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Brüchtenregister - Archive in Nordrhein-Westfalen

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1. Def<strong>in</strong>ition von „Brüchten“<br />

2. Brüchtendelikte<br />

3. Brüchtenstrafen<br />

4. Juristischer Kontext<br />

5. Brüchtenverfahren<br />

6. Kodifizierung<br />

7. Ersche<strong>in</strong>ungsformen<br />

8. Genealogischer Ertrag<br />

9. Archivische Quellen<br />

10. Literatur<br />

5. Brüchtenverfahren<br />

<strong>Brüchtenregister</strong><br />

Aufteilung der Brüchten-Zuständigkeit<br />

zwischen Landesherr und Städten<br />

� Beschwerden h<strong>in</strong>sichtlich des Brüchtenwesens <strong>in</strong><br />

der kölnischen Stadt Reckl<strong>in</strong>ghausen führen 1750<br />

zur genauen Festlegung des Brüchtenverfahrens.<br />

� Entgegen dem Edikt von 1577 zieht Kurköln die<br />

städtischen Bürger bei fast allen Delikten vor die<br />

kurfürstliche Brüchten-Kommission.<br />

� Beamte beanspruchen die halben Brüchtengelder.<br />

� Edikt von 1750: Ladungen vor Gericht durch<br />

städischen Bürgermeister und gleichzeitig durch<br />

kurfürstlichen Richter.<br />

� Stadt stellt die beiden Bischof- und Quaden-Türme<br />

samt zweier Wacht-Stuben für die Land-Schützen.<br />

� Stadtrat soll die Brüchten ansetzen und vollständig<br />

für sich behalten, außer bei Krim<strong>in</strong>alfällen.

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