Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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Auf den ersten Blick besteht eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der <strong>Nutz</strong>tiere.<br />
So ist die Tötung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren zum Verzehr ihres Fleisches als vernünftiger Gr<strong>und</strong><br />
akzeptiert. Dagegen ist es fraglich, ob auch der Verzehr <strong>von</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> einen<br />
vernünftigen Gr<strong>und</strong> darstellt.<br />
Diese komplexe Frage kann <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Gutachten</strong>s nicht abschließend <strong>und</strong><br />
eindeutig beantwortet werden. Eine Ungleichbehandlung zum Nachteil der <strong>Nutz</strong>tiere<br />
erscheint bei best<strong>im</strong>mten Sachverhalten möglich.<br />
V. Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung (TierSch<strong>Nutz</strong>V) 79<br />
Das Tierschutzgesetz unterscheidet unmittelbar nicht zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong><br />
<strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>. 80 Die auf Gr<strong>und</strong>lage des § 2a Abs.1 TierSchG erlassenen<br />
Rechtsverordnungen beziehen sich nahezu ausschließlich auf <strong>Nutz</strong>tiere. Eine<br />
Ungleichbehandlung innerhalb einer Verordnung wurde nicht festgestellt. 81<br />
Darüber hinaus ist jedoch zu prüfen, ob eine Ungleichbehandlung durch die<br />
speziellen Regelungen in einer Verordnung <strong>und</strong> die allgemeinen Regelungen <strong>im</strong><br />
Tierschutzgesetz erfolgt.<br />
Die speziellen Haltungsvorgaben der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung gelten<br />
ausschließlich für <strong>Nutz</strong>tiere. Die allgemeinen Tierhaltungsvorgaben der §§ 2, 2a<br />
Tierschutzgesetz gelten für <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere.<br />
Damit erfolgt auf den ersten Blick eine Privilegierung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren, da für diese die<br />
speziellen <strong>und</strong> strengeren Schutzvorschriften der Tierschutz-<br />
<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung gelten. Somit wäre eine Ungleichbehandlung zum<br />
Nachteil der He<strong>im</strong>tiere gegeben.<br />
Betrachtet man die speziellen Schutzvorschriften, so sind dies fast ausschließlich<br />
solche, die aus der Natur der Sache auch nur bei einer Haltung <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>tieren zu<br />
79<br />
Vom 25.10.2001 (BGBl. I S.2758), Verordnung zur Änderung der Tierschutz-<strong>Nutz</strong>tierhaltungsverordnung<br />
vom 28.2.2002 (BGBl. I S.1026).<br />
80<br />
Vernachlässigt wird dabei die zuvor nicht entschiedene Frage, ob bei § 17 TierSchG eine Ungleichbehandlung<br />
in Hinblick auf den vernünftigen Gr<strong>und</strong>, <strong>und</strong> somit eine Ungleichbehandlung zwischen <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong>,<br />
besteht.<br />
81<br />
Vgl. Teil C IV 3.<br />
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