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Mitteilungsblatt - Eisenbahn-Unfallkasse

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Leserforum<br />

Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz für<br />

Übungsleiter in Sportvereinen<br />

Sind Übungsleiter oder Platzwarte in Sportvereinen (z.B. <strong>Eisenbahn</strong>er-Sportvereinen)<br />

auch gesetzlich unfallversichert?<br />

Christoph Hus, DB Fernverkehr AG, Frankfurt am Main<br />

EUK-Dialog<br />

Kraft Gesetzes sind alle Beschäftigen<br />

der <strong>Eisenbahn</strong>er-<br />

Sportvereine bei Ausübung ihrer<br />

beruflichen Tätigkeit für ihre<br />

Vereine unfallversichert (§ 2<br />

Abs. 1 Nr. 1 SGB VII). Gleiches<br />

trifft auch zu für das Zurücklegen<br />

des mit der versicherten<br />

Tätigkeit zusammenhängenden<br />

Weges nach und von<br />

dem Ort der Tätigkeit. Diese<br />

gesetzlichen Vorschriften gelten<br />

selbst dann, wenn der Arbeitnehmer<br />

nur geringfügig<br />

beschäftigt ist. Dies wird in aller<br />

Regel auf den Platzwart zutreffen.<br />

Die bei den Sportvereinen nebenberuflich<br />

(ehrenamtlich) tätigen<br />

Übungsleiter sind dann<br />

kraft gesetzlicher Vorschrift<br />

unfallversichert, wenn sie „wie<br />

Beschäftigte“ tätig werden (§ 2<br />

Abs. 2 SGB VII). Dies ist ebenfalls<br />

in der Regel anzunehmen,<br />

da sie eine wirtschaftlich<br />

messbare Tätigkeit für den Unternehmer<br />

(Verein) erbringen.<br />

Nicht versichert sind hingegen<br />

Tätigkeiten, welche auf mitgliedschaftlicher<br />

Verpflichtung<br />

zu einem Verein beruhen (z.B.<br />

auf der Vereins-Satzung, auf<br />

22<br />

Beschlüssen der zuständigen<br />

Vereinsorgane, auf Verrichtungen<br />

allgemeiner Übung). Hier<br />

fehlt es an einem – für die Begründung<br />

des Versicherungsschutzes<br />

voraussetzenden<br />

– Abhängigkeitsverhältnis zu<br />

einem „Arbeitgeber“.<br />

Nachfolgend haben wir zu Ihrer<br />

Information einige Beispiele<br />

für die Beurteilung des Versicherungsschutzes<br />

aus dem<br />

Bereich der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

aus versicherungsrechtlicher<br />

Sicht aufgeführt:<br />

Versicherungsschutz bei<br />

dringend erforderlichen<br />

Reparaturmaßnahmen<br />

an Vereinsgebäuden<br />

Wenn z.B. nach einem Sturm<br />

das Dach des Vereinsgebäudes<br />

in Mitleidenschaft gezogen<br />

wurde und zur Abwendung<br />

von Gefahren oder Folgeschäden<br />

eine umgehende Reparatur<br />

erforderlich ist, diese von<br />

einem Vereinsmitglied - außerhalb<br />

der Mitglieds- bzw. Satzungspflichten<br />

- durchgeführt<br />

wird und während der Reparaturtätigkeit<br />

dieser einen Unfall<br />

erleidet, steht der Verunfallte<br />

unter dem Schutz der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung.<br />

Begründung<br />

Er wird wie ein Beschäftigter<br />

des Vereins für diesen tätig<br />

und ist gemäß § 2 Abs. 2 SGB<br />

VII kraft Gesetzes unfallversichert.<br />

Versicherungsschutz<br />

bei witterungsbedingt<br />

zwingend erforderlich<br />

werdenden Schneeräumarbeiten<br />

Auch hier besteht Versicherungsschutz<br />

gemäß § 2 Abs.<br />

2 SGB VII, sofern der Verunfallte<br />

diese Tätigkeit außerhalb<br />

der Mitglieds- bzw. Satzungspflichten<br />

erledigt.<br />

Kein Versicherungsschutz<br />

bei Leitung des<br />

Trainings durch einen<br />

Vereinskameraden<br />

Entspricht es der allgemeinen<br />

Übung, dass ein aktives Vereinsmitglied<br />

seine Vereinskameraden<br />

trainiert, so besteht<br />

in der Regel kein Versicherungsschutz.Versicherungsschutz<br />

kann nur dann angenommen<br />

werden, wenn die<br />

Tätigkeit über das hinausgeht,<br />

was im Allgemeinen von aktiven<br />

Vereinsmitgliedern ohne<br />

Bezahlung verlangt werden<br />

kann.<br />

Kein Versicherungsschutz<br />

bei Ausrichtung<br />

eines Vereinsabends<br />

Werden Vereinsmitglieder an<br />

einem Vereinsabend zum Ausschenken<br />

von Getränken eingeteilt,<br />

so ist diese Tätigkeit<br />

nicht versichert. Es handelt<br />

sich hier um eine „geringfügige“<br />

Tätigkeit, die ein Verein<br />

von seinen Mitgliedern erwarten<br />

kann und keineswegs ein<br />

Arbeitnehmerähnliches Verhältnis<br />

begründet.<br />

In weiteren Fällen hat die<br />

Rechtsprechung das Bestehen<br />

eines Versicherungsschutzes<br />

verneint, wenn es<br />

sich um geringfügige und für<br />

Vereinsmitglieder zumutbare<br />

Tätigkeiten handelt, z.B. Kartenverkauf,<br />

Ordnungsdienst,<br />

Säubern und Herrichten von<br />

Sportplätzen.<br />

Umfangreiche Arbeiten sind<br />

dann ebenfalls nicht versichert,<br />

wenn die Satzung, ein<br />

Beschluss des zuständigen<br />

Gremiums oder die allgemeine<br />

Vereinsübung den Mitgliedern<br />

eine entsprechende rechtliche<br />

Pflicht zur Arbeitsleistung auferlegt<br />

hat.<br />

Ergänzend noch ein Hinweis<br />

zu den zu zahlenden Beiträgen:<br />

Anders als in der gesetzlichen<br />

Sozialversicherung sonst üblich,<br />

zahlen die Versicherten<br />

zur gesetzlichen Unfallversicherung<br />

keine Beiträge oder<br />

Beitragsanteile.<br />

Beitragspflichtig zur gesetzlichen<br />

Unfallversicherung sind<br />

alleine die Beschäftigungsunternehmen,<br />

also die hier angesprochenen<br />

<strong>Eisenbahn</strong>er-<br />

Sportvereine. Als Grundlage<br />

für die Höhe der Beiträge dient<br />

das von den Vereinen gezahlte<br />

Arbeitsentgelt (hierzu zählt<br />

auch eine eventuell gezahlte<br />

steuerpflichtige Aufwandsentschädigung<br />

z.B. bei Übungsleitern).<br />

z<br />

EUKDialog 2/2009

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