Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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D) Unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong><br />
Bei verschiedenen Rechtsnormen ist eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong><strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> offensichtlich. Weiter gibt es gesetzliche Vorgaben, bei denen eine<br />
unterschiedliche Behandlung fraglich ist.<br />
Eine unterschiedliche Behandlung ist nicht <strong>im</strong>mer eine Ungleichbehandlung.<br />
Vielmehr muss unter dem Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz 52 geprüft werden, ob eine<br />
unterschiedliche Behandlung als eine Ungleichbehandlung zu werten ist. 53 Eine<br />
unterschiedliche Behandlung ist dann eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung,<br />
wenn eine Ungleichbehandlung <strong>von</strong> „wesentlich Gleichem“ erfolgt. 54<br />
Dabei werden die Gr<strong>und</strong>sätze des Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satzes analog<br />
herangezogen. 55 Denn der Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz gilt nur zwischen den<br />
Menschen. Er gilt nicht zwischen Mensch <strong>und</strong> Tier <strong>und</strong> auch nicht zwischen den<br />
Tieren untereinander.<br />
Fallgruppen sind:<br />
- Wesentlich Gleiches darf nicht willkürlich ungleich behandelt werden. 56<br />
Danach besteht eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung, wenn <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
He<strong>im</strong>tiere trotz vergleichbarer tatbestandlicher Voraussetzungen auf der<br />
Rechtsfolgenseite ungleich behandelt werden.<br />
- Wesentlich Ungleiches darf nicht willkürlich gleich behandelt werden. 57 So<br />
besteht ebenfalls eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung, wenn an<br />
52 Creifelds, Rechtswörterbuch, S.547: Die Pflicht zur Gleichbehandlung entspricht der Gleichheit vor dem<br />
Gesetz nach Art. 3 Gr<strong>und</strong>gesetz. Der Gleichbehandlungsgr<strong>und</strong>satz gilt nur zwischen natürlichen Personen, also<br />
Menschen. Er gilt nicht zwischen Mensch <strong>und</strong> Tier <strong>und</strong> nicht innerhalb der Gruppe der Tiere.<br />
53 Vgl. BVerGE 1, 14,16;Manssen, Staatsrecht I, Gr<strong>und</strong>rechtsdogmatik, München 1995; König, JuS 1995, S.313.<br />
54 Pieroth/Schlink, Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, Rn.431; BVerGE 49, 148/165.<br />
55 Denkbar wäre es auch auf die Behandlung der <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tierhalter abzustellen. Dies würde jedoch nur zu<br />
einem unscharfen Ergebnis führen, da es um den Vergleich der Belange der Tiere geht.<br />
56 Pieroth/Schlink, Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, Rn.436.<br />
57 Pieroth/Schlink, Gr<strong>und</strong>rechte, Staatsrecht II, Rn.436; Das BverG führt dazu aus: „Der Gleichheitssatz verbietet<br />
dem Gesetzgeber wesentlich Gleiches willkürlich ungleich <strong>und</strong> wesentlich Ungleiches willkürlich gleich zu<br />
behandeln.“, BVerGE 1, 14,16; BVerGE 49, 148,165. Nach neueren Urteilen liegt eine rechtlich relevante<br />
Ungleichbehandlung bereits dann vor, wenn zwischen den Vergleichsgruppen „keine Unterschiede <strong>von</strong> solcher<br />
Art <strong>und</strong> solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten“, BVerGE 55,<br />
72,88; BVerGE 85, 238,244.<br />
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