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Mitteilungsblatt - Eisenbahn-Unfallkasse

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Aus der Arbeit des Widerspruchsausschusses<br />

Zahnschaden als Unfallfolge<br />

In unserer ständigen Rubrik „Aus der Arbeit des Widerspruchsausschusses“ berichtet<br />

Rudi Ludwig, Mitglied des Widerspruchsausschusses der EUK, über einen Fall aus<br />

der Praxis und die dazu getroffene Entscheidung.<br />

Der <strong>Eisenbahn</strong>betrieb birgt viele Gefahren. Besonders gefährdet sind all jene Personen,<br />

die rund um das rollende Rad ihrer Tätigkeit nachgehen. Wer hat ihn nicht schon<br />

gesehen, den Rangierer, auf dem Trittbrett stehend, sich mit einer Hand haltend, mit<br />

der anderen Zeichen gebend, auf dem Gleis dahin rauschend.<br />

Unser heutiger Fall handelt von einem Rangierer und seiner gefahrgeneigten Tätigkeit.<br />

Hergang<br />

Nass, kalt, noch nicht ganz<br />

hell, aber trotzdem muss 100<br />

Prozent Leistung erbracht<br />

werden. Herr W. war am Morgen<br />

des Unfalltages mit einer<br />

Rangiereinheit unterwegs. Er<br />

stand auf dem Trittbrett des<br />

letzten Wagens. Beim Überfahren<br />

einer Weiche entgleiste<br />

dieser Wagen, ohne dass<br />

Herr W. dies hätte voraussehen<br />

können. Durch die starke<br />

Schlingerbewegung sowie<br />

das Rütteln und Stoßen des<br />

entgleisten Wagens verlor er<br />

den sicheren Halt und stürzte<br />

ins Schotterbett. Die Wucht<br />

des Aufpralls auf Rücken und<br />

Hinterkopf raubte ihm für kurze<br />

Zeit den Atem.<br />

Herbeieilende Kollegen verständigten<br />

den Notarzt, der<br />

wiederum veranlasste den<br />

Transport ins Krankenhaus auf<br />

einer Vakuummatratze wegen<br />

des Verdachts einer Wirbelsäulenverletzung.<br />

Herr W. hatte Glück. Die Wirbelsäule<br />

zeigte keine knöchernen<br />

Verletzungen und<br />

die Kopfwunde sah schlimmer<br />

aus als sie tatsächlich<br />

war. Für die ebenfalls erlittene<br />

Gehirnerschütterung war ein<br />

Krankenhausaufenthalt von<br />

wenigen Tagen ausreichend.<br />

Anschließend wurde die Be-<br />

handlung ambulant mit Krankengymnastik<br />

und Massagen<br />

fortgesetzt.<br />

Anerkennung als<br />

Arbeitsunfall<br />

Die EUK – als zuständiger Unfallversicherungsträger<br />

– erkannte<br />

den Arbeitsunfall an<br />

und verständigte den Versicherten<br />

mittels Bescheid darüber.<br />

Inhalt dieses Bescheides<br />

war auch eine genaue<br />

Bezeichnung der Unfallfolgen,<br />

aber auch der gesundheitlichen<br />

Einschränkungen, die<br />

bei Herrn W. schon vor dem<br />

Unfall bestanden hatten und<br />

nicht Unfallfolge sind.<br />

Weiterer Fortgang<br />

Nach rund einem halben Jahr<br />

erreichte die EUK ein Heil- und<br />

Kostenplan des Zahnarztes<br />

von Herrn W. Der Zahnarzt<br />

teilte mit, dass sein Patient<br />

die Lockerung verschiedener<br />

Zähne auf seinen Rangierunfall<br />

zurückführe. Nach seiner<br />

ärztlichen Erfahrung liege<br />

dies durchaus im Bereich des<br />

Möglichen.<br />

Ermittlungen<br />

Die EUK bat den Zahnarzt Behandlungsberichte<br />

von der<br />

Zeit vor dem Unfall zu übersenden.<br />

Daraufhin wurde der<br />

EUK bekannt, dass Herr W.<br />

vor der Erstellung des Heil-<br />

und Kostenplans nicht Patient<br />

dieser Praxis war. Auf die an<br />

Herrn W. gerichtete Frage, wo<br />

er denn bisher Zahnbehandlungen<br />

habe durchführen lassen,<br />

teilte er mit: „Im Urlaub im<br />

Ausland.“ Der Vorgang wurde<br />

einer zahnärztlichen Gutachterin<br />

mit der Bitte um Prüfung<br />

vorgelegt.<br />

Bescheid<br />

Die Gutachterin konnte sowohl<br />

im Unfallhergang wie<br />

auch in den Verletzungen, die<br />

zeitnah zum Unfall dokumentiert<br />

sind, keine Anhaltspunkte<br />

für einen Zusammenhang der<br />

Zahnschäden mit dem Unfall<br />

finden. Der Gesamtzustand<br />

der Zähne lässt vielmehr den<br />

Schluss zu, dass mangelnde<br />

Mundpflege alleinige Ursache<br />

für die geklagten Beschwerden<br />

ist. Die EUK stellte mit<br />

Bescheid fest, dass die Lockerung<br />

verschiedener Zähne<br />

nicht als Unfallfolge anerkannt<br />

wird.<br />

Widerspruch<br />

Herr W. legte Widerspruch ein.<br />

Er begründete diesen damit,<br />

dass er doch immer im Urlaub<br />

Unfallversicherung<br />

Versicherte, die Leistungen des<br />

Unfallversicherungsträgers EUK<br />

erhalten, werden mittels Bescheid<br />

über die Anerkennung des Ereignisses<br />

als Unfall oder Berufskrankheit,<br />

über die Höhe der Zahlungen<br />

sowie über den Beginn<br />

und das Ende der Leistungen informiert.<br />

Ist der Versicherte mit dem Inhalt<br />

des Bescheides nicht einverstanden,<br />

kann er innerhalb der gesetzlich<br />

festgelegten Frist (ein Monat)<br />

Widerspruch einlegen. Daraufhin<br />

findet verwaltungsseitig eine<br />

Überprüfung statt. Sofern hier keine<br />

Abhilfe möglich ist, wird der angefochtene<br />

Bescheid dem Widerspruchsausschuss<br />

zur erneuten<br />

Überprüfung vorgelegt.<br />

den Zahnarzt aufgesucht habe,<br />

weil er sich eine Behandlung<br />

im Inland nicht leisten<br />

könne. Seine Zähne pflege er<br />

regelmäßig.<br />

Entscheidung<br />

Ein nicht alltäglicher Fall für<br />

den Widerspruchsausschuss.<br />

Die Erweiterung der Unfallfolgen<br />

auf die Zahnschäden ist<br />

nach genauer Sichtung der<br />

ärztlichen Unterlagen nicht zu<br />

begründen. Den in der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung notwendigen<br />

Vollbeweis für seine<br />

Ansprüche konnte der Antragsteller<br />

nicht erbringen. Es<br />

musste somit beim Ausgangsbescheid<br />

der EUK bleiben. z<br />

EUKDialog 2/2009 11

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