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Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

III. Strafrechtlicher Schutz für das Tier<br />

Strafrechtlichen Schutz 29 erfährt das Tier unmittelbar durch die Normen des<br />

Tierschutzgesetzes <strong>und</strong> mittelbar durch das Strafgesetzbuch (StGB).<br />

1. Schutz des Tieres gem. § 17 Tierschutzgesetz (TierSchG)<br />

Gem. § 17 TierSchG erfahren Wirbeltiere einen strafrechtlichen Schutz gegen eine<br />

Tötung ohne vernünftigen Gr<strong>und</strong> <strong>und</strong>/oder gegen die Zufügung <strong>von</strong> Schmerzen <strong>und</strong><br />

Leiden in einer best<strong>im</strong>mten Qualität <strong>und</strong> Intensität. 30 Andere Tiere sind durch<br />

§ 17 TierSchG nicht geschützt.<br />

Fraglich ist, ob eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> besteht.<br />

2. Mittelbarer Schutz des Tieres durch das Strafgesetzbuch<br />

Das Strafgesetzbuch schützt Tiere nur mittelbar. Entsprechend ihrem Status als<br />

einer Sache gleich 31 , werden alle Tiere als Sachen geschützt. Beispiele sind die<br />

Strafbarkeit des Diebstahls einer Tieres gem. § 242 f. StGB oder die Verletzung<br />

eines Tieres als Sachbeschädigung gem. § 303 f. StGB. 32<br />

Eine Unterscheidung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> erfolgt nicht.<br />

IV. Der Umgang mit dem Tier <strong>im</strong> Verwaltungsrecht<br />

Das Verwaltungsrecht beinhaltet die Gesamtheit der Rechtssätze, welche die<br />

Tätigkeit der öffentlichen Verwaltung regeln. 33<br />

29<br />

Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1178: Das Strafrecht umfasst die Gesamtheit der Rechtsnormen, die Inhalt <strong>und</strong><br />

Umfang der staatlichen Strafbefugnis best<strong>im</strong>men.<br />

30<br />

Vgl. Hirt/Maisack/Moritz, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1 f.; Kluge, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1 f.;<br />

Lorz/Metzger, Tierschutzgesetz, § 17, Rn.1.<br />

31<br />

§ 90a BGB: Das Tier ist keine Sache, wird aber einer Sache gleich behandelt. Vgl. dazu das Gesetz zur<br />

Verbesserung der Rechtstellung des Tieres <strong>im</strong> bürgerlichen Recht vom 20.08.1990 (BGBl. I S.1762).<br />

32<br />

Weiterer strafrechtlicher Schutz ist vorstellbar: Z.B. bei der Verletzung oder Tötung eines Tieres bei einer<br />

Verkehrsunfallflucht nach § 142 StGB.<br />

33<br />

Creifelds, Rechtswörterbuch, S.1397.<br />

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