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Magazin 197709

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Horst PIeper<br />

Die Diplomatische Konferenz In Genf<br />

Zusatzprotokolle zu den Genfer Konventionen regeln<br />

nun auch die Stellung der Zivilschutzorganisationen<br />

Blaues Dreieck auf orangefarbenem Grund wird als internationales ZS-Zelchen gefuhrt<br />

Zwei umfangreiche Zusatzprotokolle<br />

hat die " Diplomatische Konferenz<br />

über die Neubestätigung und Weiterentwicklung<br />

des in bewaffneten Kon·<br />

flikten anzuwendenden Völkerrechts"<br />

nach ihrer abschließenden vierten<br />

Session und langen vorbereitenden<br />

Expertengesprächen verabschiedet.<br />

109 Regierungsdelegationen, darunter<br />

auch die von Botschafter Dr. Robert<br />

geleitete Delegation der Bundesrepublik<br />

Deutschland, nahmen an den<br />

Schlußsitzungen teit, als nach den<br />

vier Sitzungsperioden - mit einer Zeit·<br />

dauer von insgesamt acht Monaten<br />

seit Beginn der Konferenz im Februar<br />

1974 - beide Protokolle verabschiedet<br />

wurden.<br />

Genau 102 Artikel und zusätzlich 16<br />

Artikel im technischen Anhang umfaßt<br />

das erste Protokoll, das sich mit dem<br />

Schutz von Opfern internationaler<br />

bewaffneter Konflikte beschäftigt.<br />

Das zweite Zusatzprotokoll über nichtinternationale<br />

Konflikte hingegen<br />

wurde weit weniger umfangreich. Weil<br />

vor allem Staaten der Dritten Welt<br />

eine Beeinträchtigung ihrer Souveränität<br />

befürchteten, konnten nur 28 Artikel<br />

verabschiedet werden. Insgesamt<br />

hatten sich, vornehmlich in der ersten<br />

Sitzungsperiode im Jahr 1974, 120<br />

Regierungsdelegationen an den Beratungen<br />

beteiligt. Die bei den Vereinbarungen<br />

sind in französischer, englischer,<br />

spanischer, russischer und<br />

arabischer Sprache abgefaßt worden.<br />

Auch eine chinesische Fassung wird<br />

als Novum gefertigt.<br />

Die Delegation der<br />

Bundesrepublik<br />

Vertreter des Auswärtigen Amtes, des<br />

Innen- und des Verteidigungsministeriums<br />

sowie des Ministeriums für Jugend,<br />

Familie und Gesundheit hatten<br />

die Delegation der Bundesrepublik<br />

Deutschland gebildet. Ministerialrat<br />

Josephi vom Bundesinnenministerium<br />

, der sich vor allem um die Vorschriften<br />

des Zivilschutz-Kapitels im<br />

Zusatzprotokoll bemüht hatte: .. Wir<br />

wollten diesen Bereich geregelt sehen,<br />

nachdem im letzten Jahr noch die<br />

Gefahr bestanden hatte, daß dieses<br />

4<br />

Thema ausgeklammert würde. Dabei<br />

legten wir großen Wert darauf, die<br />

Festlegung eines Zivilschutzzeichens<br />

mit internationaler Anerkennung zu<br />

erreichen. "<br />

Zivilschutzaufgaben definiert<br />

Das sechste Kapitel des ersten Zusatzprotokolls<br />

behandelt In mehreren Artikeln<br />

den Zivilschutz und seine völkerrechtlich<br />

anzuerkennenden Aufgaben.<br />

So müssen nach den Genfer Protokollen<br />

humanitäre Maßnahmen, die unter<br />

den Begriff " Zivilschutz" fallen, das<br />

Ziel haben, die Zivilbavölkerung gegen<br />

Kriegsgefahren und Katastrophen<br />

zu schützen und sie zu unterstützen,<br />

deren unmittelbare Auswirkungen<br />

zu überstehen Außerdem können<br />

diese Maßnahmen dem Zweck der<br />

Überlebensvorsorge dienen und entsprechende<br />

Vorkehrungen darstellen.<br />

Der Artikel 61 enthält einen Katalog<br />

von völkerrechtlich zu respektierenden<br />

Aufgaben. Er reicht vom Warndienst<br />

über Evakuierungsmaßnahmen,<br />

Schutzraumverwaltung, Organisation<br />

von Verdunkelungsmaßnahmen, Sanitätsdienste,<br />

einschließlich Erster Hilfe<br />

und religiösem Beistand, Feuerbekämpfung,<br />

das Erkunden und Markieren<br />

von Gefahrenzonen, Dekontamination<br />

und ähnlichen Schutzmaßnahmen,<br />

die Bereitstellung von Notunterkünften<br />

und -vorräten, den Notdienst<br />

bei der Wiederherstellung der Ordnung<br />

in Katastrophengebieten, die<br />

behelfsmäßige Instandsetzung von<br />

unverzichtbaren Versorgungseinrichtungen,<br />

die behelfsmäßige Beisetzung<br />

von Toten, die Unterstützung bei der<br />

Erhaltung von überlebensnotwendigen<br />

Einrichtungen bis zu den notwendigen<br />

Planungs- und Organisationsmaßnahmen<br />

zur Durchführung dieser Schutzaufgaben.<br />

Der völkerrechtliche Schutz<br />

erstreckt sich auf Einrichtungen und<br />

Einheiten, die durch die zuständigen<br />

Behörden einer Konfliktpartei aufgestellt<br />

oder bevollmächtigt werden,<br />

Zivilschutzaufgaben wahrzunehmen<br />

und denen ausschließlich solche Aufgaben<br />

Übertragen werden. Der Schutz<br />

bezieht sich auch auf die Ausrüstung<br />

sowie Nachschub- und Transportmittel,<br />

die von diesen Zivilschutzorganisa-<br />

tionen zur Erfüllung der beschriebenen<br />

Aufgaben benötigt werden,<br />

Aufgaben weiterführen<br />

Die Bestimmungen des Artikels 62<br />

beziehen sich vor allem auf zivile Zivilschutzeinheiten,<br />

während Artikel 67<br />

Spezialregelungen tür militärische<br />

Einheiten mit ZIvilschutzaufgaben<br />

trifft. Besonders der Schutz für das<br />

Personal wird betont. Außerdem wird<br />

diesen Helfern ausdrücklich das Recht<br />

zugestanden, Zivilschutzaufgaben<br />

wahrzunehmen. Nur dominierende<br />

militärische Notwendigkeiten könnten<br />

die Ausübung dieser Befugnisse einschränken.<br />

Der Schutz dieser Vorschriften<br />

soll sich ebenfalls auf Zivilpersonen<br />

erstrecken, die zwar keiner<br />

Zivilschutzorganisation angehören,<br />

aber einem Auftrag der zuständigen<br />

Behörden nachkommen und ZivilsChutzaufgaben<br />

unter deren Kontrolle<br />

wahrnehm\'". Auch Zivilschutzeinrichtungen<br />

und Schutzräume für die Zivilbevölkerung<br />

dürfen als zivile Objekte<br />

nicht angegriffen werden. Einrichtungen,<br />

die für Zivilschutzzwecke genutzt<br />

werden, dürfen nicht zerstört werden.<br />

Zivilschutz in besetzten<br />

Gebieten<br />

Ausführlich beschäftigt sich das Zusatzprotokoll<br />

mit dem Zivilschutz in<br />

besetzten Gebieten. Danach sollen<br />

von den Behörden die nichtmilitärischen<br />

Zivilschutzorganisationen in<br />

die Lage versetzt werden, ihre Aufgaben<br />

weiterhin durchzuführen. " Unter<br />

keinen Umständen darf das Personal<br />

dazu gezwungen werden, Tätigkeiten<br />

auszufuhren, die die eigentlichen Aufgaben<br />

und deren Durchführung beeinträchtigen<br />

könnten", formuliert der<br />

Artikel 63. Außerdem bestimmt das<br />

Zusatzprotokoll : " Der Besatzungsmacht<br />

ist es nicht erlaubt, den Aufbau<br />

oder die Helferschaft solcher Organisationen<br />

in einer Weise abzuändern,<br />

die die wirkungsvolle Durchführung<br />

ihres Auftrages gefährden könnte."<br />

Diese Organisationen dürfen durch<br />

die Besatzungsmacht nicht vorrangig<br />

zu Diensten für deren Staatsangehörige<br />

herangezogen werden. Die Besat-

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