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Deutscher Bun<strong>de</strong>stag – 15. Wahlperio<strong>de</strong> – 27 – Drucksache 15/3700<br />
Im österreichischen Bun<strong>de</strong>sministerium für Gesundheit<br />
und Frauen wird <strong>de</strong>rzeit eine Leitlinie zum Umgang mit<br />
Patientenverfügungen ausgearbeitet, die mit <strong>de</strong>r Österreichischen<br />
Ärztekammer (ÖÄK) abgestimmt wer<strong>de</strong>n<br />
soll. Nach Auskunft <strong>de</strong>s Ministeriums geht <strong>de</strong>r Ärztekammer<br />
die darin geplante Anerkennung <strong>de</strong>r Verbindlichkeit<br />
von Patientenverfügungen jedoch zu weit. Falls keine Einigung<br />
auf dieser Ebene erzielt wird, könnte es doch noch<br />
zu einer gesetzlichen Regelung kommen. 159)<br />
Die Österreichische Ärztekammer verfügt bislang nicht<br />
über eine eigene Richtlinie zu Patientenverfügungen.<br />
Die Bun<strong>de</strong>slän<strong>de</strong>r haben für <strong>de</strong>n Gesundheitsbereich<br />
keine Gesetzgebungskompetenz, sodass es auch auf dieser<br />
Ebene keine Regelung für Patientenverfügungen gibt.<br />
4.8 Polen<br />
Das polnische Recht kennt bislang keine ausdrückliche<br />
Regelung von Patientenverfügungen. Rechtlich sind alle<br />
Äußerungen eines Patienten, die dieser bei vollem Bewusstsein<br />
macht, grundsätzlich zu berücksichtigen, wenn<br />
sie im Einklang mit <strong>de</strong>n einschlägigen Vorschriften stehen.<br />
160) In <strong>de</strong>r Literatur fin<strong>de</strong>n sich Stimmen, die auch die<br />
Möglichkeit von Vorausverfügungen für <strong>de</strong>n Zustand <strong>de</strong>r<br />
Äußerungsunfähigkeit aus <strong>de</strong>n gesetzlichen Garantien <strong>de</strong>r<br />
Patientenautonomie herleiten (z. B. Nesterowicz 1998,<br />
147). Zum Teil wird in Anlehnung an die existieren<strong>de</strong>n<br />
Regelungen in an<strong>de</strong>ren Län<strong>de</strong>rn161) darüber hinaus eine<br />
ausdrückliche gesetzliche Anerkennung von Patientenverfügungen<br />
gefor<strong>de</strong>rt162). Die Terminologie ist nicht ein<strong>de</strong>utig:<br />
Es wird von „Lebenstestament“ (testament życia),<br />
„medizinischem Testament“ (testament medyczny) o<strong>de</strong>r<br />
von „Willenserklärungen <strong>de</strong>s Patienten für die Zukunft“<br />
(oświadczenia woli pro futuro pacjenta) gesprochen.<br />
Ausgangspunkt <strong>de</strong>r Argumentation zugunsten von Patientenverfügungen<br />
ist dabei die Patientenautonomie, die in<br />
Polen in verschie<strong>de</strong>nen Vorschriften garantiert ist: Verfassungsrechtlich<br />
ergibt sie sich aus <strong>de</strong>r allgemeinen Handlungsfreiheit<br />
(Artikel 41 Abs. 1 Verf. 163): Freiheit <strong>de</strong>r Person;<br />
Artikel 47: Recht, über sein persönliches Leben zu<br />
entschei<strong>de</strong>n). Im Gesetz über die Anstalten <strong>de</strong>r Gesundheitsfürsorge164)<br />
sind in Kapitel 1a die Patientenrechte geregelt.<br />
Artikel 19 § 1 Nr. 3 lautet: „Der Patient hat das<br />
Recht, seine Zustimmung zur Erteilung bestimmter Gesundheitsleistungen<br />
zu erteilen o<strong>de</strong>r die Leistungen abzulehnen,<br />
nach<strong>de</strong>m er angemessene Information erhalten<br />
hat.“ Das Gesetz über <strong>de</strong>n Arztberuf165) regelt in<br />
Artikel 32 § 1, dass <strong>de</strong>r Arzt grundsätzlich nur mit Zu-<br />
159) Vergleiche BmGF (2004), Stand: August 2004.<br />
160) Vergleiche CDBI (2003), 54.<br />
161) Rechtsvergleichen<strong>de</strong> Aufbereitung etwa bei Poklewski-Koziełł<br />
(2000b), 4 ff.<br />
162) Vergleiche Poklewski-Koziełł (2000b), 13.<br />
163) Verfassung: Konstytucja v. 2.4.1997, Dz. U. [Gesetzblatt] Nr. 78,<br />
poz. 483.<br />
164) Gesetz vom 30.8.1991, Ustawa o zakładach opieki zdrowotnej,<br />
Dz.U. [Gesetzblatt] Nr. 91, poz. 408 mit Än<strong>de</strong>rungen.<br />
165) Gesetz vom 5.12.1996, Ustawa o zawodzie lekarza, konsolidierte<br />
Fassung Dz. U. [Gesetzblatt] 2002, Nr. 21, poz. 204 mit Än<strong>de</strong>rungen.<br />
stimmung <strong>de</strong>s Patienten Untersuchungen durchführen<br />
o<strong>de</strong>r an<strong>de</strong>re Gesundheitsleistungen erbringen darf. Dies<br />
ist über Artikel 192 § 1 Strafgesetzbuch 166) abgesichert,<br />
<strong>de</strong>r die Durchführung eines ärztlichen Eingriffs ohne Zustimmung<br />
<strong>de</strong>s Patienten unter Strafe stellt.<br />
Beispielhaft herangezogen wird auch das in <strong>de</strong>r Praxis anerkannte<br />
Mo<strong>de</strong>ll <strong>de</strong>r schriftlichen Erklärungen von Angehörigen<br />
<strong>de</strong>r Zeugen Jehovas, die im Voraus – für <strong>de</strong>n Fall<br />
einer Äußerungsunfähigkeit zum Behandlungszeitpunkt –<br />
erklären, dass sie Transfusionen von Blut und bestimmten<br />
Blutprodukten ablehnen, auch wenn dies eine lebensbedrohliche<br />
Situation hervorrufen könnte. 167) Die<br />
Bindungswirkung solcher Erklärungen wird von ihren<br />
Befürwortern mit <strong>de</strong>n gesetzlichen Garantien <strong>de</strong>r Patientenautonomie<br />
begrün<strong>de</strong>t (s. o.).<br />
Diejenigen, die eine ausdrückliche gesetzliche Regelung<br />
von Patientenverfügungen for<strong>de</strong>rn, schlagen konkret vor,<br />
im Gesetz über <strong>de</strong>n Arztberuf eine Regelung <strong>de</strong>r Be<strong>de</strong>utung<br />
von Willenserklärungen <strong>de</strong>s Patienten für Situationen<br />
in <strong>de</strong>r Zukunft zu schaffen, in <strong>de</strong>nen er – etwa wegen<br />
Bewusstlosigkeit – an<strong>de</strong>rs nicht mehr in <strong>de</strong>r Lage ist, seinen<br />
Willen auszudrücken. Die neue Vorschrift solle <strong>de</strong>m<br />
Arzt die Pflicht auferlegen, sich an einen <strong>de</strong>rart erklärten<br />
Willen zu halten, soweit dies nicht rechtswidrig wäre. Daneben<br />
soll <strong>de</strong>r Gesundheitsminister ermächtigt wer<strong>de</strong>n,<br />
eine Verordnung zu erlassen, die die beson<strong>de</strong>ren Wirksamkeitserfor<strong>de</strong>rnisse<br />
solcher Willenserklärungen zu regeln<br />
hätte. 168)<br />
Soweit man eine Bindung an Vorausverfügungen schon<br />
auf <strong>de</strong>r Basis <strong>de</strong>s gelten<strong>de</strong>n Rechts annimmt, fin<strong>de</strong>t diese<br />
je<strong>de</strong>nfalls Grenzen in <strong>de</strong>n gesetzlichen Regelungen <strong>de</strong>r<br />
Endphase <strong>de</strong>s Lebens. Die aktive „Euthanasie“ (eutanazja<br />
czynna) ist verboten und wird als Tötung bestraft.<br />
169) Auch <strong>de</strong>r im Rahmen <strong>de</strong>r ärztlichen Selbstverwaltung<br />
erlassene ärztliche Ethikko<strong>de</strong>x (Ko<strong>de</strong>ks etyki<br />
lekarskiej – KEL 170)), <strong>de</strong>ssen Prinzipien die Ärzte von<br />
Gesetzes wegen einzuhalten haben (Artikel 4 Gesetz über<br />
<strong>de</strong>n Arztberuf), regelt ausdrücklich das Verbot <strong>de</strong>r „Euthanasie“<br />
(Artikel 31 KEL). Die Frage <strong>de</strong>r „passiven Sterbehilfe“<br />
(eutanazja bierna) ist hingegen nicht <strong>de</strong>rart ein<strong>de</strong>utig<br />
geregelt. Der Ethikko<strong>de</strong>x sieht vor, dass <strong>de</strong>r Arzt<br />
in <strong>de</strong>r Sterbephase nicht verpflichtet ist, Wie<strong>de</strong>rbelebungsmaßnahmen<br />
o<strong>de</strong>r eine „hartnäckige“ Intensivtherapie<br />
166) Gesetz vom 6. Juni 1997, Ko<strong>de</strong>ks karny, Dz.U. [Gesetzblatt] Nr. 88,<br />
poz. 553 mit Än<strong>de</strong>rungen.<br />
167) Beispiel einer vom Anästhesiologenverband herausgegebenen Erklärung<br />
und Diskussion bei Wiwatowski/Chmielewska/Karnas<br />
(1999).<br />
168) Vergleiche Poklewski-Koziełł (2000a); Poklewski-Koziełł (2000b), 14.<br />
169) Vergleiche Żelichowski (2001a); zur Son<strong>de</strong>rform <strong>de</strong>r Tötung auf<br />
Verlangen, Artikel 150 KK, mit <strong>de</strong>r Möglichkeit erheblicher Strafmil<strong>de</strong>rung<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>s Absehens von Strafe – vgl. Medwid/Kober<br />
(2000); kritisch: Szkotnicki (1997), 19.<br />
170) Konsolidierter Text in: Obwieszczenie nr 1/04/IV prezesa Naczelnej<br />
Rady Lekarskiej z dnia 2 stycznia 2004 r. [Bekanntmachung Nr. 1/<br />
04/IV <strong>de</strong>s Vorsitzen<strong>de</strong>n <strong>de</strong>s Hauptrats <strong>de</strong>r Ärzte (NRL) vom<br />
2.01.2004], in: Biuletyn NRL 1/2004, unter www.nil.org.pl/xml/nil/<br />
gazeta/biuletyn (29.1.2004). Zu Inhalt und Rechtsnatur <strong>de</strong>s KEL:<br />
Żelichowski (2002).