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Gutachten „Ungleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...

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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />

- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />

___________________________________________________________________________________________________________________________________________<br />

F) Fazit<br />

Der Mensch hat wilde Tiere gezähmt <strong>und</strong> als Haustiere gehalten. Aus der Gruppe<br />

der Haustiere haben sich die Gruppen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere entwickelt.<br />

<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere unterscheiden sich aus dem Zweck ihrer Haltung heraus.<br />

Das Staatsziel Tierschutz in Art. 20a GG unterscheidet nicht zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>.<br />

Im Zivilrecht bestehen Unterschiede der Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>.<br />

Verursacht das Tier einen Schaden, trifft den <strong>Nutz</strong>tierhalter gegenüber dem<br />

He<strong>im</strong>tierhalter eine Haftungserleichterung. Bei der Zwangsvollstreckung ist ein<br />

He<strong>im</strong>tier <strong>im</strong> Gegensatz zum <strong>Nutz</strong>tier gr<strong>und</strong>sätzlich nicht pfändbar. Bei einem<br />

Entschädigungsanspruch gem. § 251 Abs.2 Satz.2 BGB bestehen keine<br />

Unterschiede, wenn an dem geschädigten <strong>Nutz</strong>tier ebenfalls ein Affektionsinteresse<br />

besteht.<br />

Im Zivilrecht begründen die Unterschiede in der Behandlung eine<br />

Ungleichbehandlung. Die Ungleichbehandlungen sind überwiegend rechtmäßig. Bei<br />

der Tierhalterhaftung nach § 833 BGB bestehen Zweifel an der Rechtmäßigkeit.<br />

Weiter ist es fraglich, ob es eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> <strong>im</strong> Strafrecht gibt. Im Rahmen des § 17 TierSchG erscheint eine<br />

unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> vorstellbar. Soweit eine<br />

unterschiedliche Behandlung festgestellt würde, ist es weiter fraglich, ob es sich<br />

dabei um eine rechtlich relevante Ungleichbehandlung handelt <strong>und</strong> diese<br />

rechtswidrig oder rechtmäßig wäre.<br />

Im Verwaltungsrecht erfolgt eine unterschiedliche Behandlung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />

<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. Jedoch besteht keine Ungleichbehandlung.<br />

Bei den Ergebnissen dieses <strong>Gutachten</strong>s ist zu berücksichtigen, dass es sich um ein<br />

Kurzgutachten handelt. Ein eindeutiges Ergebnis bedürfte einer intensiveren<br />

Prüfung. Darüber hinaus einer Entscheidung <strong>im</strong> konkreten Einzelfall.<br />

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