Mitteilungsblatt - Eisenbahn-Unfallkasse
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Unfallversicherung<br />
Berechnung<br />
der Verletztenrente<br />
Wie wir bereits im letzten Beitrag<br />
erläutert hatten, berechnet<br />
sich die Verletztenrente<br />
nach folgender Formel:<br />
Jahresrente = JAV x 2/3 x MdE<br />
Das Ergebnis durch zwölf geteilt<br />
ergibt die Monatsrente<br />
des Versicherten.<br />
Was ist der Jahresarbeitsverdienst?<br />
Die Verletztenrente soll unter<br />
anderem einen evtl. bestehenden<br />
Einkommensschaden<br />
ausgleichen, welchen der Versicherte<br />
durch den Arbeitsunfall<br />
oder die Berufskrankheit<br />
(nachfolgend Versicherungsfall<br />
genannt) erlitten hat. Da<br />
verschiedene Arbeitnehmer<br />
verschiedene Löhne und Gehälter<br />
beziehen, wäre ein pauschaler<br />
Betrag, der für alle<br />
Versicherten gelten würde, die<br />
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einen Versicherungsfall erlitten<br />
haben, doch sehr ungerecht.<br />
Es wurde daher mit dem JAV<br />
ein Instrument geschaffen, mit<br />
dem sich die zum Unfallzeitpunkt<br />
vorliegenden persönlichen<br />
finanziellen Verhältnisse<br />
eines jeden Versicherten anzeigen<br />
lassen. Ziel ist es hierbei,<br />
den Lebensstandard des<br />
Versicherten zum Maßstab der<br />
Rente zu machen.<br />
Doch nun etwas konkreter:<br />
Der JAV ist einfach ausgedrückt<br />
die Summe aller Einkünfte,<br />
die der Versicherte in<br />
den letzten 12 Monaten vor<br />
seinem Versicherungsfall bezogen<br />
hatte. Ein Beispiel wird<br />
den Zeitraum des JAVs verdeutlichen:<br />
Versicherungsfall: 13.03.2008<br />
JAV-Zeitraum: 01.03.2007<br />
bis 29.02.2008<br />
Es kommt beim JAV nicht darauf<br />
an, bei welchem Arbeitge-<br />
Teil 2: Jahresarbeitsverdienst<br />
Dipl. Verwaltungswirt (Fachhochschule)<br />
Nikolai Kailing, Rentensachbearbeiter<br />
der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong>, über die Verletztenrente<br />
in der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />
Heute folgt nun der zweite Teil des Themengebietes<br />
„Berechnung der Verletztenrente“.<br />
Nachdem wir in der letzten<br />
Ausgabe des EUK-Dialog über die Minderung<br />
der Erwerbsfähigkeit berichtet<br />
hatten, kommen wir nun zur anderen<br />
Berechnungsgröße der Verletztenrente:<br />
dem Jahresarbeitsverdienst oder kurz<br />
JAV. Auch hier wird wieder größtenteils<br />
auf die Nennung der betreffenden Paragrafen<br />
verzichtet, damit die kommenden<br />
Ausführungen nachvollziehbar bleiben. <br />
ber der Versicherte dieses Entgelt<br />
bezogen hatte. So werden<br />
neben dem Entgelt aus der<br />
Beschäftigung, in der der Versicherte<br />
den Versicherungsfall<br />
erlitten hat, auch Einkommen<br />
aus Nebentätigkeiten, insbesondere<br />
aus selbstständigen<br />
Tätigkeiten berücksichtigt. Nur<br />
so können die individuellen finanziellen<br />
Verhältnisse wiedergegeben<br />
werden.<br />
Welche Einkünfte<br />
werden<br />
berücksichtigt?<br />
Unterschieden wird beim JAV<br />
zwischen Arbeitsentgelt und<br />
Arbeitseinkommen. Beim Arbeitsentgelt<br />
sind grundsätzlich<br />
alle Leistungen, die der Versicherte<br />
von einem Arbeitgeber<br />
erhält, dem JAV zuzurechnen.<br />
Auch Zuschläge für geleistete<br />
Arbeit an Sonn- und Feierta-<br />
gen, für die keine Lohnsteuer<br />
gezahlt wird, werden dem<br />
Arbeitsentgelt zugerechnet.<br />
Dementsprechend erhöht sich<br />
der JAV des Versicherten und<br />
somit auch dessen Verletztenrente.<br />
Neben dem regelmäßigen<br />
Entgelt fließen aber<br />
auch zusätzlich die meisten<br />
Einmalzahlungen aus der jeweiligen<br />
Beschäftigung in den<br />
JAV mit ein. Bekannteste Einmalzahlungen<br />
sind wohl das<br />
Weihnachts- und Urlaubsgeld.<br />
Aber auch die Mitarbeiterzulage<br />
– Beispiel Deutschen Bahn<br />
AG – erhöht den JAV.<br />
Wenn Tarifverhandlungen erfolgreich<br />
durch die Gewerkschaften<br />
geführt werden und<br />
sich dadurch das Entgelt des<br />
Arbeitnehmers rückwirkend<br />
erhöht, finden auch diese<br />
rückwirkenden Tariferhöhungen<br />
Berücksichtigung im JAV.<br />
Leistungen, die dem Arbeitnehmer<br />
aber nur als Ausgleich<br />
für etwaige Aufwendungen<br />
gewährt wurden, so genannte<br />
Aufwandsentschädigungen,<br />
bleiben allerdings beim JAV<br />
unberücksichtigt. Dies hat den<br />
Grund, dass sich durch diese<br />
Aufwandsentschädigungen<br />
die finanzielle Situation des<br />
Versicherten nicht ändert, da<br />
dieser vom Arbeitgeber nur<br />
einen Ausgleich für die Kosten<br />
erhält, die er bereits vorher<br />
verauslagt hatte.<br />
Arbeitseinkommen bezeichnet<br />
die Einkünfte, die der Versicherte<br />
aufgrund einer selbstständigen<br />
Tätigkeit bezieht.<br />
Der Gesetzgeber hat hier gewollt,<br />
dass dieses Arbeitseinkommen<br />
im Steuerrecht und<br />
bei der JAV-Ermittlung gleichbehandelt<br />
werden soll. Im Ergebnis<br />
bedeutet dies, dass<br />
als Arbeitseinkommen der<br />
steuerliche Gewinn aus einer<br />
selbstständigen Tätigkeit im<br />
JAV-Zeitraum zugrunde gelegt<br />
wird.<br />
Wie werden Ausfallzeiten<br />
behandelt?<br />
Der Leser kann sich bestimmt<br />
vorstellen, dass im JAV-Zeit-<br />
EUKDialog 2/2009