Download Ausgabe 7+8 - Kommunal
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Für die Übertragung der Notstandshilfe in die „Sozialhilfe neu“ müsste ein völlig neues<br />
System geschaffen werden. Und es gibt grob ausgedrückt zwei Alternativen: Entweder<br />
massive Verschlechterungen für die betroffenen Langzeitarbeitslosen oder aber massive<br />
Mehrbelastungen für die Länder und Gemeinden.<br />
Daraus ergibt sich<br />
ganz klar die Position<br />
des Österreichischen<br />
Gemeindebundes. Er<br />
wendet sich entschieden<br />
gegen die Übertragung<br />
der Notstandshilfe<br />
in die<br />
Sozialhilfe. Sollte es<br />
aber, wie zu befürchten<br />
ist, dennoch zur<br />
„Sozialhilfe neu“ kommen,<br />
dann muss von<br />
Anfang an, also<br />
bereits beim<br />
grundsätzlichen<br />
Es sind gravierende<br />
Auswirkungen<br />
auf die Sozialhilfe zu<br />
befürchten, konkret<br />
ein Ansteigen der<br />
Sozialhilfeempfänger<br />
und somit eine nicht<br />
mehr tragbare zusätzliche<br />
Kostenbelastung<br />
für die Gemeinden.<br />
Beschluss auf Bundesebene,<br />
sicher gestellt<br />
werden, dass eine Vermengung<br />
von Zahlungsströmenvermieden<br />
wird und dass die<br />
Gemeinden nicht zur<br />
Mitfinanzierung der<br />
durch die Übertragung<br />
entstehenden Mehrkosten<br />
bei der Sozialhilfe<br />
herangezogen werden!<br />
Dafür werden wir uns<br />
mit allen uns zur Verfügung<br />
stehenden Mitteln<br />
einsetzen.<br />
Verwaltung<br />
„Vergessene Bestimmung“<br />
Der Bürgermeister<br />
ist Jagdschutzorgan<br />
Gemäß Art.118 Abs.1 B-VG ist der Wirkungsbereich<br />
der Gemeinde ein eigener<br />
und ein vom Bund oder vom Land übertragener.<br />
Neben der im Abs.3 den<br />
Gemeinden zur Besorgung im eigenen<br />
Wirkungsbereich gewährleisteten behördlichen<br />
Aufgaben haben sowohl Bund, als<br />
auch die Länder von der im Abs.1<br />
genannten Übertragungsmöglichkeit<br />
reichlich Gebrauch gemacht. So kam es<br />
zu einer Fülle von Gemeindeaufgaben,<br />
die die personelle und finanzielle Leistungsfähigkeit<br />
der Gemeinden vielfach<br />
übersteigen. Die Meinung der Gemeindefunktionäre<br />
bezüglich des Aufgabenkataloges<br />
der Gemeinden ist ein geteilter.<br />
Während die einen meinen, man müßte<br />
die Gemeinden von verschiedenen Aufgaben,<br />
wie z.B. der örtlichen Baupolizei,<br />
befreien, sind andere der Auffassung,<br />
man solle lieber die Bezirkshauptmannschaften<br />
auflösen und deren Aufgaben<br />
auf die Gemeinden übertragen.<br />
Es wird Aufgabe des Österreich-Konvents<br />
sein, diese Vorschläge ernstlich zu prüfen<br />
und im Hinblick auf eine allenfalls vorgesehene<br />
Neuorientierung im Finanzausgleich<br />
die Aufgaben auf die Gebietskörperschaften<br />
entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit<br />
zu verteilen. Daß manche Bundes-<br />
oder Landesgesetze Gemeindeaufgaben<br />
enthalten, die wohl selbst den<br />
Gemeindeorganen verborgen bleiben, sei<br />
am Beispiel des § 134 Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes<br />
1974, LGBl. 6500-17, veranschaulicht.<br />
Demzufolge sind neben den<br />
Organen der öffentlichen Sicherheit, der<br />
Genossenschaftsjagdverwalter und der<br />
Jagdaufseher auch die Bürgermeister verpflichtet,<br />
die Einhaltung der Bestimmungen<br />
des NÖ Jagdgesetzes zu überwachen<br />
und wahrgenommene Übertretungen der<br />
Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis<br />
zu bringen. Abgesehen davon, daß sich<br />
Bürgermeister als unmittelbar oder mittelbar<br />
vom Gemeindevolk gewählte Organe<br />
scheuen, derartigen Anzeigeverpflichtungen<br />
nachzukommen, dürfte diese Bestimmung<br />
wohl kaum allgemein bekannt sein.<br />
Da andererseits das Nichttätigwerden<br />
eines Bürgermeisters, dem Übertretungen<br />
des Jagdgesetzes zur Kenntnis gelangen,<br />
unter Umständen den Tatbestand des<br />
Amtsmißbrauches erfüllen können, wird<br />
es wohl auch Aufgabe des Österreich-Konvents<br />
sein, die diesbezüglichen Gesetzespraktiken<br />
zu überdenken.<br />
Dr. Roman Häußl<br />
KOMMUNAL 15