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Drucksache 15/3700 – 34 – Deutscher Bun<strong>de</strong>stag – 15. Wahlperio<strong>de</strong><br />

5.3.5 Erleichterung <strong>de</strong>r Anwendbarkeit<br />

Um die praktische Verbindlichkeit einer Patientenverfügung<br />

zu verstärken, wer<strong>de</strong>n in <strong>de</strong>r Literatur u. a. folgen<strong>de</strong><br />

Strategien zur Anwendungserleichterung empfohlen:<br />

a) Konkrete Beschreibung <strong>de</strong>r gemeinten Krankheitssituationen<br />

und Zustän<strong>de</strong>, möglichst nach Beratung und<br />

mit Anleitung eines Arztes;<br />

b) konkrete Bezeichnung <strong>de</strong>r gewünschten Maßnahmen<br />

(im Falle beson<strong>de</strong>rer Krankheitsbil<strong>de</strong>r gibt es hierzu<br />

Musterformulierungen, z. B. wer<strong>de</strong>n so für <strong>de</strong>n Fall<br />

<strong>de</strong>s Herz-Kreislauf-Stillstan<strong>de</strong>s die Auswahl zwischen<br />

begleitetem natürlichen Ablauf o<strong>de</strong>r Herz-Lungen-<br />

Wie<strong>de</strong>rbelebung zur Auswahl vorgeschlagen);<br />

c) Beschreibung <strong>de</strong>r persönlichen Werthaltungen und Lebenseinstellungen,<br />

damit konkrete Anhaltspunkte für<br />

die Anwendung <strong>de</strong>r Verfügung in einer in <strong>de</strong>r Patientenverfügung<br />

nicht o<strong>de</strong>r nur grob erfassten Situation<br />

zur Verfügung stehen;<br />

d) die Benennung einer Vertrauensperson in <strong>de</strong>r Patientenverfügung<br />

selbst o<strong>de</strong>r die Kombination <strong>de</strong>r Patientenverfügung<br />

mit einer Vorsorgevollmacht/Betreuungsverfügung.<br />

Regelungsoptionen:<br />

– Empfehlung konkreter Formulierungen für gewünschte<br />

Maßnahmen beispielsweise in Form von<br />

Musterformulierungen und persönliche Werthaltungen<br />

und Lebenseinstellungen sowie Empfehlung, die Patientenverfügung<br />

mit einer Vorsorgevollmacht o<strong>de</strong>r<br />

Betreuungsverfügung zu verbin<strong>de</strong>n;<br />

– keine Empfehlung.<br />

5.4 Gültigkeitsdauer<br />

Diskutiert wird, ob die Gültigkeitsdauer einer Patientenverfügung<br />

begrenzt ist. 203) Viele Autoren und viele im<br />

Umlauf befindliche Musterverfügungen empfehlen Aktualisierungen<br />

durch erneute Unterschrift o<strong>de</strong>r auch eine<br />

Formulierung von Modifikationen und Zusätzen in Abstän<strong>de</strong>n<br />

von ein bis drei Jahren. Je länger <strong>de</strong>r Zeitpunkt<br />

<strong>de</strong>r Unterzeichnung zurückliegt, <strong>de</strong>sto eher können Zweifel<br />

an <strong>de</strong>r Gültigkeit <strong>de</strong>r Erklärung aufkommen. Empfohlen<br />

wird häufig das Mitführen einer entsprechen<strong>de</strong>n Hinweiskarte,<br />

da diese die noch bestehen<strong>de</strong> Gültigkeit<br />

unterstreichen wür<strong>de</strong> und gleichzeitig <strong>de</strong>n behan<strong>de</strong>ln<strong>de</strong>n<br />

Arzt über das Vorhan<strong>de</strong>nsein einer Patientenverfügung<br />

informiert. Eine zentrale Registrierung wäre dann überflüssig.<br />

Regelungsoptionen:<br />

– regelmäßige Aktualisierung als Voraussetzung <strong>de</strong>r<br />

Gültigkeit;<br />

203) Vergleiche Taupitz (2000a), A 106 f.<br />

– Empfehlung <strong>de</strong>r regelmäßigen Aktualisierung in einem<br />

bestimmten zeitlichen Abstand;<br />

– Empfehlung, eine Hinweiskarte mit sich zu führen, die<br />

auf eine Patientenverfügung verweist;<br />

– keine Regelung und keine Empfehlung.<br />

5.5 Wi<strong>de</strong>rruf<br />

In <strong>de</strong>r Literatur besteht Einigkeit darüber, dass <strong>de</strong>r Wi<strong>de</strong>rruf<br />

je<strong>de</strong>rzeit und ohne Formvorschrift möglich sein muss.<br />

Regelungsoptionen:<br />

– gesetzliche Festschreibung o<strong>de</strong>r Empfehlung bestimmter<br />

formeller Anfor<strong>de</strong>rungen an einen Wi<strong>de</strong>rruf;<br />

– gesetzliche Klarstellung <strong>de</strong>r je<strong>de</strong>rzeit vorhan<strong>de</strong>nen<br />

Möglichkeit <strong>de</strong>s formlosen Wi<strong>de</strong>rrufs, bzw. <strong>de</strong>r Willensän<strong>de</strong>rung;<br />

– keine Regelung, da nach gelten<strong>de</strong>m Recht eine Patientenverfügung<br />

je<strong>de</strong>rzeit formlos wi<strong>de</strong>rrufen wer<strong>de</strong>n<br />

kann.<br />

5.6 Hinterlegung<br />

In <strong>de</strong>r Literatur wird empfohlen, entwe<strong>de</strong>r die Patientenverfügung<br />

selbst o<strong>de</strong>r eine Hinweiskarte mit Angabe ihres<br />

Hinterlegungsortes mit sich zu führen o<strong>de</strong>r nach <strong>de</strong>m<br />

Vorbild Dänemarks ein zentrales Register anzulegen. 204)<br />

Letzteres wür<strong>de</strong> einen erheblichen organisatorischen Aufwand<br />

mit sich bringen und be<strong>de</strong>uten, dass Patienten, die<br />

eine Patientenverfügung wirksam abfassen wollen, diese<br />

gleichzeitig an ein zentrales Register mel<strong>de</strong>n müssen. Das<br />

Mitführen einer Hinweiskarte wür<strong>de</strong> hingegen die Hinterlegung<br />

<strong>de</strong>r Verantwortung <strong>de</strong>s Einzelnen überlassen.<br />

Auch die Hinterlegung bei <strong>de</strong>r Krankenkasse205) o<strong>de</strong>r ein<br />

Vermerk auf <strong>de</strong>r Versichertenchipkarte206) wer<strong>de</strong>n erwogen.<br />

Regelungsoptionen:<br />

– Empfehlung, eine Hinweiskarte mit sich zu führen, auf<br />

<strong>de</strong>r die Hinterlegung <strong>de</strong>r Patientenverfügung vermerkt<br />

ist;<br />

– Regelung einer einheitlichen Hinterlegungsart (z. B.<br />

bei <strong>de</strong>r jeweiligen Krankenkasse o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m zuständigen<br />

Amtsgericht);<br />

– Regelung einer einheitlichen Registrierung (Eintragung<br />

auf die Versichertenchipkarte o<strong>de</strong>r Aufbau eines<br />

Zentralregisters).<br />

5.7 Erfor<strong>de</strong>rlichkeit eines Betreuers<br />

Kann ein Volljähriger aufgrund einer Krankheit o<strong>de</strong>r Behin<strong>de</strong>rung<br />

seine Angelegenheit ganz o<strong>de</strong>r teilweise nicht<br />

besorgen, so bestellt das Vormundschaftsgericht für ihn<br />

204) So etwa die Deutsche Hospizstiftung.<br />

205) Vergleiche Coeppicus (2003).<br />

206) Vergleiche Strätling/Lipp/May u. a. (2003), 486.

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