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Für die Übertragung der Notstandshilfe in die „Sozialhilfe neu“ müsste ein völlig neues<br />

System geschaffen werden. Und es gibt grob ausgedrückt zwei Alternativen: Entweder<br />

massive Verschlechterungen für die betroffenen Langzeitarbeitslosen oder aber massive<br />

Mehrbelastungen für die Länder und Gemeinden.<br />

Daraus ergibt sich<br />

ganz klar die Position<br />

des Österreichischen<br />

Gemeindebundes. Er<br />

wendet sich entschieden<br />

gegen die Übertragung<br />

der Notstandshilfe<br />

in die<br />

Sozialhilfe. Sollte es<br />

aber, wie zu befürchten<br />

ist, dennoch zur<br />

„Sozialhilfe neu“ kommen,<br />

dann muss von<br />

Anfang an, also<br />

bereits beim<br />

grundsätzlichen<br />

Es sind gravierende<br />

Auswirkungen<br />

auf die Sozialhilfe zu<br />

befürchten, konkret<br />

ein Ansteigen der<br />

Sozialhilfeempfänger<br />

und somit eine nicht<br />

mehr tragbare zusätzliche<br />

Kostenbelastung<br />

für die Gemeinden.<br />

Beschluss auf Bundesebene,<br />

sicher gestellt<br />

werden, dass eine Vermengung<br />

von Zahlungsströmenvermieden<br />

wird und dass die<br />

Gemeinden nicht zur<br />

Mitfinanzierung der<br />

durch die Übertragung<br />

entstehenden Mehrkosten<br />

bei der Sozialhilfe<br />

herangezogen werden!<br />

Dafür werden wir uns<br />

mit allen uns zur Verfügung<br />

stehenden Mitteln<br />

einsetzen.<br />

Verwaltung<br />

„Vergessene Bestimmung“<br />

Der Bürgermeister<br />

ist Jagdschutzorgan<br />

Gemäß Art.118 Abs.1 B-VG ist der Wirkungsbereich<br />

der Gemeinde ein eigener<br />

und ein vom Bund oder vom Land übertragener.<br />

Neben der im Abs.3 den<br />

Gemeinden zur Besorgung im eigenen<br />

Wirkungsbereich gewährleisteten behördlichen<br />

Aufgaben haben sowohl Bund, als<br />

auch die Länder von der im Abs.1<br />

genannten Übertragungsmöglichkeit<br />

reichlich Gebrauch gemacht. So kam es<br />

zu einer Fülle von Gemeindeaufgaben,<br />

die die personelle und finanzielle Leistungsfähigkeit<br />

der Gemeinden vielfach<br />

übersteigen. Die Meinung der Gemeindefunktionäre<br />

bezüglich des Aufgabenkataloges<br />

der Gemeinden ist ein geteilter.<br />

Während die einen meinen, man müßte<br />

die Gemeinden von verschiedenen Aufgaben,<br />

wie z.B. der örtlichen Baupolizei,<br />

befreien, sind andere der Auffassung,<br />

man solle lieber die Bezirkshauptmannschaften<br />

auflösen und deren Aufgaben<br />

auf die Gemeinden übertragen.<br />

Es wird Aufgabe des Österreich-Konvents<br />

sein, diese Vorschläge ernstlich zu prüfen<br />

und im Hinblick auf eine allenfalls vorgesehene<br />

Neuorientierung im Finanzausgleich<br />

die Aufgaben auf die Gebietskörperschaften<br />

entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit<br />

zu verteilen. Daß manche Bundes-<br />

oder Landesgesetze Gemeindeaufgaben<br />

enthalten, die wohl selbst den<br />

Gemeindeorganen verborgen bleiben, sei<br />

am Beispiel des § 134 Abs.1 des NÖ Jagdgesetzes<br />

1974, LGBl. 6500-17, veranschaulicht.<br />

Demzufolge sind neben den<br />

Organen der öffentlichen Sicherheit, der<br />

Genossenschaftsjagdverwalter und der<br />

Jagdaufseher auch die Bürgermeister verpflichtet,<br />

die Einhaltung der Bestimmungen<br />

des NÖ Jagdgesetzes zu überwachen<br />

und wahrgenommene Übertretungen der<br />

Bezirksverwaltungsbehörde zur Kenntnis<br />

zu bringen. Abgesehen davon, daß sich<br />

Bürgermeister als unmittelbar oder mittelbar<br />

vom Gemeindevolk gewählte Organe<br />

scheuen, derartigen Anzeigeverpflichtungen<br />

nachzukommen, dürfte diese Bestimmung<br />

wohl kaum allgemein bekannt sein.<br />

Da andererseits das Nichttätigwerden<br />

eines Bürgermeisters, dem Übertretungen<br />

des Jagdgesetzes zur Kenntnis gelangen,<br />

unter Umständen den Tatbestand des<br />

Amtsmißbrauches erfüllen können, wird<br />

es wohl auch Aufgabe des Österreich-Konvents<br />

sein, die diesbezüglichen Gesetzespraktiken<br />

zu überdenken.<br />

Dr. Roman Häußl<br />

KOMMUNAL 15

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