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Agenda 21 und Abfallentsorgung - TU Berlin

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Energieseminar 2003/2004 Rottetrommel Seite 2<br />

2.2 Umweltressourcen werden ge- <strong>und</strong> verbraucht<br />

Die Städte <strong>und</strong> Gemeinden entscheiden über die Nutzung von Ressourcen <strong>und</strong> über<br />

die Bereitstellung von Infrastruktur <strong>und</strong> somit über die Gestaltung der<br />

Lebensumgebung der Bewohner.<br />

Deshalb werden in Kapitel 28 der <strong>Agenda</strong> <strong>21</strong> alle Kommunen der Erde aufgefordert,<br />

ihre eigene, jeweils den besonderen Bedingungen vor Ort angepasste <strong>Agenda</strong> <strong>21</strong><br />

aufzustellen. Das nennt sich dann Lokale <strong>Agenda</strong> <strong>21</strong>.<br />

2.3 <strong>Agenda</strong>-Prozeß<br />

Die verschiedenen Akteure suchen einen Konsens über die Wege der zukünftigen<br />

Entwicklung vor Ort.<br />

Das heißt: Es soll keine Mehrheitsentscheidungen geben, sondern alle Beteiligten<br />

sollen in einem Konsultationsprozess Entscheidungen zustimmen.<br />

Bisher herausgearbeitete Änderungsvorschläge:<br />

• Die Gesetzgebung in Deutschland zur Sicherung einer zukunftsfähigen <strong>und</strong><br />

nachhaltigen Kreislauf- <strong>und</strong> Abfallwirtschaft soll zwar richtungsweisend<br />

fortentwickelt <strong>und</strong> auf die besonderen Verhältnisse in unserem Land abgestellt<br />

werden, sie darf sich aber nicht von der Entwicklung in Europa abkoppeln.<br />

• Der bisher schon erreichte hohe Rang der Abfallverwertung <strong>und</strong> die in vielen<br />

Bereichen gemeinsam wahrgenommene Verantwortung von Herstellern,<br />

Vertreibern, Verbrauchern <strong>und</strong> Abfallentsorgern für eine zweckmäßige<br />

Verwertung sowie eine ausreichende Vorbehandlung der unvermeidbaren<br />

Abfälle <strong>und</strong> eine verantwortbare Restabfallbeseitigung in Deutschland sollen<br />

weiter ausgebaut werden. Dabei ist Anreizregelungen Vorrang vor Verboten<br />

<strong>und</strong> Genehmigungs-vorbehalten einzuräumen. Freiwillige Kooperationen<br />

zwischen Entsorgungspflichtigen <strong>und</strong> Anlagenbetreibern sind zu fördern.

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