Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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II. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz.2 BGB<br />
Die Obergrenze für den erstattungsfähigen Schaden in Form <strong>von</strong><br />
Behandlungskosten für ein verletztes Tier bildet in Fällen, in denen die Kosten den<br />
materiellen Wert des Tieres übersteigen, der Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz. 62<br />
1. He<strong>im</strong>tier<br />
Wegen des Affektionsinteresses 63 des Halters an einem He<strong>im</strong>tier, können<br />
Behandlungskosten, die den materiellen Wert eines Tieres übersteigen, zu ersetzen<br />
sein, § 251 Abs.2 S.2 BGB.<br />
2. <strong>Nutz</strong>tier<br />
Es ist fraglich, ob die den Wert des Tieres übersteigenden Behandlungskosten auch<br />
bei <strong>Nutz</strong>tieren ersatzfähig sind. 64<br />
Der Wortlaut des § 251 Abs.2 S.2 BGB enthält keine Einschränkung. Dennoch wird<br />
durch die Rechtsprechung <strong>und</strong> die Literatur die Norm teleologisch auf He<strong>im</strong>tiere<br />
reduziert. 65<br />
Für eine Auslegung gegen den Wortlaut spricht, dass der Gesetzgeber mit der<br />
Einführung des Zusatzes über die Ersatzfähigkeit der Behandlungskosten nicht das<br />
Tier an sich schützen wollte, sondern dem Affektionsinteresse des Halters stärker<br />
Rechnung tragen wollte. 66<br />
So ist der Eigentümer des Tieres nicht verpflichtet, den Ersatz in Höhe der<br />
Behandlungskosten für die Behandlung des Tieres aufzuwenden. Vielmehr kann er<br />
aufgr<strong>und</strong> der ihm eingeräumten Dispositionsfreiheit beliebig mit dem Geldersatz<br />
verfahren. 67<br />
62 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />
63 Liebhaberinteresse, welches auf Erinnerungen <strong>und</strong> Gefühlen beruht <strong>und</strong> für die jeweilige Person einen<br />
besonderen Wert darstellt. Vgl. auch Creifelds, Rechtswörterbuch, Begriff: Schadensersatz, S. 1064.<br />
64 Vgl. Oetker, MüKo, § 251 Rn.56.<br />
65 Oetker, MüKo, § 251 Rn.59; BERG, Jus 1978, S.672 (673); Einschränkend Palandt, BGB-Kommentar, § 251<br />
Rn.8: Danach ist auf die Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen abzustellen. Die seien bei einem He<strong>im</strong>tier<br />
ungleich stärker, als bei einem <strong>Nutz</strong>tier. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Kommentierung, dass aber auch<br />
bei einem <strong>Nutz</strong>tier eine gewisse Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen bestehen können.<br />
66 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />
67 BGH,61, 58; 76, 221; Palandt, BGB-Kommentar, § 249, Rn.6.<br />
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