17.10.2012 Aufrufe

Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

II. Heilbehandlungskosten gem. § 251 Abs.2 Satz.2 BGB<br />

Die Obergrenze für den erstattungsfähigen Schaden in Form <strong>von</strong><br />

Behandlungskosten für ein verletztes Tier bildet in Fällen, in denen die Kosten den<br />

materiellen Wert des Tieres übersteigen, der Verhältnismäßigkeitsgr<strong>und</strong>satz. 62<br />

1. He<strong>im</strong>tier<br />

Wegen des Affektionsinteresses 63 des Halters an einem He<strong>im</strong>tier, können<br />

Behandlungskosten, die den materiellen Wert eines Tieres übersteigen, zu ersetzen<br />

sein, § 251 Abs.2 S.2 BGB.<br />

2. <strong>Nutz</strong>tier<br />

Es ist fraglich, ob die den Wert des Tieres übersteigenden Behandlungskosten auch<br />

bei <strong>Nutz</strong>tieren ersatzfähig sind. 64<br />

Der Wortlaut des § 251 Abs.2 S.2 BGB enthält keine Einschränkung. Dennoch wird<br />

durch die Rechtsprechung <strong>und</strong> die Literatur die Norm teleologisch auf He<strong>im</strong>tiere<br />

reduziert. 65<br />

Für eine Auslegung gegen den Wortlaut spricht, dass der Gesetzgeber mit der<br />

Einführung des Zusatzes über die Ersatzfähigkeit der Behandlungskosten nicht das<br />

Tier an sich schützen wollte, sondern dem Affektionsinteresse des Halters stärker<br />

Rechnung tragen wollte. 66<br />

So ist der Eigentümer des Tieres nicht verpflichtet, den Ersatz in Höhe der<br />

Behandlungskosten für die Behandlung des Tieres aufzuwenden. Vielmehr kann er<br />

aufgr<strong>und</strong> der ihm eingeräumten Dispositionsfreiheit beliebig mit dem Geldersatz<br />

verfahren. 67<br />

62 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />

63 Liebhaberinteresse, welches auf Erinnerungen <strong>und</strong> Gefühlen beruht <strong>und</strong> für die jeweilige Person einen<br />

besonderen Wert darstellt. Vgl. auch Creifelds, Rechtswörterbuch, Begriff: Schadensersatz, S. 1064.<br />

64 Vgl. Oetker, MüKo, § 251 Rn.56.<br />

65 Oetker, MüKo, § 251 Rn.59; BERG, Jus 1978, S.672 (673); Einschränkend Palandt, BGB-Kommentar, § 251<br />

Rn.8: Danach ist auf die Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen abzustellen. Die seien bei einem He<strong>im</strong>tier<br />

ungleich stärker, als bei einem <strong>Nutz</strong>tier. Im Umkehrschluss ergibt sich aus der Kommentierung, dass aber auch<br />

bei einem <strong>Nutz</strong>tier eine gewisse Intensität der gefühlsmäßigen Bindungen bestehen können.<br />

66 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />

67 BGH,61, 58; 76, 221; Palandt, BGB-Kommentar, § 249, Rn.6.<br />

14

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!