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Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

III. <strong>Nutz</strong>tier<br />

Unterschiedliche Legaldefinitionen des Begriffes <strong>Nutz</strong>tier finden sich in der<br />

Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) 14 <strong>und</strong> der<br />

Tierschutztransportverordnung (TierSchTrV). 15<br />

Gem. § 2 Ziffer 1 TierSch<strong>Nutz</strong>V sind <strong>Nutz</strong>tiere: „landwirtschaftliche <strong>Nutz</strong>tiere sowie<br />

andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung <strong>von</strong> Nahrungsmitteln, Wolle,<br />

Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten<br />

werden.“ 16<br />

Gem. § 2 Ziffer 1 TierSchTrV sind <strong>Nutz</strong>tiere <strong>im</strong> Sinne der Verordnung Einhufer <strong>und</strong><br />

Tiere der Gattung Rind, Schaf, Ziege <strong>und</strong> Schwein, soweit sie Haustiere sind.<br />

Beide Definitionen haben keinen allgemeingültigen Charakter. Vielmehr sind die<br />

Definitionen auf den Sinn <strong>und</strong> Zweck der jeweiligen Verordnung ausgerichtet.<br />

Eine allgemeingültige Definition muss sich am Zweck des Tieres orientieren. Danach<br />

sind <strong>Nutz</strong>tiere nicht frei lebende Tiere, <strong>von</strong> denen der Mensch in seinem eigenen<br />

Interesse einen best<strong>im</strong>mten nicht ideellen <strong>Nutz</strong>en erwartet.<br />

IV. He<strong>im</strong>tier<br />

Der Begriff He<strong>im</strong>tier ist <strong>im</strong> Europäischen Übereinkommen zum Schutz <strong>von</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> definiert als Tier, das der Mensch insbesondere in seinem Haushalt zu<br />

seiner eigenen Freude <strong>und</strong> als Gefährten hält. 17 Zwar erfolgt eine Abgrenzung nach<br />

dem Zweck. Sie ist jedoch zu ungenau.<br />

In ergänzender negativer Definition sind He<strong>im</strong>tiere alle nicht frei lebenden Tiere,<br />

außer sie sind <strong>Nutz</strong>tiere. Darüber hinaus kann eine positive Abgrenzung erfolgen,<br />

indem He<strong>im</strong>tiere als alle nicht frei lebenden Tiere definiert werden, die dem<br />

14<br />

Vom 25.10.2001 (BGBl. I S.2758), Verordnung zur Änderung der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung<br />

vom 28.2.2002 (BGBl. I S.1026).<br />

15<br />

idF vom 11.6.1999 (BGBl. I S.1337) geändert durch Art. 377 der Siebenten Zuständigkeitsanpassungs-<br />

Verordnung vom 29.10.2001 (BGBl. I S.2785) <strong>und</strong> durch Art. 11 des Gesetzes zur Neuorganisation des<br />

ges<strong>und</strong>heitlichen Verbraucherschutzes <strong>und</strong> der Lebensmittelsicherheit vom 6.8.2002 (BGBl. I S.3082).<br />

16<br />

In Anlehnung an die Definition des Begriffes „Tier“ in Art.2 Ziffer1 der Richtlinie 98/58/EG des Rates vom<br />

20. Juli 1998 über den Schutz landwirtschaftlicher <strong>Nutz</strong>tiere (Abl. Nr. L 221 vom 08.08.1998, S.23-27).<br />

17<br />

Europäisches Übereinkommen zum Schutz <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> vom 13.November 1987 (Gesetz vom 1.Februar<br />

1991, BGBl. II S.402); Vgl. Goetschel/Bolliger, Das Tier <strong>im</strong> Recht, S.83.<br />

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