Brüchtenregister - Archive in Nordrhein-Westfalen
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1. Def<strong>in</strong>ition von „Brüchten“<br />
2. Brüchtendelikte<br />
3. Brüchtenstrafen<br />
4. Juristischer Kontext<br />
5. Brüchtenverfahren<br />
6. Kodifizierung<br />
7. Ersche<strong>in</strong>ungsformen<br />
8. Genealogischer Ertrag<br />
9. Archivische Quellen<br />
10. Literatur<br />
5. Brüchtenverfahren<br />
<strong>Brüchtenregister</strong><br />
Aufteilung der Brüchten-Zuständigkeit<br />
zwischen Landesherr und Städten<br />
� Beschwerden h<strong>in</strong>sichtlich des Brüchtenwesens <strong>in</strong><br />
der kölnischen Stadt Reckl<strong>in</strong>ghausen führen 1750<br />
zur genauen Festlegung des Brüchtenverfahrens.<br />
� Entgegen dem Edikt von 1577 zieht Kurköln die<br />
städtischen Bürger bei fast allen Delikten vor die<br />
kurfürstliche Brüchten-Kommission.<br />
� Beamte beanspruchen die halben Brüchtengelder.<br />
� Edikt von 1750: Ladungen vor Gericht durch<br />
städischen Bürgermeister und gleichzeitig durch<br />
kurfürstlichen Richter.<br />
� Stadt stellt die beiden Bischof- und Quaden-Türme<br />
samt zweier Wacht-Stuben für die Land-Schützen.<br />
� Stadtrat soll die Brüchten ansetzen und vollständig<br />
für sich behalten, außer bei Krim<strong>in</strong>alfällen.