Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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E) Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung<br />
Es wurden unterschiedliche Behandlungen <strong>von</strong> <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> <strong>He<strong>im</strong>tieren</strong> aus den<br />
verschiedenen Rechtsgr<strong>und</strong>lagen herausgearbeitet. Abschließend ist zu prüfen, ob die<br />
Ungleichbehandlungen gerechtfertigt <strong>und</strong> damit rechtmäßig sind.<br />
Ungleichbehandlungen bestehen <strong>im</strong> Zivilrecht.<br />
Im Strafrecht scheint eine Ungleichbehandlung <strong>im</strong> Rahmen des § 17 TierSchG<br />
vorstellbar. Eine abschließende Bewertung kann <strong>im</strong> Rahmen des <strong>Gutachten</strong>s nicht<br />
erfolgen, so dass auch keine Prüfung der Rechtmäßigkeit einer möglichen<br />
Ungleichbehandlung erfolgt.<br />
Im Verwaltungsrecht existieren Privilegierungen aus dem unterschiedlichen Zweck <strong>und</strong><br />
der damit verb<strong>und</strong>enen unterschiedlichen Art der Haltung. Eine Ungleichbehandlung<br />
besteht jedoch weder innerhalb der speziellen Verordnungen, noch unter einem<br />
Vergleich der speziellen <strong>und</strong> allgemeinen Rechtsnormen.<br />
Da Tiere keine Träger <strong>von</strong> Rechten sind, kann die Prüfung der Rechtfertigung einer<br />
Ungleichbehandlung nicht unmittelbar anhand der Verletzung der Belange der Tiere<br />
erfolgen. Vielmehr muss eine Betrachtung der Rechte der betroffenen Tierhalter erfolgen.<br />
Eine Ungleichbehandlung ist rechtswidrig, wenn sie den Tierhalter in seinen Rechten<br />
verletzt <strong>und</strong> die Verletzung nicht gerechtfertigt ist.<br />
Die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer Ungleichbehandlung führt dazu, dass die<br />
zugr<strong>und</strong>e liegende(n) Rechtsnorm(en) geändert werden muss(müssen). Darüber hinaus<br />
kann die Feststellung der Rechtswidrigkeit eine Rechtswirkung erzielen, dass der<br />
Gesetzgeber, besonders unter dem Auftrag des Staatsziels Tierschutz, gefordert ist, den<br />
bestehenden rechtswidrigen Gesetzeszustand zu ändern.<br />
I. Verletzung <strong>von</strong> Gr<strong>und</strong>rechten der Tierhalter<br />
<strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere sind keine Rechtsträger. Die Verletzung eigener Rechte der<br />
Tiere kann nicht geprüft werden. Zu prüfen ist jedoch, ob durch die gesetzlichen<br />
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