Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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3. Entscheidungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
Für Einschränkungen der Rechte der Tierhalter gilt, dass die Rechtmäßigkeit der<br />
Einschränkungen <strong>im</strong>mer auch <strong>im</strong> Rahmen einer Verhältnismäßigkeitsprüfung <strong>von</strong><br />
einer Abwägung der Interessen des <strong>Nutz</strong>tierhalters <strong>und</strong> den Belangen des<br />
Tierschutzes abhängt.<br />
In ergänzender Betrachtung sollte darüber hinaus in analoger Anwendung des<br />
Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satzes auch eine Abwägung der verschiedenen Belange<br />
der betroffenen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere erfolgen. Das Ergebnis dieser Abwägung strahlt<br />
auf die Abwägung der Belange der Tierhalter aus <strong>und</strong> kann für eine Entscheidung<br />
ergänzend herangezogen werden.<br />
Welche Faktoren letztlich bei einer Entscheidung herangezogen werden müssen ergibt<br />
sich aus den Umständen der Ungleichbehandlung, den Besonderheiten des Einzelfalls.<br />
II. Rechtmäßigkeit der Ungleichbehandlungen <strong>im</strong> Zivilrecht<br />
Im Rahmen dieses <strong>Gutachten</strong>s erfolgt nur eine kurze Rechtmäßigkeitsprüfung der<br />
festgestellten Ungleichbehandlungen. Eine endgültige Entscheidung, ob eine<br />
Ungleichbehandlung gerechtfertigt ist, obliegt einer ausführlichen Prüfung <strong>im</strong> konkreten<br />
Einzelfall.<br />
1. Tierhalterhaftung gem. § 833 BGB<br />
Der <strong>Nutz</strong>tierhalter wird bei der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB privilegiert. 88<br />
Wird ein Tier zu gewerblichen Zwecken gehalten, ist es als Individuum weniger<br />
behütet <strong>und</strong> damit eine höhere Gefahrenquelle, als ein aus Affektion gehaltenes Tier.<br />
Der <strong>Nutz</strong>tierhalter hat darüber hinaus eine größere Anzahl <strong>von</strong> Tieren für die er<br />
verantwortlich ist. Daher ist die Haftung des <strong>Nutz</strong>tierhalters nach § 833 S.2 BGB<br />
milder ausgestaltet.<br />
Es ist zweifelhaft, ob eine solche Ungleichbehandlung rechtmäßig ist.<br />
88 Vgl. Teil D I.<br />
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