Download Ausgabe 7+8 - Kommunal
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Der Österreich-Konvent<br />
Die Stellung der Gemeinden in einer künftigen Bundesverfassung<br />
Unentbehrlich fürs<br />
demokratische Prinzip<br />
Im Juli dieses Jahres nahm der „Österreich-Konvent“ seine Arbeit auf. Ziel der<br />
Beratungen dieses politisch hochkarätig besetzten Gremiums ist es, die Bundesverfassung<br />
auf Vorzüge und Mängel hin zu untersuchen und Vorschläge für eine<br />
Neukonzeption der Verfassung zu erarbeiten. Dabei wird der Konvent wohl auch<br />
die Stellung der Gemeinden kritisch zu hinterfragen haben.<br />
◆ Univ.Prof. Dr. Karl Weber<br />
Durch die B-VG-Novelle 1962 wurden<br />
Organisation, Aufgaben der Gemeinden<br />
und die Aufsicht über sie detailliert bundesverfassungsrechtlich<br />
geregelt. Dies ist<br />
eine staatsrechtliche Besonderheit, überlassen<br />
doch die meisten bundesstaatlichen<br />
Verfassungen die Organisation der<br />
Gemeinden den Ländern bzw Kantonen.<br />
Diese starke bundesverfassungsrechtliche<br />
Determinierung des Gemeinderechts<br />
erfolgte auf Wunsch der Gemeinden, die<br />
sich dadurch vor allzu starken Zugriffen<br />
durch die Länder zu schützen versuchten.<br />
Zugleich erhielten die Gemeinden<br />
auch den ihnen gebührenden Platz in<br />
einer gesamtstaatlichen Bundesverfassung.<br />
Die bundesverfassungsrechtliche Einbindung<br />
der Gemeinden in das gesamtstaatliche<br />
Organisationskonzept hat sich in<br />
den letzten 40 Jahren ebenso bewährt<br />
wie die Zuweisung der Aufgaben an die<br />
Gemeinden in Form einer Verbindung<br />
◆ Univ.Prof. Dr. Karl Weber ist Dekan<br />
des Instituts für Öffentliches Recht<br />
und Finanzrecht der Uni Innsbruck<br />
8 KOMMUNAL<br />
von einzelnen demonstrativ aufgezählten<br />
Aufgaben mit einer an Subsidiaritätsprinzip<br />
orientierten Generalklausel.<br />
Wenn sich auch die gemeindeverfassungsrechtlichen<br />
Regeln der Bundesverfassung<br />
im<br />
großen und<br />
ganzen gut<br />
bewährt haben, so<br />
haben die letzten<br />
40 Jahre doch<br />
bedeutende politische,ökonomische,<br />
soziale, kulturelle<br />
und ökologischeVeränderungen<br />
ergeben, die<br />
auch für die<br />
Gemeinden große Herausforderungen<br />
darstellen. Von daher muss überlegt werden,<br />
ob das Gemeindeverfassungsrecht<br />
in manchen Bereichen nicht doch ergänzungs-<br />
und verbesserungsbedürftig ist.<br />
Der österreichische<br />
Bundesstaat<br />
1962<br />
erhielten die<br />
Gemeinden den<br />
ihnen gebührenden<br />
Platz in einer<br />
gesamtstaatlichen<br />
Bundesverfassung.<br />
Wurde die Bundesstaatsdiskussion in<br />
Österreich bis herauf in die neunziger<br />
Jahre vorwiegend unter dem Blickwinkel<br />
des Bund-Länder-Verhältnisses<br />
geführt, so hat der Beitritt Österreichs<br />
zur EU diese Fragen erheblich relativiert.<br />
Die sich langsam herauskristallisierende<br />
europäische Ordnung wird<br />
durch regionalistische Verbindungen<br />
von Regionen, Provinzen, Kommunen,<br />
etc bestimmt werden. Für den österreichischen<br />
Föderalismus bedeutet dies,<br />
dass sich dieser an modernen regionalistischen<br />
und dezentralen Organisationsformen<br />
der europäischen<br />
Entwicklung orientieren<br />
muss. Dabei muss das Subsi-<br />
diaritätsprinzip im Zentrum der<br />
Überlegungen stehen.<br />
Vor diesem Hintergrund ist es<br />
geradezu zwingend, dass der<br />
Österreich-Konvent die Gliederung<br />
der Gebietskörperschaften<br />
nicht mehr hierarchisch, sondern<br />
kooperativ-vernetzt<br />
begreifen sollte. Die Neuformulierung<br />
der österreichischen<br />
Bundesverfassung bietet so die<br />
nach Europa gewandte Chance das<br />
Prinzip der Partnerschaft, der Solidarität<br />
und der Kooperation von Bund,<br />
Ländern und Gemeinden in die Bundesverfassung<br />
zu integrieren.<br />
Die Gemeindeaufgaben<br />
einer künftigen Verfassung<br />
Es wurde schon angedeutet, dass die<br />
verfassungsrechtliche Festlegung der<br />
Gemeindeaufgaben auch den modernen<br />
Anforderungen des neuen Jahrhunderts<br />
genügt. Das in Art 118 Abs 2<br />
B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz)verankerte<br />
Subsidiaritätsprinzip wurde vom<br />
Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur<br />
mit Augenmaß justiziabel gemacht