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Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

Dieses Ergebnis wird <strong>im</strong> Einzelfall der zum Teil engen emotionalen Beziehung<br />

zwischen Haltern <strong>und</strong> ihren <strong>Nutz</strong>tieren nicht gerecht. Auch bei einem <strong>Nutz</strong>tier kann<br />

ein Affektionsinteresse bestehen. Dieses ist vom <strong>Nutz</strong>tierhalter darzulegen.<br />

Gründe warum ein Affektionsinteresse bei einem <strong>Nutz</strong>tierhalter weniger<br />

schützendwert sein sollten, als bei einem He<strong>im</strong>tierhalter sind nicht ersichtlich. Unter<br />

dem Wortlaut <strong>und</strong> unter weiterer teleologischer Auslegung schützt der Gesetzgeber<br />

das Affektionsinteresse an sich. Bei welcher Art <strong>von</strong> Tier ist unerheblich.<br />

Bei einem He<strong>im</strong>tier liegt die Beweislast für das Nichtbestehen eines<br />

Affektionsinteresses be<strong>im</strong> Schadensersatzpflichtigen. 68 Gelingt ihm der Nachweis<br />

nicht, das ein solches nicht besteht, greift die Verhältnismäßigkeitsvermutung des<br />

§ 251 Abs.2 S.2 BGB.<br />

Wird ein <strong>Nutz</strong>tier ausschließlich aus wirtschaftlichem Interesse gehalten sind die<br />

Behandlungskosten nur bis zur Höhe des Wertes des Tieres ersatzfähig. 69<br />

3. Ergebnis<br />

Bei <strong>Nutz</strong>tieren, deren Haltungszweck sich auf Erwerbszwecke beschränkt, ist der<br />

materielle Wert die Obergrenze für die Ersatzfähigkeit der Behandlungskosten. 70<br />

Bei <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> <strong>und</strong> bei <strong>Nutz</strong>tieren, an denen der Halter ein Affektionsinteresse hat,<br />

sind sie darüber hinaus zu ersetzen.<br />

Hat der Halter eines <strong>Nutz</strong>tieres keine Aussicht darauf, die den Wert des Tieres<br />

übersteigenden Heilbehandlungskosten ersetzt zu bekommen, wird er dazu geneigt<br />

sein, das Tier <strong>im</strong> Verletzungsfall töten zu lassen.<br />

Das ausschließlich zu Erwerbszwecken gehaltene <strong>Nutz</strong>tier ist benachteiligt.<br />

68 Vgl. Greger, Zöller ZPO-Kommentar, vor § 284 Rn.17.<br />

69 Oetker, MüKo, § 251 Rn.56<br />

70 Vgl. Palandt, BGB-Kommentar, § 251 Rn.8.<br />

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