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Der Österreich-Konvent<br />

Die Stellung der Gemeinden in einer künftigen Bundesverfassung<br />

Unentbehrlich fürs<br />

demokratische Prinzip<br />

Im Juli dieses Jahres nahm der „Österreich-Konvent“ seine Arbeit auf. Ziel der<br />

Beratungen dieses politisch hochkarätig besetzten Gremiums ist es, die Bundesverfassung<br />

auf Vorzüge und Mängel hin zu untersuchen und Vorschläge für eine<br />

Neukonzeption der Verfassung zu erarbeiten. Dabei wird der Konvent wohl auch<br />

die Stellung der Gemeinden kritisch zu hinterfragen haben.<br />

◆ Univ.Prof. Dr. Karl Weber<br />

Durch die B-VG-Novelle 1962 wurden<br />

Organisation, Aufgaben der Gemeinden<br />

und die Aufsicht über sie detailliert bundesverfassungsrechtlich<br />

geregelt. Dies ist<br />

eine staatsrechtliche Besonderheit, überlassen<br />

doch die meisten bundesstaatlichen<br />

Verfassungen die Organisation der<br />

Gemeinden den Ländern bzw Kantonen.<br />

Diese starke bundesverfassungsrechtliche<br />

Determinierung des Gemeinderechts<br />

erfolgte auf Wunsch der Gemeinden, die<br />

sich dadurch vor allzu starken Zugriffen<br />

durch die Länder zu schützen versuchten.<br />

Zugleich erhielten die Gemeinden<br />

auch den ihnen gebührenden Platz in<br />

einer gesamtstaatlichen Bundesverfassung.<br />

Die bundesverfassungsrechtliche Einbindung<br />

der Gemeinden in das gesamtstaatliche<br />

Organisationskonzept hat sich in<br />

den letzten 40 Jahren ebenso bewährt<br />

wie die Zuweisung der Aufgaben an die<br />

Gemeinden in Form einer Verbindung<br />

◆ Univ.Prof. Dr. Karl Weber ist Dekan<br />

des Instituts für Öffentliches Recht<br />

und Finanzrecht der Uni Innsbruck<br />

8 KOMMUNAL<br />

von einzelnen demonstrativ aufgezählten<br />

Aufgaben mit einer an Subsidiaritätsprinzip<br />

orientierten Generalklausel.<br />

Wenn sich auch die gemeindeverfassungsrechtlichen<br />

Regeln der Bundesverfassung<br />

im<br />

großen und<br />

ganzen gut<br />

bewährt haben, so<br />

haben die letzten<br />

40 Jahre doch<br />

bedeutende politische,ökonomische,<br />

soziale, kulturelle<br />

und ökologischeVeränderungen<br />

ergeben, die<br />

auch für die<br />

Gemeinden große Herausforderungen<br />

darstellen. Von daher muss überlegt werden,<br />

ob das Gemeindeverfassungsrecht<br />

in manchen Bereichen nicht doch ergänzungs-<br />

und verbesserungsbedürftig ist.<br />

Der österreichische<br />

Bundesstaat<br />

1962<br />

erhielten die<br />

Gemeinden den<br />

ihnen gebührenden<br />

Platz in einer<br />

gesamtstaatlichen<br />

Bundesverfassung.<br />

Wurde die Bundesstaatsdiskussion in<br />

Österreich bis herauf in die neunziger<br />

Jahre vorwiegend unter dem Blickwinkel<br />

des Bund-Länder-Verhältnisses<br />

geführt, so hat der Beitritt Österreichs<br />

zur EU diese Fragen erheblich relativiert.<br />

Die sich langsam herauskristallisierende<br />

europäische Ordnung wird<br />

durch regionalistische Verbindungen<br />

von Regionen, Provinzen, Kommunen,<br />

etc bestimmt werden. Für den österreichischen<br />

Föderalismus bedeutet dies,<br />

dass sich dieser an modernen regionalistischen<br />

und dezentralen Organisationsformen<br />

der europäischen<br />

Entwicklung orientieren<br />

muss. Dabei muss das Subsi-<br />

diaritätsprinzip im Zentrum der<br />

Überlegungen stehen.<br />

Vor diesem Hintergrund ist es<br />

geradezu zwingend, dass der<br />

Österreich-Konvent die Gliederung<br />

der Gebietskörperschaften<br />

nicht mehr hierarchisch, sondern<br />

kooperativ-vernetzt<br />

begreifen sollte. Die Neuformulierung<br />

der österreichischen<br />

Bundesverfassung bietet so die<br />

nach Europa gewandte Chance das<br />

Prinzip der Partnerschaft, der Solidarität<br />

und der Kooperation von Bund,<br />

Ländern und Gemeinden in die Bundesverfassung<br />

zu integrieren.<br />

Die Gemeindeaufgaben<br />

einer künftigen Verfassung<br />

Es wurde schon angedeutet, dass die<br />

verfassungsrechtliche Festlegung der<br />

Gemeindeaufgaben auch den modernen<br />

Anforderungen des neuen Jahrhunderts<br />

genügt. Das in Art 118 Abs 2<br />

B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz)verankerte<br />

Subsidiaritätsprinzip wurde vom<br />

Verfassungsgerichtshof in seiner Judikatur<br />

mit Augenmaß justiziabel gemacht

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