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Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Gem. § 833 Satz. 1 BGB besteht eine Gefährdungshaftung des Halters für sein<br />

He<strong>im</strong>tier. Für den Halter <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren ist nach Satz 2 eine Haftung für vermutetes<br />

Verschulden normiert. 25<br />

Es besteht eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>.<br />

2. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz 2 BGB<br />

Für die Verletzung seines Tieres kann der Geschädigte gem. § 251 Abs.2<br />

Satz.2 BGB Geldersatz verlangen, dessen Höhe den Wert des Tieres erheblich<br />

übersteigt. 26<br />

Es ist fraglich, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />

3. Eigentümerbefugnisse gem. 903 Satz 2 BGB<br />

Der Eigentümer eines Tieres hat gem. § 903 Satz 2 BGB bei der Ausübung seiner<br />

Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.<br />

Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht nicht.<br />

4. Zwangsvollstreckung gegen das Tier<br />

Die Zwangsvollstreckung an Tieren ist in § 765a Zivilprozessordnung (ZPO) normiert.<br />

Sie ist zulässig, sofern die Verantwortung des Menschen für das Tier berücksichtigt<br />

wird. 27<br />

Gemäß § 811c ZPO sind Tiere, die <strong>im</strong> häuslichen Bereich <strong>und</strong> nicht zu<br />

Erwerbszwecken gehalten werden, gr<strong>und</strong>sätzlich unpfändbar. 28<br />

Fraglich ist, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />

25 Palandt, BGB-Kommentar, § 833, Rn.1.<br />

26 MüKo, § 251, Rn.54; Palandt, BGB, § 251, Rn.8: Das der Wert des Tieres nicht maßgeblich ist, galt schon vor<br />

der Normierung des Satz 2 durch das Gesetz zur Verbesserung der Rechtstellung des Tieres <strong>im</strong> bürgerlichen<br />

Recht vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762).<br />

27 Vgl. Putzo, ZPO-Kommentar, § 765a ZPO Rn.1 f.<br />

28 Vgl. Putzo, ZPO-Kommentar, § 811c ZPO Rn.1 f.<br />

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