Gutachten âUngleichbehandlung von Nutz- und Heimtieren im ...
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Dr. jur. Konstantin Leondarakis LL.M.<br />
- Rechtsanwalt / Master in Environmental Law -<br />
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III. Zwangsvollstreckung gegen das Tier<br />
Voraussetzungen 71 für eine Unpfändbarkeit <strong>von</strong> Tieren sind gem. §§ 765a, 811c ZPO<br />
die Haltung <strong>im</strong> häuslichen Bereich <strong>und</strong> die Haltung nicht zu Erwerbszwecken.<br />
Andernfalls findet eine Abwägung zwischen dem Affektionsinteresse des Halters an<br />
dem Tier <strong>und</strong> den wirtschaftlichen Interessen des Gläubigers statt.<br />
Ungeachtet des Gr<strong>und</strong>satzes des § 811c Abs.1 ZPO hat der Gläubiger<br />
gem. § 811c Abs. 2 ZPO einen Anspruch auf Zulassung der Pfändung, wenn ihm der<br />
Verzicht darauf unzumutbar ist. Unzumutbarkeit liegt vor, wenn die Unpfändbarkeit<br />
für den Gläubiger eine Härte bedeuten würde, die unter Würdigung des Tierschutzes<br />
<strong>und</strong> der Schuldnerinteressen nicht zu rechtfertigen ist. 72<br />
1. <strong>Nutz</strong>tier<br />
Die Mehrzahl der <strong>Nutz</strong>tiere ist pfändbar. Anders die <strong>Nutz</strong>tiere, die <strong>im</strong> häuslichen<br />
Bereich <strong>und</strong> nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, z.B. Blindenh<strong>und</strong>e.<br />
2. He<strong>im</strong>tier<br />
Ein He<strong>im</strong>tier ist nicht pfändbar. Dieser Gr<strong>und</strong>satz ist Ausdruck einer Wertung des<br />
Gesetzgebers. Dem Affektionsinteresse des He<strong>im</strong>tierhalters steht das wirtschaftliche<br />
Interesse der Gläubiger gegenüber. Der Gesetzgeber bewertet den <strong>im</strong>materiellen<br />
Schaden, den der Halter durch die Pfändung erleiden würde, höher als den<br />
wirtschaftlichen Gewinn des Gläubigers.<br />
3. Ergebnis<br />
Über den Haltungsort hinaus differenziert § 811c ZPO zwischen gewerblich <strong>und</strong> nicht<br />
gewerblich gehaltenen Tieren.<br />
Nicht gewerblich gehaltene Tiere sind regelmäßig unpfändbar. Diese Unterscheidung<br />
hat zur Folge, dass nur <strong>Nutz</strong>tiere gepfändet werden können. Dabei sind die <strong>Nutz</strong>tiere<br />
der Pfändbarkeit entzogen, die an Stelle <strong>von</strong> gewerblichen Zwecken dem<br />
<strong>im</strong>materiellen Unterhalt des Halters dienen.<br />
71 Auf das Erfordernis der Beachtung der Verantwortung des Menschen für das Tier (vgl.<br />
§ 765a Abs. 1 S.3 ZPO ) ist nicht einzugehen, da dieses <strong>Nutz</strong>- <strong>und</strong> He<strong>im</strong>tiere gleichermaßen betrifft.<br />
72 Vgl. Stöber/Zöllner, ZPO, § 811c Rn.3.<br />
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