für<br />

Verbraucherschutz, Ernährung <strong>und</strong> Landwirtschaft auf. Viele Ermächtigungen wurden bislang nicht<br />

wahrgenommen <strong>und</strong> umgesetzt: Vgl. z.B.: § 2a TierSchG, Haltung (2a), Schlachtung (4b), Betäubung (§ 5),<br />

dauerhafte Kennzeichnung <strong>von</strong> Tieren (6), Abwehr <strong>von</strong> Ges<strong>und</strong>heitsgefahren (§ 7), Beschränkung der Zucht<br />

(§ 11b), Einfuhr <strong>von</strong> Tieren (§ 12), bezüglich Wildtiere (§ 13), (§ 13a), (§ 16), (§16b), (§ 16c), (§ 21a), (§ 21b).<br />

42 vom 3.3.1997 (BGBl. I S.405), geändert durch Verordnung vom 25.11.1999 (BGBl. I S.2392).<br />

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