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Drucksache 15/3700 – 34 – Deutscher Bun<strong>de</strong>stag – 15. Wahlperio<strong>de</strong><br />
5.3.5 Erleichterung <strong>de</strong>r Anwendbarkeit<br />
Um die praktische Verbindlichkeit einer Patientenverfügung<br />
zu verstärken, wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Literatur u. a. folgen<strong>de</strong><br />
Strategien zur Anwendungserleichterung empfohlen:<br />
a) Konkrete Beschreibung <strong>de</strong>r gemeinten Krankheitssituationen<br />
und Zustän<strong>de</strong>, möglichst nach Beratung und<br />
mit Anleitung eines Arztes;<br />
b) konkrete Bezeichnung <strong>de</strong>r gewünschten Maßnahmen<br />
(im Falle beson<strong>de</strong>rer Krankheitsbil<strong>de</strong>r gibt es hierzu<br />
Musterformulierungen, z. B. wer<strong>de</strong>n so für <strong>de</strong>n Fall<br />
<strong>de</strong>s Herz-Kreislauf-Stillstan<strong>de</strong>s die Auswahl zwischen<br />
begleitetem natürlichen Ablauf o<strong>de</strong>r Herz-Lungen-<br />
Wie<strong>de</strong>rbelebung zur Auswahl vorgeschlagen);<br />
c) Beschreibung <strong>de</strong>r persönlichen Werthaltungen und Lebenseinstellungen,<br />
damit konkrete Anhaltspunkte für<br />
die Anwendung <strong>de</strong>r Verfügung in einer in <strong>de</strong>r Patientenverfügung<br />
nicht o<strong>de</strong>r nur grob erfassten Situation<br />
zur Verfügung stehen;<br />
d) die Benennung einer Vertrauensperson in <strong>de</strong>r Patientenverfügung<br />
selbst o<strong>de</strong>r die Kombination <strong>de</strong>r Patientenverfügung<br />
mit einer Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung.<br />
Regelungsoptionen:<br />
– Empfehlung konkreter Formulierungen für gewünschte<br />
Maßnahmen beispielsweise in Form von<br />
Musterformulierungen und persönliche Werthaltungen<br />
und Lebenseinstellungen sowie Empfehlung, die Patientenverfügung<br />
mit einer Vorsorgevollmacht o<strong>de</strong>r<br />
Betreuungsverfügung zu verbin<strong>de</strong>n;<br />
– keine Empfehlung.<br />
5.4 Gültigkeitsdauer<br />
Diskutiert wird, ob die Gültigkeitsdauer einer Patientenverfügung<br />
begrenzt ist. 203) Viele Autoren und viele im<br />
Umlauf befindliche Musterverfügungen empfehlen Aktualisierungen<br />
durch erneute Unterschrift o<strong>de</strong>r auch eine<br />
Formulierung von Modifikationen und Zusätzen in Abstän<strong>de</strong>n<br />
von ein bis drei Jahren. Je länger <strong>de</strong>r Zeitpunkt<br />
<strong>de</strong>r Unterzeichnung zurückliegt, <strong>de</strong>sto eher können Zweifel<br />
an <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Erklärung aufkommen. Empfohlen<br />
wird häufig das Mitführen einer entsprechen<strong>de</strong>n Hinweiskarte,<br />
da diese die noch bestehen<strong>de</strong> Gültigkeit<br />
unterstreichen wür<strong>de</strong> und gleichzeitig <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n<br />
Arzt über das Vorhan<strong>de</strong>nsein einer Patientenverfügung<br />
informiert. Eine zentrale Registrierung wäre dann überflüssig.<br />
Regelungsoptionen:<br />
– regelmäßige Aktualisierung als Voraussetzung <strong>de</strong>r<br />
Gültigkeit;<br />
203) Vergleiche Taupitz (2000a), A 106 f.<br />
– Empfehlung <strong>de</strong>r regelmäßigen Aktualisierung in einem<br />
bestimmten zeitlichen Abstand;<br />
– Empfehlung, eine Hinweiskarte mit sich zu führen, die<br />
auf eine Patientenverfügung verweist;<br />
– keine Regelung und keine Empfehlung.<br />
5.5 Wi<strong>de</strong>rruf<br />
In <strong>de</strong>r Literatur besteht Einigkeit darüber, dass <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf<br />
je<strong>de</strong>rzeit und ohne Formvorschrift möglich sein muss.<br />
Regelungsoptionen:<br />
– gesetzliche Festschreibung o<strong>de</strong>r Empfehlung bestimmter<br />
formeller Anfor<strong>de</strong>rungen an einen Wi<strong>de</strong>rruf;<br />
– gesetzliche Klarstellung <strong>de</strong>r je<strong>de</strong>rzeit vorhan<strong>de</strong>nen<br />
Möglichkeit <strong>de</strong>s formlosen Wi<strong>de</strong>rrufs, bzw. <strong>de</strong>r Willensän<strong>de</strong>rung;<br />
– keine Regelung, da nach gelten<strong>de</strong>m Recht eine Patientenverfügung<br />
je<strong>de</strong>rzeit formlos wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n<br />
kann.<br />
5.6 Hinterlegung<br />
In <strong>de</strong>r Literatur wird empfohlen, entwe<strong>de</strong>r die Patientenverfügung<br />
selbst o<strong>de</strong>r eine Hinweiskarte mit Angabe ihres<br />
Hinterlegungsortes mit sich zu führen o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />
Vorbild Dänemarks ein zentrales Register anzulegen. 204)<br />
Letzteres wür<strong>de</strong> einen erheblichen organisatorischen Aufwand<br />
mit sich bringen und be<strong>de</strong>uten, dass Patienten, die<br />
eine Patientenverfügung wirksam abfassen wollen, diese<br />
gleichzeitig an ein zentrales Register mel<strong>de</strong>n müssen. Das<br />
Mitführen einer Hinweiskarte wür<strong>de</strong> hingegen die Hinterlegung<br />
<strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s Einzelnen überlassen.<br />
Auch die Hinterlegung bei <strong>de</strong>r Krankenkasse205) o<strong>de</strong>r ein<br />
Vermerk auf <strong>de</strong>r Versichertenchipkarte206) wer<strong>de</strong>n erwogen.<br />
Regelungsoptionen:<br />
– Empfehlung, eine Hinweiskarte mit sich zu führen, auf<br />
<strong>de</strong>r die Hinterlegung <strong>de</strong>r Patientenverfügung vermerkt<br />
ist;<br />
– Regelung einer einheitlichen Hinterlegungsart (z. B.<br />
bei <strong>de</strong>r jeweiligen Krankenkasse o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zuständigen<br />
Amtsgericht);<br />
– Regelung einer einheitlichen Registrierung (Eintragung<br />
auf die Versichertenchipkarte o<strong>de</strong>r Aufbau eines<br />
Zentralregisters).<br />
5.7 Erfor<strong>de</strong>rlichkeit eines Betreuers<br />
Kann ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />
seine Angelegenheit ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht<br />
besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht für ihn<br />
204) So etwa die Deutsche Hospizstiftung.<br />
205) Vergleiche Coeppicus (2003).<br />
206) Vergleiche Strätling/Lipp/May u. a. (2003), 486.