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Mitteilungsblatt - Eisenbahn-Unfallkasse

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Unfallversicherung<br />

Berechnung<br />

der Verletztenrente<br />

Wie wir bereits im letzten Beitrag<br />

erläutert hatten, berechnet<br />

sich die Verletztenrente<br />

nach folgender Formel:<br />

Jahresrente = JAV x 2/3 x MdE<br />

Das Ergebnis durch zwölf geteilt<br />

ergibt die Monatsrente<br />

des Versicherten.<br />

Was ist der Jahresarbeitsverdienst?<br />

Die Verletztenrente soll unter<br />

anderem einen evtl. bestehenden<br />

Einkommensschaden<br />

ausgleichen, welchen der Versicherte<br />

durch den Arbeitsunfall<br />

oder die Berufskrankheit<br />

(nachfolgend Versicherungsfall<br />

genannt) erlitten hat. Da<br />

verschiedene Arbeitnehmer<br />

verschiedene Löhne und Gehälter<br />

beziehen, wäre ein pauschaler<br />

Betrag, der für alle<br />

Versicherten gelten würde, die<br />

6<br />

einen Versicherungsfall erlitten<br />

haben, doch sehr ungerecht.<br />

Es wurde daher mit dem JAV<br />

ein Instrument geschaffen, mit<br />

dem sich die zum Unfallzeitpunkt<br />

vorliegenden persönlichen<br />

finanziellen Verhältnisse<br />

eines jeden Versicherten anzeigen<br />

lassen. Ziel ist es hierbei,<br />

den Lebensstandard des<br />

Versicherten zum Maßstab der<br />

Rente zu machen.<br />

Doch nun etwas konkreter:<br />

Der JAV ist einfach ausgedrückt<br />

die Summe aller Einkünfte,<br />

die der Versicherte in<br />

den letzten 12 Monaten vor<br />

seinem Versicherungsfall bezogen<br />

hatte. Ein Beispiel wird<br />

den Zeitraum des JAVs verdeutlichen:<br />

Versicherungsfall: 13.03.2008<br />

JAV-Zeitraum: 01.03.2007<br />

bis 29.02.2008<br />

Es kommt beim JAV nicht darauf<br />

an, bei welchem Arbeitge-<br />

Teil 2: Jahresarbeitsverdienst<br />

Dipl. Verwaltungswirt (Fachhochschule)<br />

Nikolai Kailing, Rentensachbearbeiter<br />

der <strong>Eisenbahn</strong>-<strong>Unfallkasse</strong>, über die Verletztenrente<br />

in der gesetzlichen Unfallversicherung.<br />

Heute folgt nun der zweite Teil des Themengebietes<br />

„Berechnung der Verletztenrente“.<br />

Nachdem wir in der letzten<br />

Ausgabe des EUK-Dialog über die Minderung<br />

der Erwerbsfähigkeit berichtet<br />

hatten, kommen wir nun zur anderen<br />

Berechnungsgröße der Verletztenrente:<br />

dem Jahresarbeitsverdienst oder kurz<br />

JAV. Auch hier wird wieder größtenteils<br />

auf die Nennung der betreffenden Paragrafen<br />

verzichtet, damit die kommenden<br />

Ausführungen nachvollziehbar bleiben. <br />

ber der Versicherte dieses Entgelt<br />

bezogen hatte. So werden<br />

neben dem Entgelt aus der<br />

Beschäftigung, in der der Versicherte<br />

den Versicherungsfall<br />

erlitten hat, auch Einkommen<br />

aus Nebentätigkeiten, insbesondere<br />

aus selbstständigen<br />

Tätigkeiten berücksichtigt. Nur<br />

so können die individuellen finanziellen<br />

Verhältnisse wiedergegeben<br />

werden.<br />

Welche Einkünfte<br />

werden<br />

berücksichtigt?<br />

Unterschieden wird beim JAV<br />

zwischen Arbeitsentgelt und<br />

Arbeitseinkommen. Beim Arbeitsentgelt<br />

sind grundsätzlich<br />

alle Leistungen, die der Versicherte<br />

von einem Arbeitgeber<br />

erhält, dem JAV zuzurechnen.<br />

Auch Zuschläge für geleistete<br />

Arbeit an Sonn- und Feierta-<br />

gen, für die keine Lohnsteuer<br />

gezahlt wird, werden dem<br />

Arbeitsentgelt zugerechnet.<br />

Dementsprechend erhöht sich<br />

der JAV des Versicherten und<br />

somit auch dessen Verletztenrente.<br />

Neben dem regelmäßigen<br />

Entgelt fließen aber<br />

auch zusätzlich die meisten<br />

Einmalzahlungen aus der jeweiligen<br />

Beschäftigung in den<br />

JAV mit ein. Bekannteste Einmalzahlungen<br />

sind wohl das<br />

Weihnachts- und Urlaubsgeld.<br />

Aber auch die Mitarbeiterzulage<br />

– Beispiel Deutschen Bahn<br />

AG – erhöht den JAV.<br />

Wenn Tarifverhandlungen erfolgreich<br />

durch die Gewerkschaften<br />

geführt werden und<br />

sich dadurch das Entgelt des<br />

Arbeitnehmers rückwirkend<br />

erhöht, finden auch diese<br />

rückwirkenden Tariferhöhungen<br />

Berücksichtigung im JAV.<br />

Leistungen, die dem Arbeitnehmer<br />

aber nur als Ausgleich<br />

für etwaige Aufwendungen<br />

gewährt wurden, so genannte<br />

Aufwandsentschädigungen,<br />

bleiben allerdings beim JAV<br />

unberücksichtigt. Dies hat den<br />

Grund, dass sich durch diese<br />

Aufwandsentschädigungen<br />

die finanzielle Situation des<br />

Versicherten nicht ändert, da<br />

dieser vom Arbeitgeber nur<br />

einen Ausgleich für die Kosten<br />

erhält, die er bereits vorher<br />

verauslagt hatte.<br />

Arbeitseinkommen bezeichnet<br />

die Einkünfte, die der Versicherte<br />

aufgrund einer selbstständigen<br />

Tätigkeit bezieht.<br />

Der Gesetzgeber hat hier gewollt,<br />

dass dieses Arbeitseinkommen<br />

im Steuerrecht und<br />

bei der JAV-Ermittlung gleichbehandelt<br />

werden soll. Im Ergebnis<br />

bedeutet dies, dass<br />

als Arbeitseinkommen der<br />

steuerliche Gewinn aus einer<br />

selbstständigen Tätigkeit im<br />

JAV-Zeitraum zugrunde gelegt<br />

wird.<br />

Wie werden Ausfallzeiten<br />

behandelt?<br />

Der Leser kann sich bestimmt<br />

vorstellen, dass im JAV-Zeit-<br />

EUKDialog 2/2009

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